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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0049
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung II.

hier nicht die einfache Freierklärung, die aussieht wie eine rechts-
geschäfthclie Verfügung, sondern der bisherige Herr gibt seine
Zustimmung zur Vornahme eines Aktes, der durch Publizität die
Freifassung erzeugen soh. Die Freilasserin erklärt, daß sie die von
ihr abzugebende Zustimmung zum Freiwerden schon in einem
vorhergehenden Verfahren vollzogen habe vor einer leider nicht
genannten Behörde, wahrscheinlich dem Ag'oranomeion, und dem
Enkykleion, sowie endfich vermittels anderer Rechtsformalitäten.
Jetzt stimme sie der nunmehr vorzunehmenden Ausrufung der
Freifassung durch den Herofd zu ,,zum Zwecke der Freilassung
und Publikation" oder, wie wir den griechischen Ausdruck über-
set.zen dürfen, ,,zum Zwecke der PublizitätsfreilassungV Wel-
ches Verfahren dieser Einwiffigung cfer Freilasserin zur Pubfikation
\mraufgegangen war, erfahren wir nicht. Natürlich fiegt es nahe,
daß der Heroidsruf auch 'hier eine Ausschlußwirkung gehabt haben
könnte, incfem er den Schlußakt eines Verfahrens darstefite, weiches
mit einern Aufgebot und einer Fristwirkung operierteh AHelleicht
war ebenso wie nach dem attischen Rechtszustand, den wir bei
Theophrast^ finden, das Aufgebot der bevorstehenden Verfügung
durch Pubfikation der Enkvklion-Zahlung erfolgt, darnit jeder
Berechtigte protestieren konnte. Aber vorerst wissen wir nichts
davon, und so muß die Frage offen bleiben, ob sich die Publizitäts-
freilassung mit Ausschfußwirkung von der bloßen Freierklärung
in der tWo H m Εψ' "VAoc wesentfich unterschied^.
Und so bieibt auch ungewiß, ob wir eine andere Beteiligung afs die
bloße Urkundenerrichtung für die Agoranomen bei der Pubfizi-
tätsfreilassung annehmen dürfen.
Für unser heutiges Wissen ist es jedenfalls se.hr wichtig, daß
gleichviei mit weicher Wirkung die Freilassung mit Heroldsruf in
der Metropoie des arsinoitischen Gaues unter Septimius Severus
auftaucht. Der Heroldsruf bei der Freilassung kommt. in den ver-
scbiedensten griechischen Rechten wir. In Athen ist es die übfiche

* Dazu vg'I. Arch. f. Pap.-Forschung 5, S. 50).
^ Stob. floril.
^ Anfangs glaubte ich in der Agoranomenunterschrift am Ende der
Urkunde einen Hinweis auf eine abgelaufene Frist zu erkennen. Daher war
ichsicher, daß es in der Lücke lin. 6 geheißenhabe: dt'ayogard/zcor
Aber mit der richtigen, den Agoranomenvermerken von Arsinoe gleichlauten-
den Fassung des Yermerkes entschwand cler Anhalt dafür, daß der Ago-
ranom anders als nur beurkundend mitgewirkt hätte.
 
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