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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0017
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Zum sasanidischen Recht. TI.

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Daß die hier bei ^M/Atu aussagen, erklären' stehende Ver-
bindung x ? x die nämliche ist und das nämliche meint wie bei
vay blas Par ablegen' in MhD. 33. 15, scheint mir nicht
zweifelhaft. Allerdings geht ja (ya/YaM auf die unvereidigte Aus-
sage. So dient es als regelmäßiger Ausdruck für das Vorbringen
des Klägers, während 'unter Eid aussagen' MhD. 73. 10 durch
iw ^M/Aw gegeben wird. Es ist aber doch an sich ganz wohl
denkbar, daß auch eine nicht in aller Form vereidigte Aussage
durch irgend welche andere Maßnahme in besonderer Weise ver-
stärkt werden konnte. Ein solch besonderes Aussagen sehe ich in
dem ^u/Atn joa 3 oder joa 3 f/da'A'MvA, das MhD. 3. 11, 33. 8
erwähnt wird. Dort, MhD. 3. 11—12 steht: rwo no
S3DMO 12 ^ ^ Aa 31a
3 3 jo xx x i (yöM^AM-mAacpxxxAD A7s7 AaA ada7t*-a.s Aue
pxxx^A A7s7 3arc7, d. i. wenn [d]er [Gläubiger] mit den 3 Worten
zum Schuldner sagt: 'Du bist von mir aus der Schuldnerschaft
entlassen', alsdann gilt er als von ihm aus der Schuldnerschaft
entlassen. Die zweite Stelle, MhD. 33. 7 — 8, mit pa 3 ^ömisiAA,
eigenttich 'mit der Dreiwörtlichkeit' ist unten S. 25 No. 5 über-
setzt. Die Bekräftigung einer Aussage durch die Nennung der
'drei Worte' ist schon im Awesta nachweislich; s. AirWb. 1335
No. 12, wozu man noch WEST SBE. 37. 52 No. (zu DkM. 737. 15),
CSkrWParsisl No. 11 und PahlT. tst. 17 vergleichet
Ich bleibe darum bei der S. 15 vorgeschlagenen Eesungpa AA7
für )to stehen, indem ich AnA auf die Weihwasserschale:
jAw. 7asAm ^aoArö.3araaam, AirWb. 1655, beziehe und annehme,
daß eine auf die (Weihwasser)Schale, d. h. mit ihrer Berührung
abgegebene gerichtliche Aussage für hervorragend gewichtig galt.
Sonach würde pa %u33 auf eine besondere Begleithandlung bei der
gerichtlichen Aussage verweisen und in Wirklichkeit doch nichts
wesentlich verschiedenes aussagen von dem, was in der mit MhD.
5. 9 ff. inhaltlich nah verwandten Stelle MhD. 37. 2 ff. (S. 11) durch
(pa vur.7)^)ad MÜäa zum Ausdruck kommt; vgl. dort unter aa. Da-
) nach ist oben S. 14, Z. 35 und S. 16, Z. 34 in der Übersetzung der
' Ygl. zSR, l. 26 No. *).
2 Doch verweise ich auf MhDA. 3. 7, wo -*OMO)rna pn g
?a7t M ^ (yöMa'&m/t bezeugt ist. Ich verstehe die Stehe nicht. Wcsr MhDA. Introd. 22
übersetzt triple, bez. doubie asseveration, nimmt also (d. i. e 'em') fnr_y* 3.

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