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H. von Schubert:
(S. 170) kann er die Bemerkung nicht unterdrücken,, daß der
Clemensbrief vom Fortbestand der Gütergemeinschaft noch zu
seiner Zeit rede. Die Quelle war ihm von großer, ja entscheidender
Wichtigkeit. Sie hat wieder ihre Geschichte.
3.
Franck las sie bei Sichard, dessen Prooemium auf ihn einen
so starken Eindruck machte, daß er die Wendung gebraucht:
„siehe davon durch Gott Sichardum“. Johann Sichard* 1, ein huma-
nistischer Jurist, Freund von Ulrich Zasius in Freiburg, gab August
1526 bei Johann Bebel in Basel als Anhang zu einer Ausgabe der
dem Clemens zugeschriebenen Recognitionen eine Quellensamm-
lung ,,Eruditae simul et christianae aliquot epistolae veterum ponti-
ficum, qui a Christo nato annis CCC Romanae ecclesiae praefuerunt“
heraus, um der Welt an diesen Dokumenten einer Zeit, die dem
Ursprung der Kirche noch ganz nahe, den späteren Mißbräuchen
aber noch sehr ferne standen, den rechten Mittelweg einer Reform
zu zeigen. Wenn er meinte, damit völlig Neues zu bieten — in
hunc usque diem, quod ego saltem scio, orbi incognita —, so irrte
er damit ebenso wie mit seinem Werturteil. Denn seine Sammlung,
die mit 4 Briefen des Clemens als des Nachfolgers Petri selbst,,
darunter den unseren an letzter Stelle beginnt, enthält nur Stücke
des pseudo-isidorischen Rechtsbuchs.
Der IV., bezw. V. Clemensbrief ist eine Fälschung Pseu do-
Isidors2, also ein Erzeugnis der Mitte des 9. Jahrhunderts. Der
diese Nicolaitische Irrung (die Weibergemeinschaft) auch mit einmengt in
seine Epistel in operibus und actorum conciliorum'‘. Es ist natürlich nicht
von einem Briefe des 5. Clemens, sondern dem 5. Briefe des Clemens die Rede.
Die Worte in operibus actorum conciliorum („und“ ist zu streichen) gehören
vermutlich in den gleichfalls verderbten Anfang des nächsten Satzes, der
statt: ,,Es sei denn, daß ihm von den Ketzern zugesetzt sei, denn in dem
neuen Baselschen Druck ist dieser Punkt ausgelassen“ lauten muß: ,,Es sei
denn, daß dieser Punkt in operibus act. conc. ihm (dem Clemens) von den
Ketzern zugesetzt sei.“ Mit dem Basler Druck ist der Sichardsche jeden-
falls gemeint, in dem der betr. Satz in der Tat ausgelassen ist. Siehe unten
Seite 19, A. 1, vgl. 56.
1 Über ihn vgl. Eisenhart in der Allg. Deutschen Biogr. XXXIV, wo
freilich gerade unsere Publikation fehlt. In dem Exemplar der Heidelberger
Univ.-Bibl. ist sie mit der berühmten Ausgabe des Irenaeus von Erasmus,
die im gleichen Monat bei Froben erschien, verbunden. Der Titel zeichnet
sich durch besonders reiche Randleisten aus.
2 DecretalesPseudo-Isidorianae etc. ed. P. Hinschius, Lpz. 1863, S. 65f.
H. von Schubert:
(S. 170) kann er die Bemerkung nicht unterdrücken,, daß der
Clemensbrief vom Fortbestand der Gütergemeinschaft noch zu
seiner Zeit rede. Die Quelle war ihm von großer, ja entscheidender
Wichtigkeit. Sie hat wieder ihre Geschichte.
3.
Franck las sie bei Sichard, dessen Prooemium auf ihn einen
so starken Eindruck machte, daß er die Wendung gebraucht:
„siehe davon durch Gott Sichardum“. Johann Sichard* 1, ein huma-
nistischer Jurist, Freund von Ulrich Zasius in Freiburg, gab August
1526 bei Johann Bebel in Basel als Anhang zu einer Ausgabe der
dem Clemens zugeschriebenen Recognitionen eine Quellensamm-
lung ,,Eruditae simul et christianae aliquot epistolae veterum ponti-
ficum, qui a Christo nato annis CCC Romanae ecclesiae praefuerunt“
heraus, um der Welt an diesen Dokumenten einer Zeit, die dem
Ursprung der Kirche noch ganz nahe, den späteren Mißbräuchen
aber noch sehr ferne standen, den rechten Mittelweg einer Reform
zu zeigen. Wenn er meinte, damit völlig Neues zu bieten — in
hunc usque diem, quod ego saltem scio, orbi incognita —, so irrte
er damit ebenso wie mit seinem Werturteil. Denn seine Sammlung,
die mit 4 Briefen des Clemens als des Nachfolgers Petri selbst,,
darunter den unseren an letzter Stelle beginnt, enthält nur Stücke
des pseudo-isidorischen Rechtsbuchs.
Der IV., bezw. V. Clemensbrief ist eine Fälschung Pseu do-
Isidors2, also ein Erzeugnis der Mitte des 9. Jahrhunderts. Der
diese Nicolaitische Irrung (die Weibergemeinschaft) auch mit einmengt in
seine Epistel in operibus und actorum conciliorum'‘. Es ist natürlich nicht
von einem Briefe des 5. Clemens, sondern dem 5. Briefe des Clemens die Rede.
Die Worte in operibus actorum conciliorum („und“ ist zu streichen) gehören
vermutlich in den gleichfalls verderbten Anfang des nächsten Satzes, der
statt: ,,Es sei denn, daß ihm von den Ketzern zugesetzt sei, denn in dem
neuen Baselschen Druck ist dieser Punkt ausgelassen“ lauten muß: ,,Es sei
denn, daß dieser Punkt in operibus act. conc. ihm (dem Clemens) von den
Ketzern zugesetzt sei.“ Mit dem Basler Druck ist der Sichardsche jeden-
falls gemeint, in dem der betr. Satz in der Tat ausgelassen ist. Siehe unten
Seite 19, A. 1, vgl. 56.
1 Über ihn vgl. Eisenhart in der Allg. Deutschen Biogr. XXXIV, wo
freilich gerade unsere Publikation fehlt. In dem Exemplar der Heidelberger
Univ.-Bibl. ist sie mit der berühmten Ausgabe des Irenaeus von Erasmus,
die im gleichen Monat bei Froben erschien, verbunden. Der Titel zeichnet
sich durch besonders reiche Randleisten aus.
2 DecretalesPseudo-Isidorianae etc. ed. P. Hinschius, Lpz. 1863, S. 65f.