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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0012
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12

Cl. Frh. von Schwerin:

schwören, sondern eine unbeeidete Aussage abgeben. Keine west-
gotische Stelle mutet ihnen einen Schwur zu, während allerdings
spätere Rechte, wie unten noch zu zeigen, zum Schwur übergehen.
Neben einer Eidesleistung der vitnismxn als solcher würde es der
inneren Begründung entbehren, sie auch noch in die Zwölft auf-
zunehmen. Denn die von der Zwölft ausgehende Stärkung des
Haupteides ist nicht größer als diejenige, die in einer beeideten
Aussage des vitni läge. Dem entsprechend gab es auch für den
vitnismaper keine besondere Meineidsstrafe, sondern er büßte nur
als istapamaper1. Ferner geht seiner Aussage keine Anrufung
Gottes voraus.
Endlich geben die Quellen Aufschluß über die Aufeinander-
folge der einzelnen Teile des gesamten Beweisaktes. Nach dem
bisher Ausgeführten ist klar, daß das vitni dem Handeln der Zwölft
vorangeht; nur so können die vitnismxn „nachher“ in der tylpt
stehen. Ebenso sicher ist, daß die Erklärung des Beweisführers
dem Handeln der Zwölft nicht nachfolgt; denn jener ruft Gott
an für sich und seine Zwölft. Was endlich das zeitliche Verhältnis
zwischen der Erklärung des Beweisführers und der des vitni anlangt,
so zeigen Vg. I Jb. 2 § 1 und 15 § 1, daß das vitni vorausgeht. Dort
ergibt sich dies aus der Aufeinanderfolge der Erklärungen im Text,
hier daraus, daß den Haupteid leisten sollen tver iarpeghxndi af
pem eig baru vittni.
Faßt man das bisher Gesagte zusammen, so ergibt sich für
den Zwölfereid mit vitni im westgötischen Recht folgendes Gesamt-
bild. Der Eidesakt beginnt mit einer Erklärung des vitni über
das Beweisthema. Daran schließt sich die Erklärung des Beweis-
führers, die sich mit der des vitni deckt, aber durch die rechtliche
Schlußfolgerung und die Anrufung Gottes erweitert ist. Den
Abschluß bildet das vermutlich von der Zwölft gesprochene munhaf.
Dem Auge erscheinen hiebei vitni, tylft und Beweisführer als
ein geschlossenes Ganzes. Dem entspricht die innere Geschlossen-
heit, die durch die innere Beziehung der Erklärungen geschaffen
1 Yg. II Add. 13 § 2; III 76. Daß sich diese Stellen etwa nur auf Eide
ohne vitni beziehen, dessen sie allerdings keine Erwähnung tun, kann nicht
daraus geschlossen werden, daß es sich um atergangsepar handelt und nach
Add. 2 pr. Eide mit vitni nicht aterganga sollen. Denn die Möglichkeit des
aterganga ist trotzdem durch Add. 13 § 1 gesichert. Ob Add. 2 pr. Ausdruck
eines früheren Entwicklungsstadiums ist oder nur die Festlegung der Aus-
nahmen duldenden Regel, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls war ein
aterganga vor Einführung der nsemd ausgeschlossen.
 
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