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Cl. Frh. yon Schwerin:
bei der die in ihr schwörenden vitnismxn nicht so sehr in Beziehung
auf ihreAussage, sondern inBeziehung auf den Beweisführer schwuren.
Wurden so die Fälle, in denen das vitni nur auf Tatsachen-
überzeugung beruhte, dem Beweis mit Zwei und Zwölf allmählich
entzogen, so mußte für sie ein neues Beweismittel eiütreten. Dieses
war die nxmd. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob etwa gar die
schwedische nxmd aus dem Zwölfereid mit vitni herausgewachsen
ist. Diese Frage zu verfolgen, überstiege den Rahmen dieser Ab-
handlung. Wohl aber ist zu beachten, daß die Beschränkung des
Eides mit vitni auf die Fälle der Tatsachenkenntnis zeitlich mit
dem Aufkommen der nxmd zusammenfällt, daß ferner der königs-
rechtliche Einfluß bei dieser sicher, bei der Einschränkung des
vitni nicht ausgeschlossen ist. Vor allem aber fällt ins Gewicht,
daß die seit Östgötalag ausscheidenden Fälle des vitni in dem Grund-
gedanken mit der nxmd übereinstimmen; hier wie dort ist es nicht
Tatsachenkenntnis, sondern Tatsachenüberzeugung, auf der der
Ausspruch, hier der nxmd, dort des vitni beruht. Sieht man in der
nxmd ein materielles Beweismittel, so reicht dieses im vitni in ältere
Zeit zurück.
Von hier aus wird es von höchstem Interesse, zu beobachten,
daß in der Tat bei Tatbeständen, die in dem einen oder in einigen
Rechten dem Beweis mit Zwei und Zwölf unterliegen, anderswo
die nxmd eintritt. So wird der Inzuchtbeweis in Vg. I und II mit
Zwei und Zwölf geführt1; dagegen in Vg. III 46 wird er dem
Urteil der nxmd unterworfen. Dies setzt aber nach Vg. II Add. 2 pr.
voraus, daß das vitni weggefallen war, und es ist bezeichnend, daß
in eben der gleichen Bestimmung der Excerpta Lydekini der Eid
dessen der nxmd unterworfen wird, der eine Vaterschaft ableugnet
und eben dieser Eid wiederum nach Vg. II Add. 12 § 1 ein vitnehs
eper ist. Man ersieht daraus den unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem Wegfall des vitni und dem Eintreten der nxmd.
Dabei kann zu dem zweiten Fall noch bemerkt werden, daß hiefür
Sdm. Kb. 15 § 4 und Vm. II MCb. 18 § 1 einen Überführungseid mit
Zwei und Zwölf kennen. Ferner wird das hepit morp, nach Vm. 11
Mb. 10 § 3 mit Zwei und Zwölf abgeleugnet, während nach Ög.
Ivr. 26 die nxmd entscheidet, nach Hels. Kb. 16 § 1 die Vaterschaft
mit nxmd bewiesen2.
1 Siehe oben S. 20 Anm. 2.
2 Auch das oben S. 26 Anm. 2 berührte Verhältnis von Vg. I Bard. lpr.
und Vg. II Fr. 1 ist hier zu erwähnen.
Cl. Frh. yon Schwerin:
bei der die in ihr schwörenden vitnismxn nicht so sehr in Beziehung
auf ihreAussage, sondern inBeziehung auf den Beweisführer schwuren.
Wurden so die Fälle, in denen das vitni nur auf Tatsachen-
überzeugung beruhte, dem Beweis mit Zwei und Zwölf allmählich
entzogen, so mußte für sie ein neues Beweismittel eiütreten. Dieses
war die nxmd. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob etwa gar die
schwedische nxmd aus dem Zwölfereid mit vitni herausgewachsen
ist. Diese Frage zu verfolgen, überstiege den Rahmen dieser Ab-
handlung. Wohl aber ist zu beachten, daß die Beschränkung des
Eides mit vitni auf die Fälle der Tatsachenkenntnis zeitlich mit
dem Aufkommen der nxmd zusammenfällt, daß ferner der königs-
rechtliche Einfluß bei dieser sicher, bei der Einschränkung des
vitni nicht ausgeschlossen ist. Vor allem aber fällt ins Gewicht,
daß die seit Östgötalag ausscheidenden Fälle des vitni in dem Grund-
gedanken mit der nxmd übereinstimmen; hier wie dort ist es nicht
Tatsachenkenntnis, sondern Tatsachenüberzeugung, auf der der
Ausspruch, hier der nxmd, dort des vitni beruht. Sieht man in der
nxmd ein materielles Beweismittel, so reicht dieses im vitni in ältere
Zeit zurück.
Von hier aus wird es von höchstem Interesse, zu beobachten,
daß in der Tat bei Tatbeständen, die in dem einen oder in einigen
Rechten dem Beweis mit Zwei und Zwölf unterliegen, anderswo
die nxmd eintritt. So wird der Inzuchtbeweis in Vg. I und II mit
Zwei und Zwölf geführt1; dagegen in Vg. III 46 wird er dem
Urteil der nxmd unterworfen. Dies setzt aber nach Vg. II Add. 2 pr.
voraus, daß das vitni weggefallen war, und es ist bezeichnend, daß
in eben der gleichen Bestimmung der Excerpta Lydekini der Eid
dessen der nxmd unterworfen wird, der eine Vaterschaft ableugnet
und eben dieser Eid wiederum nach Vg. II Add. 12 § 1 ein vitnehs
eper ist. Man ersieht daraus den unmittelbaren Zusammenhang
zwischen dem Wegfall des vitni und dem Eintreten der nxmd.
Dabei kann zu dem zweiten Fall noch bemerkt werden, daß hiefür
Sdm. Kb. 15 § 4 und Vm. II MCb. 18 § 1 einen Überführungseid mit
Zwei und Zwölf kennen. Ferner wird das hepit morp, nach Vm. 11
Mb. 10 § 3 mit Zwei und Zwölf abgeleugnet, während nach Ög.
Ivr. 26 die nxmd entscheidet, nach Hels. Kb. 16 § 1 die Vaterschaft
mit nxmd bewiesen2.
1 Siehe oben S. 20 Anm. 2.
2 Auch das oben S. 26 Anm. 2 berührte Verhältnis von Vg. I Bard. lpr.
und Vg. II Fr. 1 ist hier zu erwähnen.