Zum sasanidischen Recht. II.
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vergleiche zur Bedeutung und Verwendung von %e c7om7i noch MhD.
d. 4, oben S. 5.
In dem besondern, sehr häutig besprochenen Fall, daß der Kläger
vom Beklagten die Herausgabe einer Sache fordert, die sein Eigen-
tum sei, aber von jenem widerrechtlich in Besitz gehalten werde —
s. z. B. MhD. 44. 3, s. S. 11 No. 4 —, tritt an die Stelle des imr %5
575)M7i nach MhD. d. 5 f., 44. 5 f. (s. S. 5, 6) das vnr %5 aüesiA Mer
Eid auf das Nichteigentum', nämlich des Klägers; die Formel dafür
ergibt sich aus den Stellen MhD. 44. 4: uaf 575% tw,a57 %% %5 75
%"5s und 44.6: 57577 vnr^57 7i% %7%r/'<z7"77&ny a?^5s %5 5%7;
s. oben S. 5 f.
Umfaßte die Klage eine Reihe unter einander sachlich zusammen-
hängender Behauptungen, so genügte nach dem Ermessen des Rich-
ters die eidliche Verneinung derjenigen, die für die Berechtigung der
Klage die entscheidende war und für die übrigen klägerisclien Be-
hauptungen die Grundlage bildete (, insofern damit auch die übrigen
von ihr abhängigen verneint wurden). Der so geleistete Eid war als-
dann ?mvn%Ai7y d. i. genügend, ausreichend; s. Z. 32 if.
Der Fall liegt MhD. d. 2—6 und 44. 5—7 (vor s. S. 4 und 5)
wo der Kläger angibt, die Sache, die er als sein Eigentum bean-
sprucht, sei erst Eigentum des A gewesen, dann sei sie — direkt
oder indirekt (über B, C, usw.) — an ihn gekommen; es genügt als-
dann, wenn der Beklagte unter Eid das Eigentum des A an der
Sache verneint: u%7' evdc 775 325^/77 7 d7M7"/A7'77d%y (d. i. A)
MhD. 6'. 5f.; 7*(t vnr 575% vnz^5*7 7%; d 7%ay (d. i. A)
a25s 77 5 5 % 7 tw MhD. 44. 6f.
Freilich wird diese Vereinfachung des Verfahrens zugunsten des
Beklagten nicht als allgemein gültig und anerkannt bezeichnet; sie
entspreche, so heißt es, der Ansicht bestimmter Rechtsgelehrter; aber
unter ihnen wird auch IA7?zdn?. genannt, und dieser zählte jedenfalls
zu den angesehensten der sasanidischen Juristen.
ich habe das zu MhD. 44. 7 (S. 6) und
44. 5 (S. 11) mit Mer Eid ist genügend' übersetzt. Mit der übli-
chen Bedeutung von nämlich Vollkommen', läßt sich
kein befriedigender Sinn gewinnen. Für die von mir angesetzte
kann ich mich 1. auf die Bedeutung des arm. Lehnworts ?mva%-
&7% — und des zugehörigen Verbums — berufen, s. die
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vergleiche zur Bedeutung und Verwendung von %e c7om7i noch MhD.
d. 4, oben S. 5.
In dem besondern, sehr häutig besprochenen Fall, daß der Kläger
vom Beklagten die Herausgabe einer Sache fordert, die sein Eigen-
tum sei, aber von jenem widerrechtlich in Besitz gehalten werde —
s. z. B. MhD. 44. 3, s. S. 11 No. 4 —, tritt an die Stelle des imr %5
575)M7i nach MhD. d. 5 f., 44. 5 f. (s. S. 5, 6) das vnr %5 aüesiA Mer
Eid auf das Nichteigentum', nämlich des Klägers; die Formel dafür
ergibt sich aus den Stellen MhD. 44. 4: uaf 575% tw,a57 %% %5 75
%"5s und 44.6: 57577 vnr^57 7i% %7%r/'<z7"77&ny a?^5s %5 5%7;
s. oben S. 5 f.
Umfaßte die Klage eine Reihe unter einander sachlich zusammen-
hängender Behauptungen, so genügte nach dem Ermessen des Rich-
ters die eidliche Verneinung derjenigen, die für die Berechtigung der
Klage die entscheidende war und für die übrigen klägerisclien Be-
hauptungen die Grundlage bildete (, insofern damit auch die übrigen
von ihr abhängigen verneint wurden). Der so geleistete Eid war als-
dann ?mvn%Ai7y d. i. genügend, ausreichend; s. Z. 32 if.
Der Fall liegt MhD. d. 2—6 und 44. 5—7 (vor s. S. 4 und 5)
wo der Kläger angibt, die Sache, die er als sein Eigentum bean-
sprucht, sei erst Eigentum des A gewesen, dann sei sie — direkt
oder indirekt (über B, C, usw.) — an ihn gekommen; es genügt als-
dann, wenn der Beklagte unter Eid das Eigentum des A an der
Sache verneint: u%7' evdc 775 325^/77 7 d7M7"/A7'77d%y (d. i. A)
MhD. 6'. 5f.; 7*(t vnr 575% vnz^5*7 7%; d 7%ay (d. i. A)
a25s 77 5 5 % 7 tw MhD. 44. 6f.
Freilich wird diese Vereinfachung des Verfahrens zugunsten des
Beklagten nicht als allgemein gültig und anerkannt bezeichnet; sie
entspreche, so heißt es, der Ansicht bestimmter Rechtsgelehrter; aber
unter ihnen wird auch IA7?zdn?. genannt, und dieser zählte jedenfalls
zu den angesehensten der sasanidischen Juristen.
ich habe das zu MhD. 44. 7 (S. 6) und
44. 5 (S. 11) mit Mer Eid ist genügend' übersetzt. Mit der übli-
chen Bedeutung von nämlich Vollkommen', läßt sich
kein befriedigender Sinn gewinnen. Für die von mir angesetzte
kann ich mich 1. auf die Bedeutung des arm. Lehnworts ?mva%-
&7% — und des zugehörigen Verbums — berufen, s. die
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