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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0019
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

19

denen nach der Art des Beweisthemas eine Kenntnis des vitni
ausgeschlossen ist.
Dies ist der Fall, wenn das vitni bezeugt, daß der Beklagte
keine abyrp auf das Grundstück des Klägers gebracht, daß er mit
dem Kläger keinen Vertrag geschlossen, daß er keinen Brand
verursacht hat, daß er dem Kläger nichts schuldet und ihm keine
Gabe zu lohnen hat1. Wenn ferner nach Vm. II zEb. 18 pr. und
Vm. I Gb. 8 die uneheliche Mutter den Vater, der die Beiwohnung
zugibt, aber die Vaterschaft leugnet, mit Zwölfereid und vitni
überführt, so kann das vitni so wenig auf eigener Kenntnis beruhen,
wie wenn das Kind nach dem Tode der Mutter diesen Beweis
nach Vm. II zEb. 18 § 1 führt. Der Wahrnehmung entzogen ist
der Tatbestand, wenn eine Frau sich mit drei vitni und dreifachem
Zwölfereid von der Anklage reinigt, ihren Mann vergiftet zu haben,
wohl auch, wenn der Kläger bei Mißlingen dieses Eides in gleicher
Weise den Überführungsbeweis leistet2. Das Gleiche gilt bei Ab-
leugnung eines Diebstahls, einer bestimmten Willensrichtung, der
Zauberei, eines Raubes, dem nicht einmal eine lysing folgte, Tat-
zeugen also sicher fehlten3. Auch beim vapaeper kann das vitni
nicht aus eigener Kenntnis aussagen; gleichwohl wird er nach
einigen Rechten mit Eidhelfern und vitni geleistet4. Ferner wider-
spricht das vitni dem Begriff des Zeugnisses bei Ableugnung einer
Schuld, eines Depositums, einer Pfandkehrung, der Kenntnis von
Mängeln einer verkauften Ware, der Absicht der Tötung eines
Tieres, bei der Klage auf Anerkennung der Vaterschaft5. Kenntnis
des vitni ist ausgeschlossen, wenn nach Ög. Kr. 15 der Schwängerer
einer Frau in Ehebruch oder Blutschande einen Eid leistet, daß
er Kirchenbuße getan habe, ehe er von der Schwangerschaft wußte.
Endlich sei noch auf den Fall des handran hingewiesen. Bei diesem
1 Yg. II Djb. 37; Vg. I Fb. 11 § 1 (=11 Utg. 26); Vg. I Fb. 9pr.; Vm. I
Bb. 45 § 2; Vg. II Rb. 16. Auf die Unmöglichkeit einer Wissensaussage im
ersten dieser Fälle weist schon hin Afzelius, Om parts ed (1879) 581.
2 Vm. II Pgb. 21.
3 Vm. I Djb. 1 §§1-3; 2 §1; 7; Mb. 6; Kr. 11; Djb. 16 §3.
4 Vm. I Mb. 22; 23; Bb. 45 § 2; Vm. II Mb. 7 § 1. AuchHels. Mb. 3 pr.
dürfte hierher gehören. Vgl. hiezu v. Amira Nordgermanisches Obligationen-
recht I 379, wo Anm. 4 wohl auch ein Bedenken gegen die „Zeugen“ zwischen
den Zeilen zu lesen ist, und die zutreffenden Bemerkungen von Pappen-
heim, Die altdänischen Schutzgilden (1885), 317.
5 Vg. I Br. § 2 Anm. 32; Sdm. zEb. 5 § 1; Jb. 16; Bb. 6pr.; Kpb. 2 § 1;
Mb. 17 § 2; Kb. 15 § 4. Zum letzten Fall vgl. Vm. II iEb. 18pr.; § 1, und
Vm. I Gb. 8.
 
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