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Cl. Frh. von Schwerin:
für heimiliskvi dar vitni und Zwölft mit vitni ausgeschaltet wer-
den muß.
Im Odalsprozeß findet sich nach Gul. 266 ein odalvitni, das
von drei arofar erbracht wird, worauf andere Männer vitni peirra
sänne; ähnlich ist das Verfahren bei Grenzstreitigkeiten nach
Gul. 86. Hier ist die Gleichheit mit dem ostnordischen Recht
weit größer als beim heimiliskvi dar vitni. Die arofar machen eine
Aussage über das Beweisthema selbst. Mit ihrer Aussage und dem
sanna der folgenden Leute ist daher der Beweis erbracht oc doma
damendr Inanom iord. Die Aussage aber geht dahin, daß das streitige
Grundstück sich schon sechs Generationen in einer Familie ver-
erbt habe. Sie bezieht sich also auf einen Tatbestand, der sich
nicht nur einem gezogenen Zeugnis, sondern auch einem Erfah-
rungszeugnis seinem Wesen nach entzieht; sie beruht lediglich
»auf der Überzeugung, die die arofar und auch die Eidhelfer auf
Grund der ihnen durch ihre Eltern und Voreltern gemachten Mit-
teilungen gewonnen haben. Daher ist es auch ungenau, wenn
Maurer hier von einem Erfahrungszeugnis spricht1.
Wie weit dieser Odalsbeweis zurückreicht, ist nicht auszu-
machen. Mit Sicherheit aber kann ihm ein hohes Alter zugeschrie-
ben werden2. Geschichtlich zu verstehen ist er dabei nur als ein
Überrest einer Beweisform, die in früherer Zeit breiteren Raum
einnahm, sich aber nur in dem besonders konservativen Odals-
recht erhalten hat. Für die Annahme einer solchen Entwicklung
spricht, daß auch die Eidhilfe im norwegischen Recht deutliche
Spuren der Veränderung aufweist. Während die Vergleichung der
übrigen germanischen Rechte zeigt, daß der Zwölfereid im Mittel-
punkt der Eidhilfe steht und vervielfältigt und geteilt wird3, geht
das norwegische Recht von dem Dreiereid, dem lyritareidr, als
der Regel aus. Der Zwölfereid wird hier nicht gesteigert, sondern
eben nur geteilt; er ist der fullrettiseidr, der schwerste Eid, den das
Recht kennt. Diese besondere Stellung des norwegischen Rechtes
hinsichtlich der Eidhelferzahlen läßt sich nur aus einer planmäßigen
Neugestaltung des Eidhilferechts in diesem Rechtsgebiete erklären.
Dabei dürfte aber nicht nur der Eidhelfertarif abweichend geordnet,
1 Vorlesungen I 2, 227.
2 So auch Hertzberg, Grundtrcekkene i den seldste norske proces (1874)
237 f.
Vgl. Brunner RG. II 384f.
Cl. Frh. von Schwerin:
für heimiliskvi dar vitni und Zwölft mit vitni ausgeschaltet wer-
den muß.
Im Odalsprozeß findet sich nach Gul. 266 ein odalvitni, das
von drei arofar erbracht wird, worauf andere Männer vitni peirra
sänne; ähnlich ist das Verfahren bei Grenzstreitigkeiten nach
Gul. 86. Hier ist die Gleichheit mit dem ostnordischen Recht
weit größer als beim heimiliskvi dar vitni. Die arofar machen eine
Aussage über das Beweisthema selbst. Mit ihrer Aussage und dem
sanna der folgenden Leute ist daher der Beweis erbracht oc doma
damendr Inanom iord. Die Aussage aber geht dahin, daß das streitige
Grundstück sich schon sechs Generationen in einer Familie ver-
erbt habe. Sie bezieht sich also auf einen Tatbestand, der sich
nicht nur einem gezogenen Zeugnis, sondern auch einem Erfah-
rungszeugnis seinem Wesen nach entzieht; sie beruht lediglich
»auf der Überzeugung, die die arofar und auch die Eidhelfer auf
Grund der ihnen durch ihre Eltern und Voreltern gemachten Mit-
teilungen gewonnen haben. Daher ist es auch ungenau, wenn
Maurer hier von einem Erfahrungszeugnis spricht1.
Wie weit dieser Odalsbeweis zurückreicht, ist nicht auszu-
machen. Mit Sicherheit aber kann ihm ein hohes Alter zugeschrie-
ben werden2. Geschichtlich zu verstehen ist er dabei nur als ein
Überrest einer Beweisform, die in früherer Zeit breiteren Raum
einnahm, sich aber nur in dem besonders konservativen Odals-
recht erhalten hat. Für die Annahme einer solchen Entwicklung
spricht, daß auch die Eidhilfe im norwegischen Recht deutliche
Spuren der Veränderung aufweist. Während die Vergleichung der
übrigen germanischen Rechte zeigt, daß der Zwölfereid im Mittel-
punkt der Eidhilfe steht und vervielfältigt und geteilt wird3, geht
das norwegische Recht von dem Dreiereid, dem lyritareidr, als
der Regel aus. Der Zwölfereid wird hier nicht gesteigert, sondern
eben nur geteilt; er ist der fullrettiseidr, der schwerste Eid, den das
Recht kennt. Diese besondere Stellung des norwegischen Rechtes
hinsichtlich der Eidhelferzahlen läßt sich nur aus einer planmäßigen
Neugestaltung des Eidhilferechts in diesem Rechtsgebiete erklären.
Dabei dürfte aber nicht nur der Eidhelfertarif abweichend geordnet,
1 Vorlesungen I 2, 227.
2 So auch Hertzberg, Grundtrcekkene i den seldste norske proces (1874)
237 f.
Vgl. Brunner RG. II 384f.