12
R. Reitzenstein:
— so lehrt allerdings nur die Fassung II — erfolgt der Ausschluß aus
der Kirchengemeinschaft („bringt ihn an die Pforte des Tempels“
als' Erklärung für „Rottet den schlechten Weinstock aus“); aber
auch jetzt soll Büßpredigt und Mahnung an ihn gerichtet werden;
erfolgt auf sie Reue und „Erweckung“, so ist der Sünder ohne
weiteres wieder aufzunehmen, erfolgt sie nicht, so wird Gott ihn
töten und er wird der Hölle verfallen1. Wegen körperlicher Fehler
darf man niemand verachten (39, 7 = 76, 9); sie machen nur den
Leib verächtlich (das Sätzchen fehlt in Fassung I, ist aber not-
wendig) ; die Seele wird nur durch die Sünde verächtlich, die sie
während des Lebens im Leibe getan hat. Fassung I schließt hier
(39, 12) einen Unterabschnitt, recht unbefriedigend. Fassung II
kehrt zu dem Gedanken an den unbußfertigen Sünder zurück und
kennzeichnet den vorausgehenden kleinen Abschnitt damit nur
als Übergangsstück (76, 18ff.): Wer Weisheit nicht annimmt,
sinkt als Knecht des Leibes mit diesem in die Hölle, aber wer den
Willen des Lichtkönigs tut, wird nicht erniedrigt, sondern beim
1 Daß es sich um die Todsünde der Mandäer, Abfall von dem Glauben,
handle, ist eine grundlose Annahme Brandts (Mand. Rel. S. 89, 1); der
kann gar nicht dreimal straflos bleiben; gemeint sind Abweichungen von dem
vorausgehenden Sittengebot, vgl. zum Überfluß die jüdische Parallele im
babylonischen Talmud Joma f. 86, 2 homini in alterum peccanti semel remit-
tunt, secundo remittunt, lertio remittunt, quarto non remittunt. Das wird hier
aufgenommen, aber noch überboten. Brandts Kritik ferner an der volleren
Fassung II, es sei nicht abzusehen, wie man an Stelle eines Abtrünnigen
einen Frommen pflanzen könne, schießt über das Ziel hinaus und würde
ebenso Fassung I treffen, wo S. 39,1 dieselbe Anweisung wiederkehrt, frei-
lich fast unverständlich geworden, da gerade die Befristung der Straflosigkeit
fehlt. Wir lernen, daß die mandäische Kirchenordnung die TrpoaxZodovTec
kennt, und wissen aus Tibull 1 2, 85. 86, daß orientalische Kulte schon früh
öffentliche Buße an der Tempelpforte kennen. Fassung II gibt den echten
Wortlaut des Archetypus; der Schreiber von Fassung I irrte mit den Augen
von dem ersten Auftreten-der Worte „so rottet den schlechten Weinstock
aus“ zu dem zweiten (von 75,28 zu 75,34) ab. Ähnlich 36,13 „Denn der
Gedanke des Zornigen, der vom Zorn des Satans erfüllt ist <wird durch die
rechte Weisheit und den Glauben niedergehalten. Wer> sich durch den
Glauben nicht niederhalten läßt, wird durch Schwert uhd Säbel hingerafft“.
Der von mir in Klammern gestellte Satz ist aus Fassung II 69, 34 entnommen.
Ich erwähne derartige leichte Verderbnisse nicht mehr. Brandt hat in der
oben angeführten Kritik übersehen, daß das Gleichnis den Zusatz „pflanzt
einen andern an seinen Platz“ fordert; streng übertragen auf das Verglichene
läßt er sich nicht; aber auch in der Gemeinde füllen ja neuaufgenommene
Mitglieder Lücken aus (so auch Prof. Ltozbarski).
R. Reitzenstein:
— so lehrt allerdings nur die Fassung II — erfolgt der Ausschluß aus
der Kirchengemeinschaft („bringt ihn an die Pforte des Tempels“
als' Erklärung für „Rottet den schlechten Weinstock aus“); aber
auch jetzt soll Büßpredigt und Mahnung an ihn gerichtet werden;
erfolgt auf sie Reue und „Erweckung“, so ist der Sünder ohne
weiteres wieder aufzunehmen, erfolgt sie nicht, so wird Gott ihn
töten und er wird der Hölle verfallen1. Wegen körperlicher Fehler
darf man niemand verachten (39, 7 = 76, 9); sie machen nur den
Leib verächtlich (das Sätzchen fehlt in Fassung I, ist aber not-
wendig) ; die Seele wird nur durch die Sünde verächtlich, die sie
während des Lebens im Leibe getan hat. Fassung I schließt hier
(39, 12) einen Unterabschnitt, recht unbefriedigend. Fassung II
kehrt zu dem Gedanken an den unbußfertigen Sünder zurück und
kennzeichnet den vorausgehenden kleinen Abschnitt damit nur
als Übergangsstück (76, 18ff.): Wer Weisheit nicht annimmt,
sinkt als Knecht des Leibes mit diesem in die Hölle, aber wer den
Willen des Lichtkönigs tut, wird nicht erniedrigt, sondern beim
1 Daß es sich um die Todsünde der Mandäer, Abfall von dem Glauben,
handle, ist eine grundlose Annahme Brandts (Mand. Rel. S. 89, 1); der
kann gar nicht dreimal straflos bleiben; gemeint sind Abweichungen von dem
vorausgehenden Sittengebot, vgl. zum Überfluß die jüdische Parallele im
babylonischen Talmud Joma f. 86, 2 homini in alterum peccanti semel remit-
tunt, secundo remittunt, lertio remittunt, quarto non remittunt. Das wird hier
aufgenommen, aber noch überboten. Brandts Kritik ferner an der volleren
Fassung II, es sei nicht abzusehen, wie man an Stelle eines Abtrünnigen
einen Frommen pflanzen könne, schießt über das Ziel hinaus und würde
ebenso Fassung I treffen, wo S. 39,1 dieselbe Anweisung wiederkehrt, frei-
lich fast unverständlich geworden, da gerade die Befristung der Straflosigkeit
fehlt. Wir lernen, daß die mandäische Kirchenordnung die TrpoaxZodovTec
kennt, und wissen aus Tibull 1 2, 85. 86, daß orientalische Kulte schon früh
öffentliche Buße an der Tempelpforte kennen. Fassung II gibt den echten
Wortlaut des Archetypus; der Schreiber von Fassung I irrte mit den Augen
von dem ersten Auftreten-der Worte „so rottet den schlechten Weinstock
aus“ zu dem zweiten (von 75,28 zu 75,34) ab. Ähnlich 36,13 „Denn der
Gedanke des Zornigen, der vom Zorn des Satans erfüllt ist <wird durch die
rechte Weisheit und den Glauben niedergehalten. Wer> sich durch den
Glauben nicht niederhalten läßt, wird durch Schwert uhd Säbel hingerafft“.
Der von mir in Klammern gestellte Satz ist aus Fassung II 69, 34 entnommen.
Ich erwähne derartige leichte Verderbnisse nicht mehr. Brandt hat in der
oben angeführten Kritik übersehen, daß das Gleichnis den Zusatz „pflanzt
einen andern an seinen Platz“ fordert; streng übertragen auf das Verglichene
läßt er sich nicht; aber auch in der Gemeinde füllen ja neuaufgenommene
Mitglieder Lücken aus (so auch Prof. Ltozbarski).