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Cl. Frh. von Schwerin:
fehlt es nach der Begriffsbestimmung in II Ym. Mb. 25 § 5 an Tat-
zeugen. Gleichwohl kommt der Kläger zum Überführungsbeweis
mit vitni, das höchstens aus den lysningavattar bestehen kann,
und zwar nicht nur im jüngeren, sondern auch älteren westmän-
nischen Recht, im södermännischen und im westgötischen1.
Eine Stelle für sich nehmen der Inzuchtseid und der Eid des
Anefangsklägers ein. Der Inzuchtbeweis, der nach mehreren Rechten
mit vitni geleistet wird2, ist an sich einem Erfahrungszeugnis nicht
entzogen. Auffallend ist aber immerhin, daß an keiner Stelle auf
die eigene Kenntnis des vitni hingewiesen wird, nicht einmal durch
bestimmte Anforderungen an den vitmsmaper, wie z. B. die, daß
er Hausgenosse des Beweisführers sein solle. Für den Eid des
Anefangsklägers, mit dem sich dieser zu seiner Sache zieht, gibt
Vg. I Pjb. 8 § 1 die Formel:
at psenni gripaer var fra mser stolen ok huarghi sanksendi iak
fyr aen haer; iak a ok pu iki.
Nimmt man, nach dem oben Ausgeführten mit Grund, an,
daß die Formel für das vitni sich mit der für den Kläger deckt,
so erscheint zweifelhaft, ob die ganze Aussage des vitni auf eigener
Kenntnis beruhen kann; mindestens für die in der Formel ent-
haltene negative Behauptung erscheint dies ausgeschlossen3.
Bei allen diesen mit der herrschenden Meinung in Widerspruch
stehenden Fällen ist das Entscheidende, daß sie in ihrer Gesamt-
heit zeigen, wie das vitni unabhängig von eigener Kenntnis der
vitnismaen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob etwa in dem
einen oder anderen Falle eine Sachlage denkbar ist, die eine Kenntnis
der vitnismaen ermöglicht. Selbst wenn dem so wäre, müßte beachtet
werden, daß die fraglichen Stellen auf den regelmäßigen Tat-
bestand abgestellt sind, nicht auf besonders gelagerte Ausnahme-
fälle. Und auch der Ausfall der einen oder anderen Stelle wäre
nicht von Bedeutung, da es nicht darauf ankommt, zu zeigen,
1 Ym. I Pjb. 16 § 3; Sdm. Mb. 15; Vg. I Rb. 6. Für Vg. wird das
Fehlen von Tatzeugen noch besonders klargestellt durch II Rb. 12. Vg. II
Pjb.48 ; Vm. II Mb. 27 gehören, insoweit sie den Eid des Finders behandeln,
nicht hierher, da dort die entscheidende Tatsache gerade die Verklarung
ist, und für diese die lysningavattar Tatzeugen sind.
2 Vg. I Pjb. 8 § 1; 17 ; 47 ; Vg. II Pjb. 31; 47 ; 52; Vm. I Bb. 35 § 2;
Vm. II Mb. 27; Sdm. Pjb. 7.
3 Vgl. auch Vg. I Pjb. 12pr.; 17; Vg. II Pjb. 39; 49; 52. In Vg. II
Pjb. 47 dürfte ein reiner, selbdritt geschworener Eidhelfereid vorliegen; vgl.
hiezu S. 46 Anm. 2.
Cl. Frh. von Schwerin:
fehlt es nach der Begriffsbestimmung in II Ym. Mb. 25 § 5 an Tat-
zeugen. Gleichwohl kommt der Kläger zum Überführungsbeweis
mit vitni, das höchstens aus den lysningavattar bestehen kann,
und zwar nicht nur im jüngeren, sondern auch älteren westmän-
nischen Recht, im södermännischen und im westgötischen1.
Eine Stelle für sich nehmen der Inzuchtseid und der Eid des
Anefangsklägers ein. Der Inzuchtbeweis, der nach mehreren Rechten
mit vitni geleistet wird2, ist an sich einem Erfahrungszeugnis nicht
entzogen. Auffallend ist aber immerhin, daß an keiner Stelle auf
die eigene Kenntnis des vitni hingewiesen wird, nicht einmal durch
bestimmte Anforderungen an den vitmsmaper, wie z. B. die, daß
er Hausgenosse des Beweisführers sein solle. Für den Eid des
Anefangsklägers, mit dem sich dieser zu seiner Sache zieht, gibt
Vg. I Pjb. 8 § 1 die Formel:
at psenni gripaer var fra mser stolen ok huarghi sanksendi iak
fyr aen haer; iak a ok pu iki.
Nimmt man, nach dem oben Ausgeführten mit Grund, an,
daß die Formel für das vitni sich mit der für den Kläger deckt,
so erscheint zweifelhaft, ob die ganze Aussage des vitni auf eigener
Kenntnis beruhen kann; mindestens für die in der Formel ent-
haltene negative Behauptung erscheint dies ausgeschlossen3.
Bei allen diesen mit der herrschenden Meinung in Widerspruch
stehenden Fällen ist das Entscheidende, daß sie in ihrer Gesamt-
heit zeigen, wie das vitni unabhängig von eigener Kenntnis der
vitnismaen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob etwa in dem
einen oder anderen Falle eine Sachlage denkbar ist, die eine Kenntnis
der vitnismaen ermöglicht. Selbst wenn dem so wäre, müßte beachtet
werden, daß die fraglichen Stellen auf den regelmäßigen Tat-
bestand abgestellt sind, nicht auf besonders gelagerte Ausnahme-
fälle. Und auch der Ausfall der einen oder anderen Stelle wäre
nicht von Bedeutung, da es nicht darauf ankommt, zu zeigen,
1 Ym. I Pjb. 16 § 3; Sdm. Mb. 15; Vg. I Rb. 6. Für Vg. wird das
Fehlen von Tatzeugen noch besonders klargestellt durch II Rb. 12. Vg. II
Pjb.48 ; Vm. II Mb. 27 gehören, insoweit sie den Eid des Finders behandeln,
nicht hierher, da dort die entscheidende Tatsache gerade die Verklarung
ist, und für diese die lysningavattar Tatzeugen sind.
2 Vg. I Pjb. 8 § 1; 17 ; 47 ; Vg. II Pjb. 31; 47 ; 52; Vm. I Bb. 35 § 2;
Vm. II Mb. 27; Sdm. Pjb. 7.
3 Vgl. auch Vg. I Pjb. 12pr.; 17; Vg. II Pjb. 39; 49; 52. In Vg. II
Pjb. 47 dürfte ein reiner, selbdritt geschworener Eidhelfereid vorliegen; vgl.
hiezu S. 46 Anm. 2.