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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0036
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Christian Bartholomae.

s. DkM. 779. 1; 771. 22; 711. 12, 771. 17. Das kalte ich jetzt für
recht unsicher. In DkM. 711. 10 und 712. 14 ist vom Verlangen,
Fordern des Dur — nso)wp \ -— die Rede, das von der
klägeriscken oder beklagten Partei gestellt wird. Vielleicht soll tw
5 das selbe ausdrücken: das Pur betreiben (s. zSR. 1. 26),
darauf dringen, daß die gerichtliche Entscheidung durch das Pur
herbeigeführt werde.

io

20

25

^9. nur puA.
Der Voliständigkeit halber erwähne ich auch noch diesen
Ausdruck: -o-*o ^ nur pdA 'Ort, Stätte des FuF, obwohl er nicht
im Rechtsbuch bezeugt ist, sondern im Denkart, aber in den Aus-
zügen aus einem juristischen Werk, DkM. 797. 6. Über die Beschaffen-
heit der PurStätte erfahren wir nichts näheres. Ich meine aber,
schon die Tatsache der Prägung des Worts läßt darauf schließen,
daß der Ort, an dem das PVy abgelegt, der Eid geleistet werden
mußte, in besonderer Weise zugerichtet wurde, wenn schon diese
Zurichtung vielleicht in nichts anderem bestanden hat, als in dem
Ziehen einer Furche, die den PAr7% (s. S. 11, Z. 9) umschloß und
von den übrigen Personen an der Gerichtsstätte absonderte, so
daß die geheimnisvollen Kräfte, von denen man erwartete, daß
sie jenen im Fall des Meineids verderben würden, den andern,
durch den Furchstrich getrennten keinen Schaden zufügen könnten,
vgl. SpiEGEL Aw.Obers. 2. EVI; also ganz so wie es bei den ger-
manischen Völkern der Brauch war; s. voNAwiRA a. a. 0. 271
mit No. Auch im iranischen Kult waren solche Abfnrchungen
üblich; s. AirWb. 157 unter

2. wbtPWsia — so lese ich anstelle des überlieferten
das zwar ganz ähnlich aussieht, aber in seiner Bedeutung und
Herkunft vöilig abweicht, — ist das Nom. act. zu wiUrUdM
so 'betrachten, beobachten, prüfen, untersuchen (usw.)' —' mit altem %;
s. np. — und bezieht sich auf die Prüfung dessen,
was von den Parteien bei der Gerichtsverhandlung vorgetragen wurde,
auf die Erhebung und Sichtung des für die Urteilsfindung nötigen
Beweismater als. — Freilich ist mMrUw im MhD. sonst nur noch 7<S. 6
35 und 7 bezeugt; dagegen, und zwar gerade diese, die Infinitiv-
form, tindet sich reichlich oft. [Merkwürdig ist dabei, daß das Wort
einigemale außer allem syntaktischen Zusammenhang mit dem was
 
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