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Christian Bartholomae:
9. Ich nehme vielmehr an, daß rn n° in der Bedeutung
'raufen5 row° zum Ausdruck bringen soll, rn n dt also rowet 'er
rauft'. Die 3. Plur. dazu wäre rowend, eine Form, die bis aufs letzte
genau mit got. raupjand, ahd. roufent 'sie raufen aus5 (Ähren, Gras,
usw.) = idg. *roubeionti zusammenstimmte; vgl. Brugmann Grdr.1 2
2c. 250, Feist EtWbGotSpr. 214 f., Persson Beitr. 287 ff., usw.1)
Und zugunsten dieser Ansicht mache ich die in § 6 unter 3 an-
geführte Stelle des MhD. geltend.
10. Voraus geht, MhD. 73. 7: u 'kan i 'has an2) apät0xsäyihäh
'gcdan tavan3) 300 stir; 'ha 'zan i mart 1 duzdet u apat0xsäyihah
'gayet 700 stir4 5 6) 'gatan tavan3) u 500 'dram duz5) räb oe dahisn,
d. i. „Und die Buße für die unberechtigte Begattung der Frau eines
andern ist 300 Stir; wenn er die Frau eines Manns stiehlt und
unberechtigter Weise begattet, so ist 700 Stir die Buße des Be-
gattens, und 500 Dram sind wegen des Diebstahls zu bezahlen“.
Hierauf folgt der in § 6 gegebene Text, dessen zweites Wort aber,
apurnayikän (. . . dk an), aus apurnäyik e (. . . dk ad) verderbt
ist. Er besagt: „Wenn er ein Kind xxx, so hat er 1500 Dram
zu bezahlen und das Kind wieder auszuliefern.“ Das A^erbum,
dessen 3. Sing, für xxx einzusetzen ist, kann nach dem, was davor
und dahinter steht, kaum eine andere Bedeutung haben als 'ent-
führen, stehlen, rauben5.
11. Ich lese das fragliche rn n dt rowet, das ich in der gleichen
Bedeutung und als nahverwandt nehme mit npers. rubüdan 'rau-
ben' und mit ahd. raubon, aengl. reafian 'rauben5. Den Labial
der germanischen Wörter führt man auf idg. p zurück. Dazu
stimmt mpB. rop 'Kaub5 (DkM. 412. 8)6) und np. rubayad; dagegen
1) Ob das aksl. runo 'Vließ5 auf idg. *roun° oder *roubn° beruht, ist auf
Grund der Lautlehre nicht zu entscheiden; s. Brugmann a. O. 1. 720, Vondrak
a. O. 1. 288; vgl. aber § 14.
*) Geschrieben a d daan n; s. Bthl. WZKM. 30. 28.
3) Geschrieben t a ddn an; s. Bthl. zSR. 1. 8.
4) Fehlt. Das Wort beginnt mit dem selben Zeichen dd wie die folgende
Maske, daher es der Abschreiber übersprungen hat.
5) Vgl. Bthl. WZKM. 27. 351 f.*)
*) Zu dem ebd. besprochenen mpB. drös, der Strafe für die Diebe,
füge man noch folgende Stellen hinzu: MhDA. 15. 2, PahlRivDd. 100.5,
und für band u drös, DkM. 710. 5, 11, PV. 4. 1 Gl.
6) Doch ist auch röf möglich; geschrieben ist rn p n; s. IF. 38. 43 zu
npers. gusöf.
Christian Bartholomae:
9. Ich nehme vielmehr an, daß rn n° in der Bedeutung
'raufen5 row° zum Ausdruck bringen soll, rn n dt also rowet 'er
rauft'. Die 3. Plur. dazu wäre rowend, eine Form, die bis aufs letzte
genau mit got. raupjand, ahd. roufent 'sie raufen aus5 (Ähren, Gras,
usw.) = idg. *roubeionti zusammenstimmte; vgl. Brugmann Grdr.1 2
2c. 250, Feist EtWbGotSpr. 214 f., Persson Beitr. 287 ff., usw.1)
Und zugunsten dieser Ansicht mache ich die in § 6 unter 3 an-
geführte Stelle des MhD. geltend.
10. Voraus geht, MhD. 73. 7: u 'kan i 'has an2) apät0xsäyihäh
'gcdan tavan3) 300 stir; 'ha 'zan i mart 1 duzdet u apat0xsäyihah
'gayet 700 stir4 5 6) 'gatan tavan3) u 500 'dram duz5) räb oe dahisn,
d. i. „Und die Buße für die unberechtigte Begattung der Frau eines
andern ist 300 Stir; wenn er die Frau eines Manns stiehlt und
unberechtigter Weise begattet, so ist 700 Stir die Buße des Be-
gattens, und 500 Dram sind wegen des Diebstahls zu bezahlen“.
Hierauf folgt der in § 6 gegebene Text, dessen zweites Wort aber,
apurnayikän (. . . dk an), aus apurnäyik e (. . . dk ad) verderbt
ist. Er besagt: „Wenn er ein Kind xxx, so hat er 1500 Dram
zu bezahlen und das Kind wieder auszuliefern.“ Das A^erbum,
dessen 3. Sing, für xxx einzusetzen ist, kann nach dem, was davor
und dahinter steht, kaum eine andere Bedeutung haben als 'ent-
führen, stehlen, rauben5.
11. Ich lese das fragliche rn n dt rowet, das ich in der gleichen
Bedeutung und als nahverwandt nehme mit npers. rubüdan 'rau-
ben' und mit ahd. raubon, aengl. reafian 'rauben5. Den Labial
der germanischen Wörter führt man auf idg. p zurück. Dazu
stimmt mpB. rop 'Kaub5 (DkM. 412. 8)6) und np. rubayad; dagegen
1) Ob das aksl. runo 'Vließ5 auf idg. *roun° oder *roubn° beruht, ist auf
Grund der Lautlehre nicht zu entscheiden; s. Brugmann a. O. 1. 720, Vondrak
a. O. 1. 288; vgl. aber § 14.
*) Geschrieben a d daan n; s. Bthl. WZKM. 30. 28.
3) Geschrieben t a ddn an; s. Bthl. zSR. 1. 8.
4) Fehlt. Das Wort beginnt mit dem selben Zeichen dd wie die folgende
Maske, daher es der Abschreiber übersprungen hat.
5) Vgl. Bthl. WZKM. 27. 351 f.*)
*) Zu dem ebd. besprochenen mpB. drös, der Strafe für die Diebe,
füge man noch folgende Stellen hinzu: MhDA. 15. 2, PahlRivDd. 100.5,
und für band u drös, DkM. 710. 5, 11, PV. 4. 1 Gl.
6) Doch ist auch röf möglich; geschrieben ist rn p n; s. IF. 38. 43 zu
npers. gusöf.