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Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0026
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Christian Bartholomae.

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besitz an', nicht als Sachbesitzer; der [Haus]sohn [gilt] als Sach-
besitzer, außer wenn er [ausdrücklich] erklärt: 'Ich trete [den
Sachbesitz] nicht an. — Auch der folgende Satz, MhD. 57. 11—12,
ist heranzuziehen, wo es heißt: no osoo ^
^ ^ Ag-s a47-
sAiA' a:"d.s7aA7df7p ateis daAroxa! 1 pns Aue 5
vlcu^^uM, d. i. der Landsmann, dem man Sache zum Sachbesitz
schenkt, muß die Schulden [des Schenkers aus der Zeit] nach der
Schenkung 3 bezahlen. Es ist da zwar die Verschiedenheit derVer-
pßiehtungen nicht besonders betont, sie ergibt sich aber aus dem
Zusammenhang: der Haussohn hat im gleichen Fall für solche spä-
tere Schulden nicht einzustehen. [Es handelt sich an beiden Stellen
um letztwil'ige Zuwendungen; meint also den Erben;
vgl. PahlT. vv. 4 und HüBscnMANN AGr. 161.]
Das weibliche Gegenstück zum w%77 1 s%Ay bildet die Lands-
männin, owe ^ 7 su7^ wmmit eine beliebige, aber nicht
zur Familie gehörige Frau bezeichnet wird; es geht das aus MhD.
&3. 13, 16 hervor, wo 7 s%A?' und 7 argg 'die eigene Frau'
einander gegenübergestellt sind.
4. jogsgwünA 'gut' ist nach dem Vor-
bild von vgA, das 'besser' und 'gut' bedeutet, im Sinn von 'besser'
gebraucht, also statt umgekehrt ßndet sich ja auchvgAAzy
neben ugA. Übrigens: wenn A im Gegensatz zu B als gut bezeich-
net wird, ist er eben der bessere von beiden.

25 Allein in dem auf MhD. AL 7 ff. unmittelbar folgenden Satz
MhD. 74. 10—12 heißt es doch wieder, bei besonderer Lagerung des
gedachten Falls sei der Beklagte — der in Besitz des Gelds ist —
näher zum Beweis als der klagende Sohn. Die Überlieferung läßt
freilich zu wünschen. Ich lese versuchsweise: jo)
30 oa ^ ^ n ) hno

' Hs. -* *oA ^ Hs.
^ Ob npuMr 7 pas 7?ae düt richtig überliefert ist, scheint mir recht zweifel-
haft; düt müßte dann als Substantivum 'Schenkung' gefaßt werden. MhD. 67. 6
steht — mit pes 'vor' statt pas 'nach' — deutlicher: opü?u 7 pes kac üw (0 kaA
6e dät stät vmürAu., d. i. die Schuld, die vordem daß ihm die Sache
geschenkt wurde, aufgenommen war, ist zu bezahlen.
* Hs. s. auch S. 24, No. 2* ° Hs.
° Hs. ; vgl. MhD. 74. 16 (mit gleichem Text), 75. 14 (s. S. 24, Z. 9)-
 
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