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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Partsch, Josef [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 10. Abhandlung): Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung (2): Juristische Texte der römischen Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34081#0051
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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung. II.

scheinlicher auf einem Akte der Ptolemäergesetzgebung beruhten.
Für die Beziehungen zu Athen oder einer Athen nahestehenden
Stadt des alten Seebundgebietes ist es interessant^, daß gerade in
Caiymna dasseibe araxppurrgw auch bei der Freilassung technisch
vorkommt. —
Für die römische Rechtsgeschichte werden nun auch die
Nichtjuristen nicht mehr daran glauben, daß die römische Frei-
lassung inter amicos auf die hellenistische Freilassung derart ge-
wirkt habe, daß in Agypten die Freilassung durch öffentlichen Akt,
die in den griechischen Staaten überalf lebte, in Ägypten verküm-
merte^. Hat doch bis zur Constitutio Antoniniana das Reichsrecht
grundsätzlich die Volksrechte gerade in den Freilassungsformen
geachteth
Daß auch in Ägypten die hellenistische Freiiassungsf'orm
durch Heroldsruf noch das dritte Jahrhundert nach Chr. erlebt
hat, ist für eine spätere Entwicklung des römischen Freilassungs-
rechtes nicht ohne Interesse. Man hat bisher die konstantinische
Freilassung in der Kirche mit den altgriechischen Weihungen
an den Gott oder mit dem Hierodulenverkauf an den Gott
verknupfU. Hinfort wird gerade angesichts der Freiburger Urkunde
eine andere Tatsache nicht außer Acht bleiben: die Gemeinde in
der Kirche wird nach Art der hellenischen Volksversammlung in
der Demokratie aufgefaßt^, und die Freilassung an der Kirche
erinnert an die Ausrufung der Freilassung bei den festlichen Ge-
legenheiten, in denen das Volk des griechischen Gemeinwesens
versammelt war^. Gerade dieser Gedanke, der die manumissio in
ecclesia an die Herolclsrufe der griechischen Freilassungsakte an-
knüpft, hat nachweislich im Rechtsleben gewirkt. Die ersten Kon-
stitutionen, welche im Cod. Theod. die griechische Freilassung in
der Kirche bestätigen", sprechen von der Gegenwart der Priester,
* Vgl. die Herausgeber Dikaiomata p. 176f.
^ 80 wirklich CALDERiNi p. 158. 162.
3 Vgl. Fr. Dosith. cap. 12. Vgl. auch Gai I, 47: die meisten Bestimmun-
gen der lex Aelia Sentia finden auf Peregrine keine Anwendung.
4 MiTTEis, Reichsr. 374f. nach SpANHEiM, HEixEccius, GoTHOFREDus,
danach DEiSMANN, Licht vom Osten S. 243.
3 IÖEISMANN, a. o. 8. 76.
^ Freilassung \ηη Delphi, bei CouiN, buli. de corr.
bell.22, lff. n. 83. er ερρό^ωεχκ/Ι^σια CoLiN n. 87, sowie die anderen bei
CALDERixi, Manomissione p. 252 f. genannten Vorkommen.
' Cod. Theod. 4, 7, 1. — Sozomenos hist. eccl. 1, 9.
 
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