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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0016
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16

Cl. Frh. von Schwerin:

des vitni in die Zwölft nachweisen. So wird nach LL. Gb. 14
die Klage auf Herausgabe der hemfylgp abgewiesen mep tolf manna
epe. Dieser Zwölfereid aber ist ein Eid mit vitni, und mit einer
sonst nur Vestgötalag bekannten Deutlichkeit wird bemerkt:
tue af pem tolf aegha vitne basra ok ater i epe standa.
Ebenso kennt LL. Mb. 13 die Aufnahme des vitni in die Zwölft;
daß das vitni in diesem Falle von vier Personen erbracht wird,
hängt mit der Art des Beweisthemas zusammen und ist hiefür
ohne Bedeutung.
Neben dem Landrecht kommt in Betracht Vm. I pgb. 13 § 1:
Sighir man Isensmanni til epa a pingi, pa ma han a sama
dagh lagh sin ganga; fylla ae twe witnis men tolf manna ep.
Schon Schlyter1 hat kein Bedenken getragen, das fylla ep mit
dem ater i epe standa des westgötischen Rechts in Beziehung zu
setzen, und hat angenommen, daß auch nach älterem westmännischen
Recht die vitnismaen in der Zwölft standen, nachdem sie das vitni
erbracht hatten2. Er dürfte nur darin irren, daß die vitnismxn
vorher schon einen Eid leisten. Dies wäre hier so wenig verständ-
lich wie in Vestgötalag.
Diese Einzelheiten zeigen, daß sich der typische Zwölfereid mit
vitni bis zu den Landrechten erhalten hat. Von hier aus aber
rechtfertigt sich die Annahme, daß diese Form des Beweises in
all den oben aufgeführten Fällen auch sachlich vorliegt, in denen
sie der Terminologie nach zu vermuten ist. Eine gegenteilige An-
nahme wäre nur dann berechtigt, wenn irgendwelche Erschei-
nungen durchschlagend bewiesen, daß die terminologisch als
solche sich gebenden Beweise mit Zwölfereid und vitni von
dem des westgötischen Rechts sich unterscheiden. Solche Er-
scheinungen aber fehlen3. Es kann daher festgestellt werden,
1 Corpus V Glossar s. v. fylla.
2 Die Bedeutung von fylla ermöglicht es andererseits, dem eparwitni
die Zwölft als epafylli gegenüberzustellen. Wie die vitnismeen die Zwölft „fül-
len“, so „füllte“ die Zwölft den Eidesakt als Ganzes. Es drückt sich so das
Abschließende, Vollendende in der Tätigkeit der Zwölft aus.
3 Zur Bestärkung der im Text vertretenen Auffassung kann es dienen,
daß in jüngeren Rechten teilweise die gleichen Tatbestände dem Beweis mit
Zwei und Zwölf unterstellt werden wie im westgötischen Recht. Man vgl.
Vg. I Djb. 19 §§1-3 (=11 53) mit Vm. II Kp. 7 §1, Vg. II Add. 11 §9
mit Vm. I Bb. 1, Vg. I Rb. 6 (= II12) mit Vm. I Djb. 16 § 3, Vm. II Mb. 25
§5 und Sdm. Mb. 15, Vg. I Fb. 9pr. (=11 Utg. 22) mit Vm. I Bb. 45pr.;
§ 1, Vg. I Djb. 8 § 1; 17 ; 47 (II 39, 52) mit Vm. I Bb. 35 § 2, Vm. II Mb. 27
und Sdm. Djb. 7.
 
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