Zur altschwedischen Eidhilfe.
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den Zusammenhang der beiden Beweisformen sicher1. Aus dem
Beweis mit Zwei und Zwölf ist ein Vierzehnmännereid geworden.
Diese Entwicklung wurde aber nur dadurch möglich, daß die
vitnismxn als solche einen Eid leisten mußten. Daher kann auch
Ög. Bb. 46 von einem Beweis mxp epe tvxggia manna ok tolf
seftir sprechen. Daß dabei die Zwei nicht zu den Zwölf treten und
mit diesen zusammen den Eid leisteten, sondern vorher schwuren,
sagen die Quellen ausdrücklich. Deutlich scheidet Rh. 15 zwischen
dem Eide der forepismxn und dem Eide derer, sum flere svoro i
vxtino, hebt Kr. 15 § 2 die Leute heraus, pe surrt först svoru i epinum.
Daher blieb im Grunde die Teilung des Eidaktes in das vitne bxra
und das swxria erhalten2.
Nur eine Modifikation des Vierzehnereides ist der Fünfzehner-
eid, bei dem der Beweisführer eingerechnet wird. So erfolgt der
Beweis, daß ein Kind i fxstinne gezeugt ist, nach Ög. Gb. 5 § 1 msep
epe fxmtan manna, wobei zuerst derjenige schwört, sum hana
fxste, dann die zwei nächsten Verwandten und endlich tolf seftir,
pe sum pset uita at pset uar fsesta kunu harn.
Kaum verschieden von dem Vierzehnereid ist der im helsin-
gischen Recht vorkommende Beweis mxp twem witnom oc XIIII
manna epe3. Es ist nicht wahrscheinlich, daß hier sechzehn Männer
am Eide teilnahmen und es begegnet keinem Bedenken, den Vier-
zehnereid, wie ihn Ostgötalag und an zahlreichen Stellen auch
Helsingelag4 kennt, in dieser Weise zu bezeichnen; denn er ist
ein Beweis msep witnom und ein Eid von vierzehn Männern.
Die Beeidigung des vitni scheint im Zusammenhang zu stehen
damit, daß nunmehr auf die tatsächliche Kenntnis der vitnismxn
oder forepismxn größeres Gewicht gelegt wurde. Es wird verlangt
ein Eid perra, sum pxt uissu5, und es nimmt die Zahl der Tat-
bestände ab, in denen eine Kenntnis nicht möglich war. Die forepis-
mxn sind in der Regel echte Zeugen. Vermutlich liegt der innere
Grund für diese in Ostgötalag schon deutliche Änderung eben darin,
daß beim foreper die Beziehung des Eides zum Beweisthema mit
Recht stärker empfunden wurde, als bei der westgötischen Zwölft,
1 Vgl. auch Vap. 6 § 2; iEb. 5.
2 Vgl. Ög. iEb. 6pr.; §§1,2.
3 Kb. 17 ; Mb. 11; 14pr.; 17 ; Pgb. 5.
4 Kgb. 2pr.; 6 § 2; Mb. 12 § 3 (hier die talumsen als vitnismsen); 13 § 4,
7 ; Mb. 4pr.; 11; 20; 31 § 4, 5; 38; Jb. 14pr.; Kpb. 1; Wip. 14 § 3; 19 § 1;
Ilgb. 7 § 1; 8 § 1.
5 Ög. Vins. 7 § 5; Rb. 23 § 1.
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den Zusammenhang der beiden Beweisformen sicher1. Aus dem
Beweis mit Zwei und Zwölf ist ein Vierzehnmännereid geworden.
Diese Entwicklung wurde aber nur dadurch möglich, daß die
vitnismxn als solche einen Eid leisten mußten. Daher kann auch
Ög. Bb. 46 von einem Beweis mxp epe tvxggia manna ok tolf
seftir sprechen. Daß dabei die Zwei nicht zu den Zwölf treten und
mit diesen zusammen den Eid leisteten, sondern vorher schwuren,
sagen die Quellen ausdrücklich. Deutlich scheidet Rh. 15 zwischen
dem Eide der forepismxn und dem Eide derer, sum flere svoro i
vxtino, hebt Kr. 15 § 2 die Leute heraus, pe surrt först svoru i epinum.
Daher blieb im Grunde die Teilung des Eidaktes in das vitne bxra
und das swxria erhalten2.
Nur eine Modifikation des Vierzehnereides ist der Fünfzehner-
eid, bei dem der Beweisführer eingerechnet wird. So erfolgt der
Beweis, daß ein Kind i fxstinne gezeugt ist, nach Ög. Gb. 5 § 1 msep
epe fxmtan manna, wobei zuerst derjenige schwört, sum hana
fxste, dann die zwei nächsten Verwandten und endlich tolf seftir,
pe sum pset uita at pset uar fsesta kunu harn.
Kaum verschieden von dem Vierzehnereid ist der im helsin-
gischen Recht vorkommende Beweis mxp twem witnom oc XIIII
manna epe3. Es ist nicht wahrscheinlich, daß hier sechzehn Männer
am Eide teilnahmen und es begegnet keinem Bedenken, den Vier-
zehnereid, wie ihn Ostgötalag und an zahlreichen Stellen auch
Helsingelag4 kennt, in dieser Weise zu bezeichnen; denn er ist
ein Beweis msep witnom und ein Eid von vierzehn Männern.
Die Beeidigung des vitni scheint im Zusammenhang zu stehen
damit, daß nunmehr auf die tatsächliche Kenntnis der vitnismxn
oder forepismxn größeres Gewicht gelegt wurde. Es wird verlangt
ein Eid perra, sum pxt uissu5, und es nimmt die Zahl der Tat-
bestände ab, in denen eine Kenntnis nicht möglich war. Die forepis-
mxn sind in der Regel echte Zeugen. Vermutlich liegt der innere
Grund für diese in Ostgötalag schon deutliche Änderung eben darin,
daß beim foreper die Beziehung des Eides zum Beweisthema mit
Recht stärker empfunden wurde, als bei der westgötischen Zwölft,
1 Vgl. auch Vap. 6 § 2; iEb. 5.
2 Vgl. Ög. iEb. 6pr.; §§1,2.
3 Kb. 17 ; Mb. 11; 14pr.; 17 ; Pgb. 5.
4 Kgb. 2pr.; 6 § 2; Mb. 12 § 3 (hier die talumsen als vitnismsen); 13 § 4,
7 ; Mb. 4pr.; 11; 20; 31 § 4, 5; 38; Jb. 14pr.; Kpb. 1; Wip. 14 § 3; 19 § 1;
Ilgb. 7 § 1; 8 § 1.
5 Ög. Vins. 7 § 5; Rb. 23 § 1.