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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0050
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50

Cl. Frh. von Schwerin:

richtig; es würde lediglich eine Tautologie vorliegen. Wäre dagegen
das Institut des foreper in der aus dem södermännischen und ost-
götischen Recht bekannten Form übernommen, so enthielte diese
Stelle ein Mißverständnis. Man müßte annehmen, daß der Verfasser
der Additionen den Text der Redaktion II vor sich hatte, hierdurch
zur Erwähnung des foreper veranlaßt wurde, diesen aber irrtüm-
licherweise dem vitni gleichstellte.
Es kann nun wahrscheinlich gemacht werden, daß die foreper-
Stellen durchweg Zusätzen angehören, die jünger sind als die
Masse der älteren Redaktion. Bezüglich der Stellen der jüngeren
Redaktion bedarf dies keines besonderen Beweises. Aber auch für
die beiden Stellen in Vg. I ist die Annahme gerechtfertigt, daß
sie der Überarbeitung eines nicht erhaltenen, noch älteren Textes
ihr Dasein verdanken.
Vg. I Djb. 6 § 1 wird davon ausgegangen, daß die Haussuchung
dem Bestohlenen verweigert wird. Dieser schreitet hierauf zur
formellen Feststellung der Weigerung durch skxrsknta und dann
kallxr han piuf sin, py at han sundi ranzsak. Dies entspricht durch-
aus dem, was man aus anderen Rechten kennt. Auch die vom
Hausherrn zu zahlende Buße von dreimal sechszehn Örtugen unter-
liegt keiner Beanstandung. Überraschend aber ist, daß sich an
dieses Weigerungsverfahren für den Hausherrn die Möglichkeit
knüpft, die Diebstahlsklage mxp tvxnni tylptum ok IIII01 mannx
forrxpe abzuwehren. Der Hausherr kommt also durch sein zweifellos
rechtswidriges Verhalten in die bevorzugte Beweislage, die ihm
eine erfolgreiche Haussuchung nehmen würde.
In der Tat kennt Vg. II Djb. 34 ein solches Beweisrecht des
Hausherrn nicht. Vielmehr führt dort die Verweigerung der Haus-
suchung dazu, daß der Bestohlene unter Zuziehung des nxmdar-
maper und der grannar zur Selbsthilfe übergeht, die Türe gewaltsam
öffnet und die Haussuchung durchführt. Dieser Fortgang des
Verfahrens entspricht den übrigen schwedischen Rechten1. Man
wird annehmen können, daß auch die Folge des Findens der gestoh-
lenen Sache im Verlaufe der gewaltsamen Haussuchung nach west-
götischem Recht die gleiche ist wie in diesen Rechten, daß nämlich
der Hausherr ohne Möglichkeit des Gegenbeweises als Dieb behan-
delt wird. Während er nach ostgötischem Recht wie jeder hand-
hafte Dieb gebunden zum Ding geführt wird, woraus sich der Aus-
1 Ög. Vap. 32 § 4; Upl. Mb. 47 § 2; Sdm. Djb. 12 § 2; Vm. II Mb. 30
§2; Gotl. I 37.
 
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