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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0051
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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Schluß eines Reinigungsbeweises ohne weiteres ergibt, wird ihm
in anderen Rechten das Beweisrecht ausdrücklich abgesprochen.
Der Reinigungsbeweis nach Verweigerung der Haussuchung
widerspräche aber nicht nur den übrigen schwedischen, sondern
auch den sonstigen germanischen Rechten. Nach Sk.L. I 135 steht
es nach Verweigerung der Haussuchung im Belieben des Klägers
horo mikit han wil hanum kxnnx oc-sac forx givx.
Noch klarer zeigt Andr. Sun. 86, daß nach der Weigerung der
Haussuchung der Diebstahl als solcher feststeht und nur noch die
Höhe festzustellen ist, diese aber vom Kläger. Unmißverständlich
erklärt Gul. 255
na ef hinn syniar rannsaks, pa sannar kann ser stuld a hendi,
womit Frost. IV 7
kann er piofr, ef kann syniar ransaks
und Bjark. 114 übereinstimmen. Nimmt man hinzu, daß auch
kontinentale Rechte an die Weigerung der Haussuchung den Schluß
knüpfen, daß der Hausherr der Dieb sei1, so dürfte erwiesen sein,
daß Vg. I Djb. 6 § 1 in dieser Beziehung ein Mißverständnis enthält,
das wohl aus einer ungeschickten Bearbeitung entsprungen ist.
Eine Erklärung der Stelle versucht allerdings Estländer2.
Er nimmt an, daß die Weigerung der Haussuchung den Verdacht
des Diebstahls begründete und daher der Hausherr nach gewalt-
samer Durchführung der Haussuchung, auch wenn die gestohlene
Sache nicht bei ihm gefunden wurde, den Reinigungseid mit zwei
Zwölften und Voreiden leisten müßte. Doch scheint diese Erklä-
rung unzureichend. Estländer übersieht, daß es zur Begründung
des Verdachts der Weigerung überhaupt nicht bedurfte; diese lag
schon in der Spur, die der Bestohlene zum Hause verfolgt hatte.
Aber auch wenn man annehmen wollte, daß eine Spurfolge über-
haupt nicht in Frage stand, so ließe sich die Meinung von Est-
länder nicht mit dem Text vereinen. Die knappe Aufeinanderfolge
der Worte in Djb. 6 § 1
Nu xr pxt böt at ranzsak sundi. Nu standxr sak open su at
han xr piuvxr kallapxr; han skal vxri.x sik mxp tvxni
tylptum ok IIII01 mannx forrxpe
schließt es aus, daß sich zwischen die Büßung der Weigerung und
das Reinigungsverfahren eine Haussuchung eingeschoben hätte.
1 Brunner RG. II 497.
2 Bidrag tili en undersökning om klander 4 lösöre enligt äldre svensk
rätt (1900) 34.
 
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