Zur altschwedischen Eidhilfe.
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Zugleich zeigt der Vergleich beider Stellen, daß die forepismxn
schwören.
Aus allen diesen Stellen erhellt übereinstimmend ein fore-
per, der einer Zwölft vorausgeht und, seinem Namen entspre-
chend, einen Schwur zweier Leute darstellt. Ein Unterschied
besteht nur insoferne, als nach der Mehrzahl der södermännischen
Stellen der Beweisführer am foreper teilnimmt, nach den übrigen
aber nicht.
Ein ganz anderes Bild ergibt sich aus Vestgötalag. Dort wird
in zwei Stellen der älteren Bedaktion1 ein Beweis mxp tvxnni
tylptum ok IIII01 mannaß forrxpe erfordert, in verschiedenen Stellen
der jüngeren Bedaktion2 ein solcher mep tvenni tylftum ok tvenni
forepum. Dieser Terminologie nach wäre man geneigt, eine einfache
Parallele zum södermännischen oder ostgötischen foreper anzu-
nehmen. Eine nähere Untersuchung aber zeigt einen erheblichen
Unterschied. Sie zwingt zwar nicht, verschiedene Arten des west-
gotischen foreper zu unterscheiden, obwohl ein Unterschied in der
Terminologie besteht; die Gleichheit wird im Gegenteil dadurch
bestätigt, daß Bedaktion I und II an einer Stelle im Ausdruck
wechseln. Aber im Gegensatz zu den anderen Bechten läßt das
westgötische die forepismxn in der Zwölft stehen und ihre Zuzie-
hung darf das mantal nicht vermehren; Vg. II Add. 13 bestimmt
dies gleichzeitig für den Beweis mit foreper wie für den mit vitni3.
Dies hat aber dann weiter zur Folge, daß die forepismxn als solche
in Vestgötalag so wenig schwören wie die vitnismxn.
Man hat nun demzufolge bisher angenommen, daß der west-
götische Zwölfereid mit foreper nichts anderes sei als der Zwölfereid
mit vitni4. Diese Annahme wird auch unterstützt durch den Um-
stand, daß dem foreper wie dem vitni ein vitni bxra zugeschrieben
wird. Sie stellt aber auch neue Fragen, die dringend der Lösung
bedürfen. Warum ist überhaupt ein Wechsel in der Terminologie
eingetreten und warum wird gerade von einem foreper gesprochen,
während doch die westgötischen forepismxn nicht schwören ?
Die Beantwortung dieser Fragen wäre gegeben, wenn man
entweder eine sachliche oder eine rein terminologische Entlehnung
annehmen könnte. Bei dieser wäre Vg. II Add. 13 pr. sachlich
1 Vg. I Pjb. 6 § 1; 7 pr.
2 Vg. II Pjb. 1 (=IV 18 § 1); 2 (=IV 18 § 2); 11; 35 (=1 Pjb. 7pr.);
58; Add. 13pr.
3 S. den Text oben S. 11.
4 Nordstrom a. a. O.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1919. 25. Abh.
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Zugleich zeigt der Vergleich beider Stellen, daß die forepismxn
schwören.
Aus allen diesen Stellen erhellt übereinstimmend ein fore-
per, der einer Zwölft vorausgeht und, seinem Namen entspre-
chend, einen Schwur zweier Leute darstellt. Ein Unterschied
besteht nur insoferne, als nach der Mehrzahl der södermännischen
Stellen der Beweisführer am foreper teilnimmt, nach den übrigen
aber nicht.
Ein ganz anderes Bild ergibt sich aus Vestgötalag. Dort wird
in zwei Stellen der älteren Bedaktion1 ein Beweis mxp tvxnni
tylptum ok IIII01 mannaß forrxpe erfordert, in verschiedenen Stellen
der jüngeren Bedaktion2 ein solcher mep tvenni tylftum ok tvenni
forepum. Dieser Terminologie nach wäre man geneigt, eine einfache
Parallele zum södermännischen oder ostgötischen foreper anzu-
nehmen. Eine nähere Untersuchung aber zeigt einen erheblichen
Unterschied. Sie zwingt zwar nicht, verschiedene Arten des west-
gotischen foreper zu unterscheiden, obwohl ein Unterschied in der
Terminologie besteht; die Gleichheit wird im Gegenteil dadurch
bestätigt, daß Bedaktion I und II an einer Stelle im Ausdruck
wechseln. Aber im Gegensatz zu den anderen Bechten läßt das
westgötische die forepismxn in der Zwölft stehen und ihre Zuzie-
hung darf das mantal nicht vermehren; Vg. II Add. 13 bestimmt
dies gleichzeitig für den Beweis mit foreper wie für den mit vitni3.
Dies hat aber dann weiter zur Folge, daß die forepismxn als solche
in Vestgötalag so wenig schwören wie die vitnismxn.
Man hat nun demzufolge bisher angenommen, daß der west-
götische Zwölfereid mit foreper nichts anderes sei als der Zwölfereid
mit vitni4. Diese Annahme wird auch unterstützt durch den Um-
stand, daß dem foreper wie dem vitni ein vitni bxra zugeschrieben
wird. Sie stellt aber auch neue Fragen, die dringend der Lösung
bedürfen. Warum ist überhaupt ein Wechsel in der Terminologie
eingetreten und warum wird gerade von einem foreper gesprochen,
während doch die westgötischen forepismxn nicht schwören ?
Die Beantwortung dieser Fragen wäre gegeben, wenn man
entweder eine sachliche oder eine rein terminologische Entlehnung
annehmen könnte. Bei dieser wäre Vg. II Add. 13 pr. sachlich
1 Vg. I Pjb. 6 § 1; 7 pr.
2 Vg. II Pjb. 1 (=IV 18 § 1); 2 (=IV 18 § 2); 11; 35 (=1 Pjb. 7pr.);
58; Add. 13pr.
3 S. den Text oben S. 11.
4 Nordstrom a. a. O.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1919. 25. Abh.
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