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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0046
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. li.

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Das hellenistische Freilassungsrecht Agyptens.
Zum ersten Atale tritt im Papyrusmaterial die aite Freiiassung
mit Heroidsruf hier hervor. In den alt.griechischen Quellen ist
sie nur relationsweise erwähnt. Um so wichtiger ist diese Frei-
hurger Urkunde, welche die Erklärung des Freilassers bei der
Publizitätsfreilassung darstelit. Das hellenistische Recht in der
römischen Provinz, die Rezeption des griechischen Recbtes in
Agypten wie die rechtsgeschichtliche Anknüpfung der konstantini-
schen Freilassung in der Iiirche erhalten neue Anhaltspunkte.
Risher kannten wir im 2. jahrhundert p. C. in Agypten nur
die hellenistische Freilassung, wie sie neben der testamentarischen
Form in den Agoranomenurkunden von Oyrhynchos^ vorliegt,
in denen der Freilasser erklärt, er lasse den Sklaven. frei unter den
Schutz von Ilimmel, Erde und Sonne, mit jener floskelhaften
Wendung, welche an die alte griechische Freilassung durch \^erkauf
oder Weihung an den Gott erinnert. War dieser Gedanke den
hellenistischen Notaren im 2. Jahrhundert, p. C. in Agypten noc.h
bewußt ? ^ — Oder war die Anrufung der Gottheit oder der Ele-
mente als Schutzzeugen zur floskelhaften Wendung geworden,
während die juristische Wirkung des Geschäftes ausschließlich auf
der priAmtrechtlichen Freilassungsverfügung des Eigentümers
ruhte?^ — Jedenfalls ist der wesentliche Inhalt der Urkunde in
der Erklärung des Freilasserwillens zu sehen:
ÜTto Hrn Gpr 'WJior d drtra. Dieser vor dem Gnoster, dem Ge-
schäfts- nnd Personenstandszeugen gegebenen Erklärung geht ein
Ermächtigungsschreiben vorauf, durch welches cler Agoranom die
Befugnis zur Beurkundung erhält. Nicht anders als A^or der Kata-
graphe zu dem Veräußerungsgeschäft (oben S. 27) fordert eine
BehördedenAgpranomenauf: ,,erteile den Freibrief', do?
(Οχγ 48. 49^. Ebenso wie jene Urkunden enthält aucb das
Ermächtigungsschreiben in Freilassungssachen eine Notiz über
die Zahlung der Handänderungsgebühr samt dem Lösegeldbetrage.
ΐ()χγ 722. 723.
^ 8o Herausgeber Inscr. jur. gr. 2, 298 zur Inschrift von Pantica-
paea (Latyschew Inscr. or. sept.Pont. Euxin 2, 53 n. 54. MiTTEns, Grundx.
8. 241. Über den Eid bei Zeus, Ge und Helios vgl. MEZGER, Art. Helios in
PxuLY-Wissowa VIII s. v. Helios p. 59.
3 So CALDERixi, Manomissione p. 156. 419.
^ CALDERiNt, a. a. O. faßt diese Urkunden mißverständlich als Anträge
auf Bewilligung der Freiheit.
 
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