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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0018
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18

Gl. Frh. von Schwerin:

sein, wo z. B. Verwandte zum Zeugnis über die Verwandtschaft
berufen werden1, der vitnismaper aus dem hundari oder dem pri-
piunger genommen werden soll2 3, verlangt wird, daß er bygdfaster
sei oder bygdamaperz.
Endlich wird man annehmen dürfen, daß in solchen Fällen,
in denen die zu beweisende Tatsache vor Zeugen oder fastar
oder in einer Versammlung sich abgespielt hat, das vitni auch aus
diesen genommen wurde, wenngleich die Quellen dies nicht hervor-
heben. Dieser Schluß erscheint z. B. gerechtfertigt, wenn nach
Ög. Vap. 1 pr. der soknari mit Zeugen geladen und später die
Ladung mit vitni bewiesen wird, ferner beim Beweis der hemfylgp
die vor Zeugen gegeben war, nach Ög. Gb. 11 pr., Sdm. Gb. 5 §3.
LL. Gb. 14, des Landkaufs nach Vg. Jb. 2 pr. (= II Jb. 1);
Ög. ES. 9 §1; Vm. II Jb. 2 pr., der sich vor Zeugen oder fastar
vollzog, eines Schlages, der in der Bierstube oder auf dem Markte
gegeben wurde nach Sdm. Mb. 9 pr., der Trauung nach Ög. Gb. 7
§ 2. Wenn sodann etwa Vm. I Bb. 17 sagt, es solle inlaghsfsß
hereingegeben werden und herausgenommen mit Zeugen, und dann
den Würderungseid des Verwahrers mit Zwölfereid und vitni leisten
läßt, so kann wiederum dieses vitni schwerlich von jenen Zeugen
sich unterscheiden. Ebenso können die vitnismsen in Vm, II
Mb. 24 § 6, mit denen der Erbe die Totschlagsklage erhebt, nach-
dem der Getötete noch fore grannom oc nagrannom oc scriffta fapxr
sinom den Totschläger genannt hatte, doch wohl nur aus
diesen Leuten genommen sein, die dann jedenfalls insoweit
Zeugen sind.
Diese Beispiele echten Zeugnisses im Zwölfereid mit vitni,
die sich wohl vermehren ließen4, können um so mehr genügen,
als sie nur die ohnedies herrschende Auffassung dieser Beweisform
zu stützen vermögen. Ihnen stehen aber solche gegenüber, in
1 Ög. Mb. 17; LL. iEb. 13. Vgl. Nordstrom a. a. O. II 7184.
2 Vm. I Dgb. 17 § 1; Vm. II Dgb. 18 § 3.
3 Sdm. Mb. 13 § 1; Jb. 11 § 1; Djb. 7 ; Ilgb. 9 § 5. Anders zu bewerten
ist wohl die Forderung, daß der vitnismaper ein bofaster maper sein soll und
löska msen sellu leghu drsengia untauglich sind (z. B. Ög. Dr. 3pr.). Hiebei
wird es sich um das für die Meineidsbuße haftende Vermögen handeln, wie auch
Vm. II Dgb. 18 § 3 bei der Forderung, daß der vitnismaper priggia marca kost
haben solle. Daher kann auch Sdm. Mb. 13 §1 vom vitnismaper verlangen,
daß er bygdamaper und bofaster sein soll.
4 Vgl. z. B. Vm. II Jb. 15pr. (Zeugen bei der Zahlung?); Kpb. 7 §1;
9; Sdm. Djb. 8 § 1.
 
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