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Ruska, Julius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1917, 2. Abhandlung): Zur ältesten arabischen Algebra und Rechenkunst — Heidelberg, 1917

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https://doi.org/10.11588/diglit.37635#0051
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Zur ältesten arabischen Algebra und Rechenkunst.

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Nach Rosen S. 89/90: If the instance be: ,,A woman dies,
leaving her husband, a son, and three daughters, and bequeathing
to a sträng er one-eighth and one-seventh of her Capital“; then you
constitute the shares of the heirs, by taking them out of twenty.
Take a Capital, and subtract from it one-eighth and one-seventh
of the same. The remainder is, a Capital less one-eighth and one-
seventh. Complete your Capital by adding to that which you have
already, fifteen forty-one parts. Multiply the parts of the Capital,
which are twenty, by forty-one; the product is eight hundred and
twenty. Add to it fifteen fourty-one parts of the same, which
are three hundred: the sum is one thousand one hundred and
twenty parts. The person to whom one-eighth and one-
seventh were bequeathed, receives one-eighth and one-seventh
of this. One seventh of it is one hundred and sixty, and one-
eighth one hundred and forty. Subtracting this, there remain eight
hundred and twenty parts for the heirs, proportionably to their
legal shares.
In wörtlicher Übertragung nach dem Arabischen: „Und wenn
er (oder jemand, erg. JAls) sagt: Eine Frau starb und hinterließ
ihren Gatten und ihren Sohn und drei Töchter und vermachte
einem Manne ein Achtel ihres Vermögens und sein Siebentel; so
stelle die Anteile der (gesetzlichen) Erbschaft auf, indem du sie von
zwanzig nimmst. Nimm also ein Vermögen und wirf weg sein
Achtel und Siebentel, so bleibt ein Vermögen weniger ein Achtel
und ein Siebentel. Vervollständige nun L^xs) dein Vermögen, und
das ist (oder besteht darin), daß du zu ihm hinzufügst fünfzehn
Teile von einundvierzig Teilen; schlag dann (d. i. multipliziere) die
Anteile der Erbschaft, nämlich zwanzig, in einundvierzig, so wird
das achthundert und zwanzig; füge dann diesem hinzu fünfzehn
Teile von einundvierzig, und das sind dreihundert Teile, so gibt
dies alles tausend und hundert und zwanzig Anteile; für den, dem
davon das Achtel und das Siebentel vermacht wurde, ein Siebentel
davon und sein Achtel, und das ist dreihundert, das Siebentel
hundert und sechzig und das Achtel hundert und vierzig; somit
bleiben achthundert und zwanzig Anteile zwischen den Erben ge-
mäß ihren Anteilen.“
Einige der auffallenderen Abweichungen der RosENschen Über-
setzung sind durch Kursivdruck hervorgehoben; sie bestätigen die
Reobachtung, daß die Wiedergabe der Kunstausdrücke unzuverlässig
ist. Das ändert nicht immer viel am Sinn, macht aber eine
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