Zum sasanidischen Recht. II.
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Das in der Erklärung von uw SMr^Mr folgende (7 pM
uM?j, d. i. Beten, feierliches Rezitieren, möchte ich auf die — in halb
singendem Ton erfolgende — 'Aufsage' des Eids * beziehen. Der Eid
wurde dem Schwörenden vor-, von ihm nachgesprochen. [Eine Eides-
formel aus jüngerer Zeit, und zwar für einen Reinigungseid, habe
ich ZendHss. 145 f. veröffentlicht; weiteres ebd.] Es ist durchaus
wahrscheinlich, daß das Vorsprechen des Eids, auf das ja zweifellos
wie auch anderwärts sehr viel ankam, mit zu den Obliegenheiten
des Ehysardd?' gehört lmt.^
Was im Eid aufgesagt und beschworen worden war, darüber
wurde dann ein Protokoll aufgenommen wdwmV 7aM??i&Ms7), für
dessen Richtigkeit wiederum der Ehfsnyddf zu sorgen hatte. [Auch
die Eidesbelehrung, die nach ZendHss. 145, Z. 9 f. durch Vorlesen
des sMMpM%(7 des Eidbuchs bewirkt werden sollte,
mag eine von den Pßichten des Vttrsnfddf gewesen sein.] War
schließlich unter der Leitung des der ganze Env'Vorgang
ordnungsmäßig vollzogen, so war dadurch der Richter 'sicher' (wnr,
s. 8. 31 No. 1) das richtige Urteil zu Raden.
Nach diesen Bemerkungen übersetze ich den Rest der bespro-
chenen Stelle MhDA. ,27. 7 f. (s. 8. 34, Z. 18 f.) so: 'und für die [Eides]-
aufsage beim EMU bis zur Ausfertigung des Aufsageprotokolls, und
auch für die andern Dinge, durch die der Richter sicher [wird].
7. UM?' ?-Mi/c?Us??.
Die Verbindung \) Rndet sich zweimal im gleichen Spruch
MhD. 7d. 7 f., beidemale vor 7 ^?M <%MLs7M?a, erst hinter 5 'bis zu',
dann hinter 7mc 'vor', wofür wohl pns 7mc — ^ eo statt ^
—, d. i. 'nach' zu lesen sein wird. Es ist aus der Stelle für die Be-
deutung nichts rechtes zu entnehmen. Als Kausativum zu ?'M/i^
'gehen' besagt ?*MpcH77M?? wörtlich 'in Gang bringen' (oder 'halten').
SRb. 22 habe ich angenommen, mit UM?* uMi/cn-fsia sei das 'Veranstalten'
des ln?- gemeint, das selbe also, was im Denkart mit den Verben
nsocxr? smUM-u, moo? SMiUMi^ oder tuaRXim pustkUM?* ausgedrückt wird;
^ bez. ya.sta?? würde somit in einem gewissen Gegensatz stehen zu
jyöMäsh, bez. pM/Yaa, s. 8. 17, womit die einfache, nicht in feierlicher Form er-
stattete Aussage vor Gericht bezeichnet wird.
s DkM. S6I. 12 findet sich der Ausdruck (-<) \ rar ?M??:üt<7)-, wört-
lich 'Aufzeiger des Fa?''. Vielleicht ist mit tw ?n'???äfa?? Vorsprechen ('Staben'
im germanischen Recht) des Eids gemeint.
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Das in der Erklärung von uw SMr^Mr folgende (7 pM
uM?j, d. i. Beten, feierliches Rezitieren, möchte ich auf die — in halb
singendem Ton erfolgende — 'Aufsage' des Eids * beziehen. Der Eid
wurde dem Schwörenden vor-, von ihm nachgesprochen. [Eine Eides-
formel aus jüngerer Zeit, und zwar für einen Reinigungseid, habe
ich ZendHss. 145 f. veröffentlicht; weiteres ebd.] Es ist durchaus
wahrscheinlich, daß das Vorsprechen des Eids, auf das ja zweifellos
wie auch anderwärts sehr viel ankam, mit zu den Obliegenheiten
des Ehysardd?' gehört lmt.^
Was im Eid aufgesagt und beschworen worden war, darüber
wurde dann ein Protokoll aufgenommen wdwmV 7aM??i&Ms7), für
dessen Richtigkeit wiederum der Ehfsnyddf zu sorgen hatte. [Auch
die Eidesbelehrung, die nach ZendHss. 145, Z. 9 f. durch Vorlesen
des sMMpM%(7 des Eidbuchs bewirkt werden sollte,
mag eine von den Pßichten des Vttrsnfddf gewesen sein.] War
schließlich unter der Leitung des der ganze Env'Vorgang
ordnungsmäßig vollzogen, so war dadurch der Richter 'sicher' (wnr,
s. 8. 31 No. 1) das richtige Urteil zu Raden.
Nach diesen Bemerkungen übersetze ich den Rest der bespro-
chenen Stelle MhDA. ,27. 7 f. (s. 8. 34, Z. 18 f.) so: 'und für die [Eides]-
aufsage beim EMU bis zur Ausfertigung des Aufsageprotokolls, und
auch für die andern Dinge, durch die der Richter sicher [wird].
7. UM?' ?-Mi/c?Us??.
Die Verbindung \) Rndet sich zweimal im gleichen Spruch
MhD. 7d. 7 f., beidemale vor 7 ^?M <%MLs7M?a, erst hinter 5 'bis zu',
dann hinter 7mc 'vor', wofür wohl pns 7mc — ^ eo statt ^
—, d. i. 'nach' zu lesen sein wird. Es ist aus der Stelle für die Be-
deutung nichts rechtes zu entnehmen. Als Kausativum zu ?'M/i^
'gehen' besagt ?*MpcH77M?? wörtlich 'in Gang bringen' (oder 'halten').
SRb. 22 habe ich angenommen, mit UM?* uMi/cn-fsia sei das 'Veranstalten'
des ln?- gemeint, das selbe also, was im Denkart mit den Verben
nsocxr? smUM-u, moo? SMiUMi^ oder tuaRXim pustkUM?* ausgedrückt wird;
^ bez. ya.sta?? würde somit in einem gewissen Gegensatz stehen zu
jyöMäsh, bez. pM/Yaa, s. 8. 17, womit die einfache, nicht in feierlicher Form er-
stattete Aussage vor Gericht bezeichnet wird.
s DkM. S6I. 12 findet sich der Ausdruck (-<) \ rar ?M??:üt<7)-, wört-
lich 'Aufzeiger des Fa?''. Vielleicht ist mit tw ?n'???äfa?? Vorsprechen ('Staben'
im germanischen Recht) des Eids gemeint.
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