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Christian Bartholomae.
Stellen MhD. 13. 15 und 5. 10 für pa x ? x 'auf die (Weihwasser-)
Schale' einzusetzen.
Daß mit dem Wort var auch gottesgerichtliche Vorgänge be-
zeichnet werden sollten und bezeichnet worden sind, nicht etwa aus-
5 schließlich Schwurhandlungen, dafür stehen uns ja ganz unzweideu-
tige Zeugnisse zugebote, und zwar in den Schilderungen solcher
Dar, die uns in anderen mittelpersischen Büchern überliefert sind,
s. S. 8, Z. 3 f. Es ist ferner zuzugeben, daß für die Richter, deren
Urteile und Anschauungen uns im sasanidischen Rechtsbuch aufbe-
10 wahrt sind, und für ihre Zeit auch das var ^ pa sö^awd, das Uar
mit dem Schwefelwasser, noch mehr als bloß Eid war, daß es noch
wirklich gottesgerichtliche Bedeutung hatte. Und endlich, es ist wohl
möglich, daß im Rechtsbuch mit dem Wort var auch dann, wenn es
mit einem besonderen Zusatz versehen ist (s. S. llß*.), eine Art des
15 Gottesgerichts bezeichnet werden soll. Aber ebensogut kann auch
die Annahme zurecht bestehen, daß damit nur eben besondere Formen
der Eidesleistung gemeint sind, Eide mit besonderen symbolischen
Nebenhandlungen. Ich verweise deswegen auf JoLLY Recht und Sitte
144 über die verschiedenen Begleithandlungen beim Eid (sapa^Aa-)
20 in Indien, und mache wiederholt darauf aufmerksam, daß eben Eid
und Gottesgericht nur dem Grad nach von einander verschieden sind.
Jedenfalls habe ich den Eindruck, als ob an all den oben S. 11 ff
besprochenen Stellen des sasanidischen Rechtsbuchs die Übersetzung
von var durch 'Eid' dem Sinn der Stellen durchaus gerecht würde.
25 Die Belege für var 'Eid' sind im Rechtsbuch zahlreich genug.
Die wichtigeren lege ich hier vor.
1. var var^Haa.
Daß 'den Eid leisten, ablegen' mit var var^aa zum Aus-
druck kommt, ist bereits S. 8 erwähnt worden; die Belege dafür sind:
so MhD. d. 6, 13. 2, 3, 5, 8, 12, 15, 14. 2, 4, 5 f., 7d. 7, A. Id. 6, 23. 7, 8,
8, 9, 10, 10, 14, 27. 8. Die Stellen d. 6, 13. 2, 3, 15, 14. 2, 4, 6 sind
oben (s. Stverz.) übersetzt und besprochen. Aus den übrigen Stellen
springt nicht viel heraus. MhDA. 23. 7 ff. steht 6mal var vanmia,
1. Sing. Präsl, und lmal ))<&A uay va^Uaa, Inf. Allein das Uar
35 spielt in dem Stück doch nur eine ganz nebensächliche Rolle; worauf
* S. aber unten S. 19 mit No. 2 zu MhDA ,23. 9.
Christian Bartholomae.
Stellen MhD. 13. 15 und 5. 10 für pa x ? x 'auf die (Weihwasser-)
Schale' einzusetzen.
Daß mit dem Wort var auch gottesgerichtliche Vorgänge be-
zeichnet werden sollten und bezeichnet worden sind, nicht etwa aus-
5 schließlich Schwurhandlungen, dafür stehen uns ja ganz unzweideu-
tige Zeugnisse zugebote, und zwar in den Schilderungen solcher
Dar, die uns in anderen mittelpersischen Büchern überliefert sind,
s. S. 8, Z. 3 f. Es ist ferner zuzugeben, daß für die Richter, deren
Urteile und Anschauungen uns im sasanidischen Rechtsbuch aufbe-
10 wahrt sind, und für ihre Zeit auch das var ^ pa sö^awd, das Uar
mit dem Schwefelwasser, noch mehr als bloß Eid war, daß es noch
wirklich gottesgerichtliche Bedeutung hatte. Und endlich, es ist wohl
möglich, daß im Rechtsbuch mit dem Wort var auch dann, wenn es
mit einem besonderen Zusatz versehen ist (s. S. llß*.), eine Art des
15 Gottesgerichts bezeichnet werden soll. Aber ebensogut kann auch
die Annahme zurecht bestehen, daß damit nur eben besondere Formen
der Eidesleistung gemeint sind, Eide mit besonderen symbolischen
Nebenhandlungen. Ich verweise deswegen auf JoLLY Recht und Sitte
144 über die verschiedenen Begleithandlungen beim Eid (sapa^Aa-)
20 in Indien, und mache wiederholt darauf aufmerksam, daß eben Eid
und Gottesgericht nur dem Grad nach von einander verschieden sind.
Jedenfalls habe ich den Eindruck, als ob an all den oben S. 11 ff
besprochenen Stellen des sasanidischen Rechtsbuchs die Übersetzung
von var durch 'Eid' dem Sinn der Stellen durchaus gerecht würde.
25 Die Belege für var 'Eid' sind im Rechtsbuch zahlreich genug.
Die wichtigeren lege ich hier vor.
1. var var^Haa.
Daß 'den Eid leisten, ablegen' mit var var^aa zum Aus-
druck kommt, ist bereits S. 8 erwähnt worden; die Belege dafür sind:
so MhD. d. 6, 13. 2, 3, 5, 8, 12, 15, 14. 2, 4, 5 f., 7d. 7, A. Id. 6, 23. 7, 8,
8, 9, 10, 10, 14, 27. 8. Die Stellen d. 6, 13. 2, 3, 15, 14. 2, 4, 6 sind
oben (s. Stverz.) übersetzt und besprochen. Aus den übrigen Stellen
springt nicht viel heraus. MhDA. 23. 7 ff. steht 6mal var vanmia,
1. Sing. Präsl, und lmal ))<&A uay va^Uaa, Inf. Allein das Uar
35 spielt in dem Stück doch nur eine ganz nebensächliche Rolle; worauf
* S. aber unten S. 19 mit No. 2 zu MhDA ,23. 9.