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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0005
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

kelung durch gleichzeitige Verwendung zeitlich und örtlich ver-
schiedener Quellen ist hier besonders groß. Aber auch innerhalb
des westgötischen Rechts muß mit einem Nebeneinander jüngerer
und älterer Vorschriften gerechnet werden; dies auch über das
Maß hinaus, das sich aus der üblichen Unterscheidung mehrerer
Redaktionen und Zusätze ergibt1.
In einer größeren Zahl von Stellen des westgötischen Rechts
wird verlangt ein Beweis maep tylptarepe (tolf manna epe) ok Waeggia
manna (Wem, Wanni) vitnum; in anderen geht dem Zwölfereid
ein foreper voraus, in wieder anderen folgt einem vitni eine Zwölft.
Nur um eine zahlenmäßige Verschiebung handelt es sich bei dem
Beweise med Wem tylptum ok priggise pingsmannae vittni und maep
Wasnni tylptum ok tvaenni vittnum2.
Die Untersuchung dieses Beweises soll zunächst auf die äußere
Form beschränkt werden, die Erklärungen und Handlungen der
am Eidesakt beteiligten Personen; sie verzichtet vorerst auf
eine sachliche Erklärung. In formeller Beziehung aber zeigt sich,
daß der Beweis mit Zwölfereid und vitni erbracht wird durch die
Tätigkeit dreier, funktionell wenigstens teilweise verschiedener
Personen oder Personengruppen, nämlich des Beweisführers, der
vitnismaen und der Zwölft. Diese Dreiteilung hat auch, wenigstens
in beschränktem Umfang, ihren Ausdruck in der Terminologie
gefunden. Vom Beweisführer wird allerdings in ziemlich farbloser
Weise nur ausgesagt, er solle vaeria sik3, waeria forfal sin4, svseria
1 Dieses Moment kann hier nur angedeutet werden, da für das vorliegende
Thema die Zusammensetzung der einzelnen Redaktionen von Vg. aus ver-
schieden alten Teilen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es erscheint
aber doch angebracht, darauf hinzuweisen, daß weder die Rechtssätze des
jüngeren Textes durchweg jünger sind als die von Vg. I, und dies gilt dann
auch entsprechend von Vg. III und IV, noch auch die des älteren Textes
ein zeitlich einheitliches Bild westgötischen Rechts geben. Treffliche Bemer-
kungen hierüber bei Beckman im Arkiv för nordisk filologi XXVIII (1912)
54ff., 140ff.; XXX (1914) 1 ff., wo nicht ohne Grund Vg. III und IV für
älter erklärt werden als Vg. II. Im übrigen kennt das gotländische Recht
Verbindungen von Zeugen und Eidhelfern auch I 19 § 1 (5, 21), 23, 35; 20
§15; doch handelt es sich hiebei nicht um Zwölfereide.
2 Die einzelnen Stellen werden im Laufe der Untersuchung angegeben
werden. Es sind im allgemeinen nur solche Stellen verwendet, die der
oben erwähnten Terminologie folgen. Doch kann angenommen werden, daß
auch manch andere Stellen, deren Wortlaut weniger deutlich ist, den Zwölfer-
eid mit vitni im Auge haben. So z. B. Vg. I Rb. 5 pr.; 8 pr.; Jb. 13 pr.
(= II 27); 14 ; Djb. 3 pr. (= II 23); II Rb. 20 Djb. 24; 52; III 86.
3 I Rb. 6 (=11 12); Djb. 9 (=11 41); III 84. 4 III 39.
 
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