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Cl. Frh. von Schwerin:
In Vg. I Djb. 7 wird gehandelt vom Fund einer gestohlenen
Sache in einem utvistarhus. Der Hausherr kann mit vierer Leute
Voreid und zwei Zwölften leugnen, daß die Sache mit seinem oder
der von ihm zu vertretenden Leute Willen in das utvistarhus kam.
Dies deckt sich sachlich auf den ersten Blick mit den gesamten
schwedischen Quellen1. Man möchte daher meinen, daß gerade
eine sehr alte Bestimmung vorliegt. Aber näheres Zusehen zeigt
doch, daß Vg. I aul ganz anderem Boden steht, als die übrigen
Rechte. Diese alle unterscheiden nämlich zwischen dem Fund in
einem verschlossenen und dem Fund in einem unverschlossenen
Hause. Das westgötische Recht nimmt aber auf diesen Unterschied
gerade keine Rücksicht, scheidet zwischen invistarhus und utvi-
starhus und rechnet zu diesen lapa und nöthus, in II auch den
Pferdestal] „po at las se firi“. Da auch das Landrecht2 auf dem
allgemeinen Standpunkt steht, spricht der Vergleich des west-
götischen Rechts mit den übrigen schwedischen Rechten gerade
gegen die Altertümlicheit und Bodenständigkeit der westgötischen
Bestimmung.
Die vorstehenden Erörterungen dürften gezeigt haben, daß
in Vg. I Djb. 6 § 1 und 7 fremdartige Einflüsse am Werk waren.
Diese näher zu bestimmen, erscheint kaum möglich. Daß sie aber
überhaupt vorhanden waren, wird noch durch die Beobachtung
gestützt, daß es gerade der piuvabolker ist, der den foreper erwähnt,
und nur er allein. Dieser Abschnitt zeigt aber auch sonst Spuren
einer Bearbeitung, die in ihm einen geschlossenen Aufbau ver-
hindert und verschiedene Widersprüche hervorgerufen hat. Es
darf auch nicht übersehen werden, daß wiederum nur über den
Diebstahl ein mit Redaktion II verwandtes, aber nicht gleiches,
geschlossenes Stück in Vg. IV 18 vorhanden ist, daß nur die west-
götischen Quellen für die Mauserei das Wort hvinska kennen, daß
gerade hier die im westgötischen Bußensystem unharmonische
Buße von 11 Mark für den vollen Diebstahl erscheint. Nimmt man
hinzu, daß die Stellen über den foreper mitten im schwedischen
Text das lateinische Wort quatuor {111Iox) bringen, ferner die Schrei-
bung forraepe (forrepe) durchaus unrichtig ist, so kann man die
Vermutung wagen, daß hier ein des Lateinischen kundiger, des west-
götischen Rechts aber unkundiger Mann, vielleicht ein Kleriker,
seine Hand im Spiele gehabt hat.
1 Ög. Vap. 32 §2; Upl. Mb. 47pr.; Sdm. Djb. 12pr.; Vm. I Djb. 7;
Vrn. II Mb. 30pr.; Hels. Mb. 31 pr.; §2. Vgl. auch J. L. II 98.
2 MELL. Djb. 12 § 2.
Cl. Frh. von Schwerin:
In Vg. I Djb. 7 wird gehandelt vom Fund einer gestohlenen
Sache in einem utvistarhus. Der Hausherr kann mit vierer Leute
Voreid und zwei Zwölften leugnen, daß die Sache mit seinem oder
der von ihm zu vertretenden Leute Willen in das utvistarhus kam.
Dies deckt sich sachlich auf den ersten Blick mit den gesamten
schwedischen Quellen1. Man möchte daher meinen, daß gerade
eine sehr alte Bestimmung vorliegt. Aber näheres Zusehen zeigt
doch, daß Vg. I aul ganz anderem Boden steht, als die übrigen
Rechte. Diese alle unterscheiden nämlich zwischen dem Fund in
einem verschlossenen und dem Fund in einem unverschlossenen
Hause. Das westgötische Recht nimmt aber auf diesen Unterschied
gerade keine Rücksicht, scheidet zwischen invistarhus und utvi-
starhus und rechnet zu diesen lapa und nöthus, in II auch den
Pferdestal] „po at las se firi“. Da auch das Landrecht2 auf dem
allgemeinen Standpunkt steht, spricht der Vergleich des west-
götischen Rechts mit den übrigen schwedischen Rechten gerade
gegen die Altertümlicheit und Bodenständigkeit der westgötischen
Bestimmung.
Die vorstehenden Erörterungen dürften gezeigt haben, daß
in Vg. I Djb. 6 § 1 und 7 fremdartige Einflüsse am Werk waren.
Diese näher zu bestimmen, erscheint kaum möglich. Daß sie aber
überhaupt vorhanden waren, wird noch durch die Beobachtung
gestützt, daß es gerade der piuvabolker ist, der den foreper erwähnt,
und nur er allein. Dieser Abschnitt zeigt aber auch sonst Spuren
einer Bearbeitung, die in ihm einen geschlossenen Aufbau ver-
hindert und verschiedene Widersprüche hervorgerufen hat. Es
darf auch nicht übersehen werden, daß wiederum nur über den
Diebstahl ein mit Redaktion II verwandtes, aber nicht gleiches,
geschlossenes Stück in Vg. IV 18 vorhanden ist, daß nur die west-
götischen Quellen für die Mauserei das Wort hvinska kennen, daß
gerade hier die im westgötischen Bußensystem unharmonische
Buße von 11 Mark für den vollen Diebstahl erscheint. Nimmt man
hinzu, daß die Stellen über den foreper mitten im schwedischen
Text das lateinische Wort quatuor {111Iox) bringen, ferner die Schrei-
bung forraepe (forrepe) durchaus unrichtig ist, so kann man die
Vermutung wagen, daß hier ein des Lateinischen kundiger, des west-
götischen Rechts aber unkundiger Mann, vielleicht ein Kleriker,
seine Hand im Spiele gehabt hat.
1 Ög. Vap. 32 §2; Upl. Mb. 47pr.; Sdm. Djb. 12pr.; Vm. I Djb. 7;
Vrn. II Mb. 30pr.; Hels. Mb. 31 pr.; §2. Vgl. auch J. L. II 98.
2 MELL. Djb. 12 § 2.