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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0022
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22

Cl. Frh. von Schwerin:

Beklagte zum Leugnungseid mit vitni, weil eer eig blat geller blopokt
geller san asynir vitni til. Vm, II Kr. 25 öffnet beim beelgmorp der
angeklagten Frau den Weg zum Eid mit vitni, weil Zeugen fehlen,
Ym. II Mb. 10 § 3 beim hepit morp aus gleichem Grunde1. Weil dem
Kläger das vitni mangelt, kommt nach Vm. II Mb. 2 § 1 der
ovormaghi, der einen anderen erschlagen hat, zum Eid mit vitni,
nach Mb. 9 § 4 der haldbani, nach Mb. 21 § 1, 24 pr. der Verwunder,
nach Bb. 14 § 6 der Walddieb. Das Fehlen von Zeugen führt zum
Eid mit vitni ebenso nach verschiedenen Stellen des älteren west-
männischen Rechts, so nach Kr. 10 bei widernatürlicher Unzucht,
nach Mb. 9 bei Tötung, wenn der Täter ger gei sandir at oc atakin,
noch Bb. 45 § I bei Brandverursachung aus gleichem Grunde.
Nach Sdm. ZEb. 5 § 1 leugnen die Erben eine Erbschaftsschuld
med twem witnum oc XII manna epe, wenn lebende Zeugen und
Urkunden fehlen. Nach Sdm. Mb. 9 pr. kommt der Täter zum
Leugnungseid meep II oc XII, wenn zum Angriffseid gern ei Jjgesse
vitne til. Vm. 1 Kr. 9 § 2 sieht bei der Reinigung von der Anklage
wegen gupsivialagh einen Beweis mit den Paten des Kindes vor,
die man als Zeugen gelten lassen könnte. Wenn aber diese fehlen,
kommt es zum Leugnungseid mit Zwei und Zwölf. Vm. II ZEb. 9
§2 kennt einen Würderungseid mit Zwei und Zwölf bei der Aus-
scheidung der Aussteuer, wenn die Leute nicht zur Stelle sind,
som wiper waro, bape pa pget ut gafs oc pget i pera garp förpes, also
gerade die Erfahrungszeugen fehlen. Endlich kennt das west-
männische Recht noch eine Reihe von Fällen des Zwölfereides mit
vitni, wenn der Täter gei bar oc atakin ist oder gei sandir at2.
Mit der Eigenschaft der vitnismgen als echter Zeugen wäre
weiterhin nicht vereinbar die in verschiedenen Rechten vorkom-
mende Steigerung je nach dem Wert des Streitgegenstandes oder
der Höhe der Buße, die unten noch im einzelnen zu erörtern ist3.
Eine solche Steigerung ist durchaus verständlich bei der Eidhilfe,
und man könnte verstehen, daß die dem vitni folgende Zwölft
1 Zu sero sei san fore vgl. Ym. II Kr. 25.
2 So z. B. Vm. I Kr. 9 §3; Bb.20 §1; 40 §5; 45 §1; Djb. 1 §1,2; 2 §1;
16 § 3; Mb. 9. Auch das vitni bei Ableugnung einer Beleidigung nach Vg. II
Rb. 6 dürfte hierher zu rechnen sein; denn es scheint, wie der Vergleich
mit Vg. I Rb. 5pr. zeigt, gerade dann verwendet worden zu sein, wenn ein
skserskutavitni nicht zur Verfügung stand. Desgleichen scheint der Gegensatz
takin mep und vitnum at ledser in Vg. II Fb. 1, 9 und 11 auf einen Unterschied
zwischen vitni und Erfahrungszeugnis hinzuweisen.
3 Siehe S. 43 f.
 
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