Zum sasanidisehon Recht. IT.
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voraus geht, um Ende eines Spruchs steht; so jedenfalls MhD. 73. Id
und 7,2. 12 (vgh zSR. 7. 12, Z. 1 ff.); es scheint, daß der Inßnitiv in
einem ähnlichen Sinn gebraucht ist, wie däGs7ä% j?a rar, s. S. 22,
d. h. im Sinn von 'Beweis erheben!, Beweisaufnahme!' als Ver-
fügung des Richters.] Zur juristischen Bedeutung von nidlrisa s. auch
PahlT. ir. 12 f.: paA/ra.$ ^a dan 'straf (nur) aufgrund von w°\
Zur Bedeutung des mpB.
Ich habe früher, zSR. 7. 12, das Wort — es kommt
auch die Schreibung vor — an der Stelle MhD. d. 4 nicht
beanstandet, indem ich es m'dfra?/ lesen und im Sinn von mdfWsM
nehmen wollte. Das war falsch. Die Bedeutung des Worts liegt
auf einem ganz andern Gebiet; zudem ist es Nom. ag. — zumeist
wird es prädikativ gebraucht und steht dann mehrfach vor dem
Verbum dä7aa 'sein, werden', so MhD. d. 12, 8. 2, 7d. 14, 7d. 15,
17, 77. 10, 7d7. 7 —, nicht Nom. actA; endlich scheint es mir
nicht zweifelhaft, daß man es anders zu umschreiben hat, als
bisher geschehen ist. d. i. vt/frät/, s. S. 40, Z. 16 ff. bildet
mehrfach den Gegensatz zu a^asfäd (wozu SPreußAW. 7d09.
1212), vgl. S. 23 f. zu MhD. 77. 7 ff. und 75. 12 ff.
Von besonderer Bedeutung für die Fassung von scheint
mir der Spruch MhD. 7d. 14—17. Es handelt sich hier, ebenso
wie in den S. 12 unten angeführten Stellen um eine Forderung
wegen Nachlaßschulden des verstorbenen Hausherrn, die gegen
die Hausherrin und den — neueingesetzten — Familiengewalt-
haber erhoben worden sind. Wir lesen da: ^
-"n ^ semro tjtsepy 15 tj^rp (t) txcttj
... 17 t tseuxo tjxxpr tjirp (_p) t . . . ic . . .
.'. ^3 ^ Tettw da dac dä7ad
de (a) da%#& dä^äd 15 a sardär a?"as^äd davc7 a?'asfäd7d
7 sardär de dandadfsM . . . ic . . . M da aadar räygnfs-a (7) da(ad däwäd
aifasdäd davc7 a sarrfär 17 . . . vi/7ray dave^ vi/7räy7d 7 sardar 7 yas
dar wesd d. i. Wenn [die Verpßichtung,] aus dem [FamilienjVer-
mögen Zahlung zu leisten die Hausherrin 15 leugnets, während
der [Familien]Gewalthaber sie anerkennt, so ist die Anerkennung
des Gewalthabers zu beurkunden, ... ic ..., und wenn [alsdann]
* Die SRb. 18 gegebene Pbersetzung der Stelle ist falsch.
^ S. noch S. 39. Z. 12 ff. s Wegen der Konstruktion (mit 7mc) s. S. 40.
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voraus geht, um Ende eines Spruchs steht; so jedenfalls MhD. 73. Id
und 7,2. 12 (vgh zSR. 7. 12, Z. 1 ff.); es scheint, daß der Inßnitiv in
einem ähnlichen Sinn gebraucht ist, wie däGs7ä% j?a rar, s. S. 22,
d. h. im Sinn von 'Beweis erheben!, Beweisaufnahme!' als Ver-
fügung des Richters.] Zur juristischen Bedeutung von nidlrisa s. auch
PahlT. ir. 12 f.: paA/ra.$ ^a dan 'straf (nur) aufgrund von w°\
Zur Bedeutung des mpB.
Ich habe früher, zSR. 7. 12, das Wort — es kommt
auch die Schreibung vor — an der Stelle MhD. d. 4 nicht
beanstandet, indem ich es m'dfra?/ lesen und im Sinn von mdfWsM
nehmen wollte. Das war falsch. Die Bedeutung des Worts liegt
auf einem ganz andern Gebiet; zudem ist es Nom. ag. — zumeist
wird es prädikativ gebraucht und steht dann mehrfach vor dem
Verbum dä7aa 'sein, werden', so MhD. d. 12, 8. 2, 7d. 14, 7d. 15,
17, 77. 10, 7d7. 7 —, nicht Nom. actA; endlich scheint es mir
nicht zweifelhaft, daß man es anders zu umschreiben hat, als
bisher geschehen ist. d. i. vt/frät/, s. S. 40, Z. 16 ff. bildet
mehrfach den Gegensatz zu a^asfäd (wozu SPreußAW. 7d09.
1212), vgl. S. 23 f. zu MhD. 77. 7 ff. und 75. 12 ff.
Von besonderer Bedeutung für die Fassung von scheint
mir der Spruch MhD. 7d. 14—17. Es handelt sich hier, ebenso
wie in den S. 12 unten angeführten Stellen um eine Forderung
wegen Nachlaßschulden des verstorbenen Hausherrn, die gegen
die Hausherrin und den — neueingesetzten — Familiengewalt-
haber erhoben worden sind. Wir lesen da: ^
-"n ^ semro tjtsepy 15 tj^rp (t) txcttj
... 17 t tseuxo tjxxpr tjirp (_p) t . . . ic . . .
.'. ^3 ^ Tettw da dac dä7ad
de (a) da%#& dä^äd 15 a sardär a?"as^äd davc7 a?'asfäd7d
7 sardär de dandadfsM . . . ic . . . M da aadar räygnfs-a (7) da(ad däwäd
aifasdäd davc7 a sarrfär 17 . . . vi/7ray dave^ vi/7räy7d 7 sardar 7 yas
dar wesd d. i. Wenn [die Verpßichtung,] aus dem [FamilienjVer-
mögen Zahlung zu leisten die Hausherrin 15 leugnets, während
der [Familien]Gewalthaber sie anerkennt, so ist die Anerkennung
des Gewalthabers zu beurkunden, ... ic ..., und wenn [alsdann]
* Die SRb. 18 gegebene Pbersetzung der Stelle ist falsch.
^ S. noch S. 39. Z. 12 ff. s Wegen der Konstruktion (mit 7mc) s. S. 40.
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