Zur altschwedischen Eidhilfe.
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der die gegenüber dem Halttöter und dem atvistarmaper entspre-
chen1. Sie enthalten die Behauptung gewisser tatsächlicher Vor-
gänge oder deren Ableugnung und die daraus zu ziehende recht-
liche Folge. Damit verbindet sich die Anrufung Gottes für den
Beweisführer selbst und die vattar, beim Angriffseid auch noch die
Bezugnahme auf die Klageerhebung am Ding.
Weit geringer sind die Aufschlüsse über die Erklärung des
vitni, dem, wie oben erwähnt, ein vitni bsera zugeschrieben wird.
Daß aber dieses vitni bsera durch Abgabe einer mündlichen Er-
klärung erfolgt, kann nicht bezweifelt werden. Zwar können auch
Sachen, wie z. B. Grenzsteine oder der Stab des Hirten vitni
bsera2, aber da, wo es Personen tun sollen, geschieht dies durch
eine mündliche Äußerung. So gibt I Rb. 8 pr. die vom vitnismaper
zu sprechende Formel bei fiorlsesting, Mb. 1 § 2 eine vom Führer
des Dingmannenzeugnisses gesprochene Formel; beide Male aber
ist ein vitni bsera verlangt. Es kann daher nicht ausschlaggebend
sein, daß nur an einer einzigen Stelle das vitni bsera als mündliche
Erklärung im Zusammenhang mit Zwölfereid und vitni bezeugt
ist, nämlich I Jb. 2 § 1 beim serjpser vitni:
Bxr iak pses vittni ok vir msen tver at pu tokt iorp psessse at
arvi at u iltu; msep vittni borno binpum vit slikt sum lagh
sighise.
Wenn auch in dieser Stelle nicht ausdrücklich von einem tylptareper
msep vitnum die Rede ist, so kann sie doch mit Sicherheit dieser
Beweisform zugezählt werden. Nicht nur sind die beiden Elemente
des vitni und der tylpt deutlich vorhanden, sondern es wird auch
durch die Vorschrift, daß das vitni “i tylpt standa” soll, die, wie
sich zeigen wird, charakteristische Verbindung zwischen vitni und
Zwölft hergestellt3. Ob etwa noch in einigen weiteren Stellen
die dort überlieferte Formel gerade die Aussage des vitni wieder-
gibt, muß dahingestellt bleiben. Es könnte daran da gedacht
werden, wo die Fassung durchweg die dritte Person des Verbums
1 I Mb. 3 pr.; § 1.
2 I Jb. 10 pr.; Fb. 10 §1. Weitere Beispiele aus anderen Rechten bei
Schlyter XIII s. v. vitni 2b.
3 Die Erwähnung des i tylft standa fehlt in I Mb. 8 (=11 Dr. 19); ZEb. 22
(=11 31); Djb. 3 (=11 24). Sieht man hierüber hinweg, so können auch diese
Stellen Jb. 2 § 1 zugesellt werden, was nur eine weitere Bekräftigung des im
Text Folgenden bedeuten würde. Denn es dürfte kaum bezweifelt werden,
daß auch in ihnen vom Zwölfereid mit vitni die Rede ist.
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der die gegenüber dem Halttöter und dem atvistarmaper entspre-
chen1. Sie enthalten die Behauptung gewisser tatsächlicher Vor-
gänge oder deren Ableugnung und die daraus zu ziehende recht-
liche Folge. Damit verbindet sich die Anrufung Gottes für den
Beweisführer selbst und die vattar, beim Angriffseid auch noch die
Bezugnahme auf die Klageerhebung am Ding.
Weit geringer sind die Aufschlüsse über die Erklärung des
vitni, dem, wie oben erwähnt, ein vitni bsera zugeschrieben wird.
Daß aber dieses vitni bsera durch Abgabe einer mündlichen Er-
klärung erfolgt, kann nicht bezweifelt werden. Zwar können auch
Sachen, wie z. B. Grenzsteine oder der Stab des Hirten vitni
bsera2, aber da, wo es Personen tun sollen, geschieht dies durch
eine mündliche Äußerung. So gibt I Rb. 8 pr. die vom vitnismaper
zu sprechende Formel bei fiorlsesting, Mb. 1 § 2 eine vom Führer
des Dingmannenzeugnisses gesprochene Formel; beide Male aber
ist ein vitni bsera verlangt. Es kann daher nicht ausschlaggebend
sein, daß nur an einer einzigen Stelle das vitni bsera als mündliche
Erklärung im Zusammenhang mit Zwölfereid und vitni bezeugt
ist, nämlich I Jb. 2 § 1 beim serjpser vitni:
Bxr iak pses vittni ok vir msen tver at pu tokt iorp psessse at
arvi at u iltu; msep vittni borno binpum vit slikt sum lagh
sighise.
Wenn auch in dieser Stelle nicht ausdrücklich von einem tylptareper
msep vitnum die Rede ist, so kann sie doch mit Sicherheit dieser
Beweisform zugezählt werden. Nicht nur sind die beiden Elemente
des vitni und der tylpt deutlich vorhanden, sondern es wird auch
durch die Vorschrift, daß das vitni “i tylpt standa” soll, die, wie
sich zeigen wird, charakteristische Verbindung zwischen vitni und
Zwölft hergestellt3. Ob etwa noch in einigen weiteren Stellen
die dort überlieferte Formel gerade die Aussage des vitni wieder-
gibt, muß dahingestellt bleiben. Es könnte daran da gedacht
werden, wo die Fassung durchweg die dritte Person des Verbums
1 I Mb. 3 pr.; § 1.
2 I Jb. 10 pr.; Fb. 10 §1. Weitere Beispiele aus anderen Rechten bei
Schlyter XIII s. v. vitni 2b.
3 Die Erwähnung des i tylft standa fehlt in I Mb. 8 (=11 Dr. 19); ZEb. 22
(=11 31); Djb. 3 (=11 24). Sieht man hierüber hinweg, so können auch diese
Stellen Jb. 2 § 1 zugesellt werden, was nur eine weitere Bekräftigung des im
Text Folgenden bedeuten würde. Denn es dürfte kaum bezweifelt werden,
daß auch in ihnen vom Zwölfereid mit vitni die Rede ist.