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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0038
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38

Cl. Frh. von Schwerin:

beim Freiheitsbeweis, die Entnahme der Eidhelfer aus den zwei
Hälften der Magschaft in der Tat Rechtens ist, wie sich nicht nur
aus L. Sah Extr. B 2, sondern auch aus anderen Stellen1 ergibt.
Wesentlich anders läge die Sache, wenn sich etwa beweisen ließe,
daß der Beweisführer selbst zu den seniores gehörte; dann würden
die beiden anderen seniores allerdings im Sinne Brunners ver-
standen werden können. Dieser Beweis aber läßt sich nicht führen;
es finden sich vielmehr sogar Gründe für die entgegengesetzte
Meinung. So hatten im tit. 48 die älteren Codices dem Beweis-
führer eine Buße von 15 Solidi auferlegt, jedem iurator aber eine
solche von 5 Solidi, wogegen in den jüngeren Codices die oben schon
erwähnte Scheidung der Eidhelfer erfolgt, die vielleicht mit tit. 102
in Beziehung steht. Wäre nun der Beweisführer unter den seniores
mitverstanden, so hätte die ihn betreffende Bußbestimmung weg-
fallen müssen; sie ist aber stehen geblieben. Immerhin ließe sich
dies aus einer Ungenauigkeit der Redaktion erklären, zumal die
fragliche Bestimmung zum Teil, soweit sie sich auf capitale und
delatura bezog, von Bedeutung blieb. Aber auch in tit. 102 wird
dem Beweisführer eine besondere Buße, neben den seniores, ange-
droht, wenn er den Zwölfereid in anderen als den genannten
Fällen leistet.
Dagegen ist der Verweis auf das Bandenverbrechen insofern
gerechtfertigt, als die Dreizahl der seniores der Dreizahl der ersten
Helfer verglichen werden kann. Ob dadurch die Erklärung des
Instituts gefördert wird, ist allerdings eine zweite Frage. Man wird
nämlich kaum annehmen dürfen, daß die Heraushebung der seniores
erfolgt ist, um den Meineid einem Bandenverbrechen gleich zu
strafen. Vielmehr wird man in der Dreizahl der seniores das Pri-
märe sehen müssen, an das sich die besondere strafrechtliche Be-
handlung der seniores angeschlossen hat. Die gegenteilige Ansicht
würde den schon früher2 vermuteten Zusammenhang der seniores
mit den aloarii der senonischen Formeln zerstören und zugleich
den Weg zu einer befriedigenden Erklärung versperren.
Was nun die aloarii anlangt, so muß nach zwei Formularen
der cartae Senonicae3 der Beweisführer einen Eid leisten apud
tris aloarius et 12 conlaudantes oder es schwören post ipse tris
aloariae et 12 conlaudantes. Deutet man aloarius mit Brunner
1 Form. Sen. 2, 5; Lindenbr. 21.
2 Brunner a. a. O.; Cosack a. a. O. 59.
3 17; 21.
 
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