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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0024
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24

Cl. Frh. von Schwerin:

Behandlung aller Fälle in den Quellen abzulehnen. Sie wäre
überdies ohne ausschlaggebende Bedeutung, wie sich unten
zeigen wird.
Geht man von der Einheitlichkeit des Zwölfereides mit vitni
in diesem Sinne aus, so könnte zunächst eine Stelle in Sdm. auf
den Gedanken führen, daß dem vitni die Eidstabung obliegt. Nach
Sdm. Add. 3 sollen the tveeden hofda, die dann wieder als the tueiforede-
num erscheinen, gleich dem Hauptschwörer im Falle des Meineids
drei Mark büßen, während hvser thsen i edenum ser med them nur
sechs Ören büßt. Nun ist aber, wie unten näher ausgeführt werden
wird, der foreper dem vitni nah verwandt, und hofpa ep bedeutet
in anderen Stellen unbestritten die Eidstabung1. Gegen diese
Lösung spricht auch nicht die Zweizahl im vitni; dennÖg. ES. 14pr.
zeigt, daß ein Eid sehr wohl von mehreren Personen gestabt wer-
den kann. Dagegen dürfte entscheidend ins Gewicht fallen, nicht
nur, daß sich die Erklärungen des vitni und des Beweisführers
nicht völlig decken2, sondern auch vor allem, daß das vitni nicht
außerhalb des Eides steht wie der Eidstaber, sondern am Eidesakt
selbst teilnimmt3. Daher kann höfpa ep hier nur die allgemeine
Bedeutung des Beginnens haben, wie es z.B. auch in Vm.I Pgb. 15pr.
heißt, daß der Beweisführer skal ep höfpa4. Dabei bleibt die Möglich-
keit offen, daß das vitni die Eidstabung nebenher ersetzt hat.
Seine wesentliche Bedeutung ist darin nicht zu suchen. Diese hegt
auf anderem Gebiet und zwar in Folgendem.
Es gab von je Fälle, in denen ein Zeugnis zur Verfügung
stand oder, anders ausgedrückt, Personen vorhanden waren, die
den zu beweisenden Tatbestand wahrgenommen hatten. Hieran
konnte ein Recht von der Entwicklungsstufe auch nur des west-
götischen nicht vorübergehen. Die Kraft der Überzeugung, die
solchen Zeugen innewohnte, mußte sich als stärker erweisen als
die nur formale Kraft des Eides. Andererseits aber stand nur die
Eidhilfe als Form des Beweises zur Verfügung. Statt nun den
viel schwierigeren Weg der Schaffung einer neuen Beweisform zu
1 ScHLYTER XIII S. V. liofpa.
2 Siehe oben S. 8, 12.
3 Eine Frage für sich ist es, ob Eide mit vitni überhaupt gestabt wurden.
In dieser Beziehung kann hier nur der Vermutung Raum gegeben werden,
daß der Eid mit vitni der nicht gestabte gangin eper, der Eid ohne vitni aber
der gestabte givin eper war.
4 Zur Verwendung von hofpa in bezug auf das vitni vgl. Sk. L. I 71.
 
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