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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0050
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussanunlung. II.

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Publizitätsform der Fredassung, im Theater\ im Gerichtshof^,
wie durch Ausruf auf der Straße erfoigt dort die Fredassung, und
Aristoteles^ läßt uns beobachten, wie die Straßenbuben den Herofd
umdrängen und ihm vom Munde den Namen des Schutzherrn
ablesen, den sich der Freigelassene nach attischem Rechte gewählt
hat. Für die Inschriften hat CALDERiNi die Belege für den Frei-
lassungsruf in Delphi, Thera, Mantinea, Calvmna, Thespiai zusam-
mengestellt^. Meist ist es nicht erkennbar, ob die Veröffentlicbung
nur den Zweck hat, den Bürgern eine scbon vorher zustande gekom-
mene Rechtswirkung zu künden'^ ocler ob die Auskündung zu den
wesentlichen Erfordernissen cies rechtswirksamen Aktes gehört.
Geracie das letztere scheint in unserer Flrkunde der Fail zu sein.
Der Unterschied, der zwischen der rechtsgeschäftlichen Freilassung
der Oxyrhynchosurkunden unci dem Heroldsruf ais Perfektions-
moment bei der Publizitätsfreilassung besteht, tritt übrigens auch
in ciem Freilassungsregister von Calymna hervor. Dort wird
unterschieden zwischen dem ,,FreiIassen vor dem Beamten" und
dem ,,Aufgebot zur FreiheiF^, das in anderen Fällen stattfindet^.
So wenig wir im einzelnen schon über die rechtliche Verschie-
denheit der Freilassungsverfügung von der Publizitätsfreilassung
sehen, ist es doch wahrscheinhch, daß nicht nur die lokalen Stil-
λ-mrschiedenheiten der Agoranomenkanzleien von Arsinoe und
Oxyrhynchos clen beiden Typen der Freilassungsurkunden zugrnnde
liegen. Sachliche Unterschiede in der Voraussetzung und in den
Wirkungen dürfen vorausgesetzt werden. Daclurch kommen wir
zu einer doppelten Gestaltung der hellenistischen Freilassungs-
formen in Ägypten, die vielleicht auf cler Rezeption der helle-
nistischen Freilassungsgeschäfte in der ägyptischen Praxis, wahr-
^ Aeschines or. III, 41.
^ Isaios fr. 62 = Dion. Halic. Vp. 596.
^ Arist. Rhet. 3, 8 p.1408. Daxu schon Petit, Leges Atticae (ed. Leyd.
1746) 2, 6, 80 (n. λΤΙ).
^ Manomissione p. 129 f.
° CALDERiNi a. a. O. denkt offenbar nur an eine solche Bedeutung* des
Heroidsrufes, wenn er die Eitelkeit des Freilassers als Motiv zu dem Herolds-
rufe auffaßt.
^ Fnscr. jur.gr. 2, 301, 1. od. 2. Jahrh. p. 5: τοί& έπ'
έΑευ#ερίαί.
' Auch sonst ist, in Calymna dieser Unterschied zu beobachten: Inscr.
Dittenb. Sylloge n. 864 : .ΛΤίΚ)? Μετε^ράτοη are^pu^e τψ' Miar -Ρρετττψ' Wdorzp'
απε^εη^έραΐΛ Sonst heißt es (n. 865. 866. 867. 869.): αιρί^σΗ' . . . e/hiWpoi'oder
 
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