Zur altschwedischen Eidhilfe.
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Im übrigen verhalten sich die dänischen Quellen über den
Zwölfereid mit vitni recht schweigsam, genau so wie die jüngeren
schwedischen Rechte. Aber so wenig wie bei diesen, darf hieraus
die Folgerung gezogen werden, in dem vitni mseth tiiltsereth etwas
anderes zu sehen als in der terminologisch entsprechenden Beweis-
form des ältesten schwedischen Rechts1. Damit aber wäre zunächst
festgestellt, daß diese dem gesamten Gebiete des ostnordischen
Rechts angehört.
Wesentlich anders liegen die Verhältnisse im Quellengebiete
des westnordischen Rechts. Was Norwegen anbetrifft, so macht
dieses von der Eidhilfe erheblichen Gebrauch2. In Verbindung
mit Zeugen aber tritt diese nur beim heimiliskvi dar vitni und im
Odalsprozeß der Gulapingsbok.
Beim heimiliskvi dar vitni, über das Maurer3 eingehend gehan-
delt hat, schwören nach der Erklärung in Hkb. 37 zwei Personen^
at pat hovotn vxr heyrt en eigi vitom vosr hvat san er,
während dann acht Personen diesen Eid durch ihren eigenen
sanna sollen. Ist somit äußerlich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem
Zwölfereid mit vitni nicht zu verkennen, so doch auch nicht ein
erheblicher Unterschied. Während das vitni eine zum Beweise
stehende Tatsache behauptet, wird hier lediglich der Umlauf
eines Gerüchts behauptet, wobei eine Kenntnis der dem Gerücht
zugrunde liegenden Tatsachen geradezu abgelehnt wird. Ferner
ist die Funktion der vattar und ihrer Eidhelfer eine durchaus
andere als die des vitni und der Zwölft. Dieses erbringt Beweis
in der Sache, jene öffnen nur dem Kläger, der sich auf das heimi-
liskvi dar vitni stützt, die Möglichkeit, den Beklagten zur Reinigung
zu zwingen. Vor allem aber ist der Zweck des heimiliskvi dar vitni,
wie ihn Maurer erklärt hat, so eng begrenzt und die Entstehungs-
zeit, die in die Jahre des hl. Olaf fällt, so weit von der urnordischen
Zeit entfernt, daß auch der Gedanke einer gemeinsamen Wurzel
1 Dafür, daß die vitnismsen in die Zwölft treten, könnte höchstens auf
Sk. L. I 68 verwiesen werden. Hier soll ein Weg bewiesen werden msep tyltser
eth otholbondse ok twigia mannse witni, wobei das Beweisen als vita bezeichnet
ist. Andererseits werden am Ding the tolf rasen wsegh sculu wita gewählt.
Nach dem Wortlaut könnte man annehmen, daß die zwei vitnismsen zu den
toi/ rasen gehören.
2 Zum folgenden vgl. Brandt, Forelaesninger over den norske Rets-
historie II (1883), 252ff.; Maurer, Vorlesungen I 2, 232ff.
3 Sitzungsberichte der Münchner Akademie, philos.-philol. Klasse, 1883,
548 ff.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1919. 25. Abh.
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Im übrigen verhalten sich die dänischen Quellen über den
Zwölfereid mit vitni recht schweigsam, genau so wie die jüngeren
schwedischen Rechte. Aber so wenig wie bei diesen, darf hieraus
die Folgerung gezogen werden, in dem vitni mseth tiiltsereth etwas
anderes zu sehen als in der terminologisch entsprechenden Beweis-
form des ältesten schwedischen Rechts1. Damit aber wäre zunächst
festgestellt, daß diese dem gesamten Gebiete des ostnordischen
Rechts angehört.
Wesentlich anders liegen die Verhältnisse im Quellengebiete
des westnordischen Rechts. Was Norwegen anbetrifft, so macht
dieses von der Eidhilfe erheblichen Gebrauch2. In Verbindung
mit Zeugen aber tritt diese nur beim heimiliskvi dar vitni und im
Odalsprozeß der Gulapingsbok.
Beim heimiliskvi dar vitni, über das Maurer3 eingehend gehan-
delt hat, schwören nach der Erklärung in Hkb. 37 zwei Personen^
at pat hovotn vxr heyrt en eigi vitom vosr hvat san er,
während dann acht Personen diesen Eid durch ihren eigenen
sanna sollen. Ist somit äußerlich eine gewisse Ähnlichkeit mit dem
Zwölfereid mit vitni nicht zu verkennen, so doch auch nicht ein
erheblicher Unterschied. Während das vitni eine zum Beweise
stehende Tatsache behauptet, wird hier lediglich der Umlauf
eines Gerüchts behauptet, wobei eine Kenntnis der dem Gerücht
zugrunde liegenden Tatsachen geradezu abgelehnt wird. Ferner
ist die Funktion der vattar und ihrer Eidhelfer eine durchaus
andere als die des vitni und der Zwölft. Dieses erbringt Beweis
in der Sache, jene öffnen nur dem Kläger, der sich auf das heimi-
liskvi dar vitni stützt, die Möglichkeit, den Beklagten zur Reinigung
zu zwingen. Vor allem aber ist der Zweck des heimiliskvi dar vitni,
wie ihn Maurer erklärt hat, so eng begrenzt und die Entstehungs-
zeit, die in die Jahre des hl. Olaf fällt, so weit von der urnordischen
Zeit entfernt, daß auch der Gedanke einer gemeinsamen Wurzel
1 Dafür, daß die vitnismsen in die Zwölft treten, könnte höchstens auf
Sk. L. I 68 verwiesen werden. Hier soll ein Weg bewiesen werden msep tyltser
eth otholbondse ok twigia mannse witni, wobei das Beweisen als vita bezeichnet
ist. Andererseits werden am Ding the tolf rasen wsegh sculu wita gewählt.
Nach dem Wortlaut könnte man annehmen, daß die zwei vitnismsen zu den
toi/ rasen gehören.
2 Zum folgenden vgl. Brandt, Forelaesninger over den norske Rets-
historie II (1883), 252ff.; Maurer, Vorlesungen I 2, 232ff.
3 Sitzungsberichte der Münchner Akademie, philos.-philol. Klasse, 1883,
548 ff.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1919. 25. Abh.
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