Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831. 15
am Ende einer unendlich beschwerlichen Bahn die grundsätzlichen
Fragen noch einmal aufzuwirbeln und neu zu formulieren, doch
unterblieben sei.
Dieser Erklärungsversuch scheint mir auch durch die Ein-
wendungen, die R. dagegen erhebt, nicht abgetan zu seind; aber
Da der Gegenstand zu verwickelt ist, um in der gebotenen Kürze
dem uneingeweihten Leser vergegenwärtigt werden zu können, begnüge
ich mich hier mit einigen Andeutungen, die seine Kenntnis voraussetzen.
Die Gleichstellung des ,,independant" der 24 Artikel mit den Worten ,,les
cinq puissances, sans vouloir s'immiscer dans le rögime interieur de la Bel-
gique" der 18 Artikel, die R. vornimmt, ist zu beanstanden; denn die Nicht-
einmischung der 5 Mächte bedeutet ja noch nicht, daß Belgien, aus der frü-
heren Vereinigung mit Holland gelöst, ihm gegenüber zu einem unabhän-
gigen Staat erhoben werde. Darauf aber kam es in dem belgisch-holländischen
Vertrag allein an. Die neue Formulierung ist eben nicht aus Vergleichung
mit den 18 Artikeln zu gewinnen, sondern stammt aus anderer Quelle, vgl.
bei mir S. 170 Bülows Entwurf vom 24. Sept. 1831; auch die Note der bel-
gischen Bevollmächtigten vom 30. Sept. 1831, auf die DsscAMPs, La neu-
tralitö de la Belgique S. 212 u. 538 hinweist. Mit der obigen Gleichstellung
entfallen die Folgerungen, die R. daraus zieht. — Unsicher ist, was in Bülows
Marche ä suivre mit der ,,garantie de son territoire" gemeint ist. Da kam
eben alles auf die spätere Formulierung an; ausgeschlossen ist keineswegs,
daß man da Integrität und Unverletzlichkeit zusammen fassen wollte; die
Nebeneinanderstellung mit der Garantie des holländischen Territoriums be-
weist noch nicht, daß für beide dieselbe Formulierung angewandt werden
sollte, da Belgien eben ein neutralisierter Staat war. R. läßt S. 277 dahin-
gestellt, ob mit jener ,,Garantie de son territoire" die Integrität habe ver-
standen werden sollen, nimmt das aber weiterhin doch als sicher an und zieht
aus der angeblich schon damaligen Preisgabe der Lmverletzlichkeit Schlüsse,
die mit der Voraussetzung unsicher bleiben müssen. — Die Begriffe Integri-
tät und Unverletzlichkeit hatten nur Bedeutung durch die Garantie der
Großmächte. Ohne diese hätte es keinen rechten Sinn gehabt, jene Eigen-
schaften dem belgischen Gebiete beizulegen, und gerade in einem Vertrage
mit Holland mochte die gegenwärtige, unter die zusammenfassende Gesamt-
garantie der Mächte tretende Umgrenzung der Territorien da einstweilen
genügen. Dagegen waren die Begriffe der Unabhängigkeit und Neutralität
bei der Konstituierung des neuen Staates gegenüber Holland nicht zu ent-
behren, und diese Eigenschaften konnten auf eigenen Füßen ruhen, ohne
daß die zu ihnen in Beziehung stehenden Pflichten der Mächte an dieser
Stelle hätten erwähnt zu werden brauchen. —- Daß man endlich im Festungs-
vertrage nach den Augustereignissen keine Neigung mehr haben konnte,
die besondere Sicherheit hervorzuheben, welche die Unverletzlichkeit des
belgischen Territoriums gewähre, ist begreiflich genug, auch wenn die staats-
rechtliche Lage Belgiens in dieser Hinsicht durch die 24 Artikel nicht ver-
ändert sein sollte (wie durch Ancillons Weisung belegt ist). Meine diesbezüg-
liche Bemerkung ist nach R. freilich wieder bezeichnend für meine Halbheit.
am Ende einer unendlich beschwerlichen Bahn die grundsätzlichen
Fragen noch einmal aufzuwirbeln und neu zu formulieren, doch
unterblieben sei.
Dieser Erklärungsversuch scheint mir auch durch die Ein-
wendungen, die R. dagegen erhebt, nicht abgetan zu seind; aber
Da der Gegenstand zu verwickelt ist, um in der gebotenen Kürze
dem uneingeweihten Leser vergegenwärtigt werden zu können, begnüge
ich mich hier mit einigen Andeutungen, die seine Kenntnis voraussetzen.
Die Gleichstellung des ,,independant" der 24 Artikel mit den Worten ,,les
cinq puissances, sans vouloir s'immiscer dans le rögime interieur de la Bel-
gique" der 18 Artikel, die R. vornimmt, ist zu beanstanden; denn die Nicht-
einmischung der 5 Mächte bedeutet ja noch nicht, daß Belgien, aus der frü-
heren Vereinigung mit Holland gelöst, ihm gegenüber zu einem unabhän-
gigen Staat erhoben werde. Darauf aber kam es in dem belgisch-holländischen
Vertrag allein an. Die neue Formulierung ist eben nicht aus Vergleichung
mit den 18 Artikeln zu gewinnen, sondern stammt aus anderer Quelle, vgl.
bei mir S. 170 Bülows Entwurf vom 24. Sept. 1831; auch die Note der bel-
gischen Bevollmächtigten vom 30. Sept. 1831, auf die DsscAMPs, La neu-
tralitö de la Belgique S. 212 u. 538 hinweist. Mit der obigen Gleichstellung
entfallen die Folgerungen, die R. daraus zieht. — Unsicher ist, was in Bülows
Marche ä suivre mit der ,,garantie de son territoire" gemeint ist. Da kam
eben alles auf die spätere Formulierung an; ausgeschlossen ist keineswegs,
daß man da Integrität und Unverletzlichkeit zusammen fassen wollte; die
Nebeneinanderstellung mit der Garantie des holländischen Territoriums be-
weist noch nicht, daß für beide dieselbe Formulierung angewandt werden
sollte, da Belgien eben ein neutralisierter Staat war. R. läßt S. 277 dahin-
gestellt, ob mit jener ,,Garantie de son territoire" die Integrität habe ver-
standen werden sollen, nimmt das aber weiterhin doch als sicher an und zieht
aus der angeblich schon damaligen Preisgabe der Lmverletzlichkeit Schlüsse,
die mit der Voraussetzung unsicher bleiben müssen. — Die Begriffe Integri-
tät und Unverletzlichkeit hatten nur Bedeutung durch die Garantie der
Großmächte. Ohne diese hätte es keinen rechten Sinn gehabt, jene Eigen-
schaften dem belgischen Gebiete beizulegen, und gerade in einem Vertrage
mit Holland mochte die gegenwärtige, unter die zusammenfassende Gesamt-
garantie der Mächte tretende Umgrenzung der Territorien da einstweilen
genügen. Dagegen waren die Begriffe der Unabhängigkeit und Neutralität
bei der Konstituierung des neuen Staates gegenüber Holland nicht zu ent-
behren, und diese Eigenschaften konnten auf eigenen Füßen ruhen, ohne
daß die zu ihnen in Beziehung stehenden Pflichten der Mächte an dieser
Stelle hätten erwähnt zu werden brauchen. —- Daß man endlich im Festungs-
vertrage nach den Augustereignissen keine Neigung mehr haben konnte,
die besondere Sicherheit hervorzuheben, welche die Unverletzlichkeit des
belgischen Territoriums gewähre, ist begreiflich genug, auch wenn die staats-
rechtliche Lage Belgiens in dieser Hinsicht durch die 24 Artikel nicht ver-
ändert sein sollte (wie durch Ancillons Weisung belegt ist). Meine diesbezüg-
liche Bemerkung ist nach R. freilich wieder bezeichnend für meine Halbheit.