Zur altschwedischen Eidhilfe.
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sondern auch eine Scheidung der Eidhilfe vom Zeugnis durchge-
führt worden sein.
Anders wiederum liegen die Verhältnisse im isländischen
Recht. Dort hindert schon die Seltenheit der Eidhilfe1, daß der
Eid mit vitni Raum findet. Keineswegs aber kann aus seinem
Fehlen ein Argument gegen dessen gemeinnordischen Charakter
gezogen werden. Denn deutlicher noch als im norwegischen Recht
ist hier die Umgestaltung des Beweisrechts durch den kvidr, der
es nahezu vollkommen beherrscht. Und gerade dies ist nun wieder
von ganz erheblicher Bedeutung. Denn es wird sich unten zeigen,
daß im schwedischen Recht der Zwölfereid mit vitni von der nsemd
abgelöst wurde. Von da aus aber erscheint die Annahme als durch-
aus möglich, daß auch in Island der kvidr eine Ablösung eines Eides
mit vitni darstellt. So hat auch Maurer2 kein Bedenken getragen,
im kvidr eine „eigentümliche Ausbildung“ des aus Norwegen mit-
gebrachten Erfahrungszeugnisses zu sehen, und, wenn er dabei
an das heimiliskvi dar vitni anknüpft, so scheint er von ähnlichen
Erwägungen ausgegangen zu sein, wie sie hier verfolgt werden.
Gestützt wird diese Hypothese durch die Heranziehung ein-
zelner Beweisfälle, in denen nach Maurer3 eine „Vermischung des
Erfahrungszeugnisses mit der Eideshilfe“ und „ein verkümmerter
Überrest beider Institute“ vorliegt. Sucht man nach den Ver-
gleichspunkten, die sich mit dem Zwölfereid mit vitni darbieten,
so ergibt sich folgendes.
Die kennendr, um die es sich hier handelt, werden von der
Gragas auch als sannadarmenn bezeichnet, also, wie schon Maurer
festgestellt hat, genau so wie die Eidhelfer. Ihre Aussage aber ist,
wie die des schwedischen vitni eine Tatsachenaussage. So erklären
bei der Identifizierung eines erschlagenen Ächters nach Kgb. 110
die kenendr
at peir voro kenendr at peim scogar manne oc sa ma.dr var
par vegin sem hin segir,
bei der Vindikation von Strandgut nach Ivgb. 218
at peir menn baro je pat ascip (epa sa ma.dr ef ein var),
bei der Identifizierung von Vieh nach Kgb. 225
at kann atte fe pat er i afrett jor.
1 Maurer, Vorlesungen über altnordische Rechtsgeschichte V, 549ff.
2 Vorlesungen V, 665.
3 Ebda. 549.
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sondern auch eine Scheidung der Eidhilfe vom Zeugnis durchge-
führt worden sein.
Anders wiederum liegen die Verhältnisse im isländischen
Recht. Dort hindert schon die Seltenheit der Eidhilfe1, daß der
Eid mit vitni Raum findet. Keineswegs aber kann aus seinem
Fehlen ein Argument gegen dessen gemeinnordischen Charakter
gezogen werden. Denn deutlicher noch als im norwegischen Recht
ist hier die Umgestaltung des Beweisrechts durch den kvidr, der
es nahezu vollkommen beherrscht. Und gerade dies ist nun wieder
von ganz erheblicher Bedeutung. Denn es wird sich unten zeigen,
daß im schwedischen Recht der Zwölfereid mit vitni von der nsemd
abgelöst wurde. Von da aus aber erscheint die Annahme als durch-
aus möglich, daß auch in Island der kvidr eine Ablösung eines Eides
mit vitni darstellt. So hat auch Maurer2 kein Bedenken getragen,
im kvidr eine „eigentümliche Ausbildung“ des aus Norwegen mit-
gebrachten Erfahrungszeugnisses zu sehen, und, wenn er dabei
an das heimiliskvi dar vitni anknüpft, so scheint er von ähnlichen
Erwägungen ausgegangen zu sein, wie sie hier verfolgt werden.
Gestützt wird diese Hypothese durch die Heranziehung ein-
zelner Beweisfälle, in denen nach Maurer3 eine „Vermischung des
Erfahrungszeugnisses mit der Eideshilfe“ und „ein verkümmerter
Überrest beider Institute“ vorliegt. Sucht man nach den Ver-
gleichspunkten, die sich mit dem Zwölfereid mit vitni darbieten,
so ergibt sich folgendes.
Die kennendr, um die es sich hier handelt, werden von der
Gragas auch als sannadarmenn bezeichnet, also, wie schon Maurer
festgestellt hat, genau so wie die Eidhelfer. Ihre Aussage aber ist,
wie die des schwedischen vitni eine Tatsachenaussage. So erklären
bei der Identifizierung eines erschlagenen Ächters nach Kgb. 110
die kenendr
at peir voro kenendr at peim scogar manne oc sa ma.dr var
par vegin sem hin segir,
bei der Vindikation von Strandgut nach Ivgb. 218
at peir menn baro je pat ascip (epa sa ma.dr ef ein var),
bei der Identifizierung von Vieh nach Kgb. 225
at kann atte fe pat er i afrett jor.
1 Maurer, Vorlesungen über altnordische Rechtsgeschichte V, 549ff.
2 Vorlesungen V, 665.
3 Ebda. 549.
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