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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0036
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36

Cl. Frh. von Schwerin:

Ganz ebenso erfolgt schließlich die Identifizierung einer Walfisch-
harpune durch ehrenwörtliche und wohl auch eidliche Erklärung
nach Kgb. 215.
Die Aussage der kennendr ist aber nicht nur eine Tatsachen-
aussage, sondern sie deckt sich auch, wie Kgb. 225 zeigt, mit der
des Beweisführers. Dieser, heißt es da,
scal vina eid at pvi at Kann atte je pat er i afrett jor
oc hevir eigi sipan logat.
Die von den kennendr zu sprechenden Worte hinwiederum decken
sich vollkommen mit den gesperrt gedruckten. So ergibt sich ein
Gesamtbild, das sich von dem Zwölfereid mit vitni in seiner älteren,
im vorausgehenden behandelten Form nur in wenigen Punkten
unterscheidet. Es fehlt in erster Linie die Zwölft. Außerdem leisten
die kennendr einen Eid, was die in die Zwölft eintretenden vitnis-
msen nicht tun. Diese Unterschiede dürfen sicherlich nicht unter-
schätzt werden. Sie verlieren aber an Gewicht, wenn man bedenkt,
daß sich bei der unten noch zu erörternden Weiterbildung des
Zwölfereids mit vitni im schwedischen Recht genau die gleichen
Erscheinungen finden.
Nach all dem ist es klar, daß im Gebiete des nordischen Rechts
und zur Zeit der älteren nordischen Quellen der Zwölfereid mit
vitni nur ostnordisch deutlich zu erkennen ist, wobei aber in den
dänischen Quellen die Tendenz unverkennbar hervortritt, ihn auf
Fähe zu beschränken, in denen echtes Erfahrungszeugnis zur Ver-
fügung steht und ihn in Fällen bloßer Überzeugung auszuschließen.
Die von hier aus noch offene Frage nach dem gemeinnordischen
Charakter dieser Beweisform entzieht sich einer sicheren Ent-
scheidung. Für ihre Bejahung sprechen die erörterten Spuren im
isländischen und norwegischen Recht, vor allem aber die Not-
wendigkeit, eben diese in ihrer Umgebung immerhin fremdartigen
Erscheinungen in einen historischen Zusammenhang zu stellen,
der sie als Reste früherer Formen erscheinen läßt, nachdem ihre
konstruktive Erklärung aus dem übrigen gleichzeitigen Beweis-
recht unmöglich ist. Immerhin kann der Annahme eines gemein-
nordischen Zwölfereids mit vitni lediglich der Wert einer, allerdings
wahrscheinlichen Hypothese zugesprochen werden. Es ergibt sich,
daß die Entstehung des Eides mit vitni mit Sicherheit nicht
über die Zeit der Ausbildung der skandinavischen Teilrechte
hinaufgesetzt werden kann. Andererseits aber muß, wie die Mög-
lichkeit paralleler Entwicklung, so auch die Frage offenbleiben,
 
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