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Cl. Fri-i. von Schwerin:
eines Zwölfereides eingesetzt. Besonders charakteristisch aber ist
der sonst mit Zwölfereid und vitni geführte Schwangerschafts-
beweis in Upl. ZEb. 10 § 1 maep twseggise quinnse witnum ok tiu
mannse epe, der wiederum nach Mb. 11 § 6 mit zwölf Leuten erfolgt.
Die geschilderten Veränderungen des vitni waren begleitet
von solchen der Zwölft, soweit diese als solche erhalten blieb. Die
grundlegende von ihnen ist die Auflösung des einheitlichen Eides-
aktes.
Im älteren Recht kam die Geschlossenheit der Zwölft, wie
oben erwähnt, rein äußerlich in der geschlossenen Aufstellung zum
Ausdruck, wobei wiederum nicht die Gesamtheit der Eidhelfer
überhaupt, sondern eben nur eine Zwölft geschlossen aufgestellt
wurde. Terminologisch entsprach dem die kollektive Bezeichnung
von zwölf Eidhelfern als tylpt, ferner die Notwendigkeit je eines
taki für jede Zwölft, diese am meisten charakteristisch bei dem
Beweise maep prsettan takum ok prsettan tylftum in Ög. Dr. 20 § 1;
Rb. 11 § 1. Endlich gehört hierher die Ableistung der Eidhilfe durch
bloßes Dabeistehen, allenfalls mit körperlicher Berührung, oder
doch das Sprechen der Eidesformel mit gesamtem Munde.
Hievon mag sich die Aufstellung der Zwölft erhalten haben,
während der taki dem jüngeren Rechte zu fehlen scheint. Termino-
logisch ist es außerordentlich bezeichnend, daß das Wort tylpt
allmählich verschwindet und der tylptareper dem tolfmanna eper
weicht. Dieser Wandel zeigt sich schon in den westgötischen
Quellen. So findet sich z. B. die Wendung msep tolf manna epe
ausschließlich in Vg. II und III, die tylpt aber in Vg. II und III
fast nur in Stellen, die eine Parallele in Vg. I haben, aus denen der
Terminus übernommen wurde. In den jüngeren Rechten aber
verschwindet tylpt überhaupt, in Ög. und Upl. ist es nicht sehr
häufig. Hinsichtlich der Eidesleistung selbst aber löst sich der
ursprüngliche Gesamtakt in Teilakte auf. Jeder Eidhelfer leistet
den Eid für sich, nicht mit gesamtem Munde mit den übrigen.
Schon im jüngeren westgötischen Rechte tritt die Regel auf:
svcßri hvar vceti sins lestum1.
Die Auflösung des Eidesaktes hatte aber auch eine Folge für
den Eid des istapamaper selbst. Aus dem bandenartigen Zusammen-
wirken mit dem Beweisführer losgelöst, mußte dieser zu einem
ausgesprochenen Eidesthema kommen. In älterer Zeit mochte,
soweit nicht verwandtschaftliche Pflicht zur Teilnahme am Eide
1 Vg. II Pjb. 1; Add. 11 §§ 13-15.
Cl. Fri-i. von Schwerin:
eines Zwölfereides eingesetzt. Besonders charakteristisch aber ist
der sonst mit Zwölfereid und vitni geführte Schwangerschafts-
beweis in Upl. ZEb. 10 § 1 maep twseggise quinnse witnum ok tiu
mannse epe, der wiederum nach Mb. 11 § 6 mit zwölf Leuten erfolgt.
Die geschilderten Veränderungen des vitni waren begleitet
von solchen der Zwölft, soweit diese als solche erhalten blieb. Die
grundlegende von ihnen ist die Auflösung des einheitlichen Eides-
aktes.
Im älteren Recht kam die Geschlossenheit der Zwölft, wie
oben erwähnt, rein äußerlich in der geschlossenen Aufstellung zum
Ausdruck, wobei wiederum nicht die Gesamtheit der Eidhelfer
überhaupt, sondern eben nur eine Zwölft geschlossen aufgestellt
wurde. Terminologisch entsprach dem die kollektive Bezeichnung
von zwölf Eidhelfern als tylpt, ferner die Notwendigkeit je eines
taki für jede Zwölft, diese am meisten charakteristisch bei dem
Beweise maep prsettan takum ok prsettan tylftum in Ög. Dr. 20 § 1;
Rb. 11 § 1. Endlich gehört hierher die Ableistung der Eidhilfe durch
bloßes Dabeistehen, allenfalls mit körperlicher Berührung, oder
doch das Sprechen der Eidesformel mit gesamtem Munde.
Hievon mag sich die Aufstellung der Zwölft erhalten haben,
während der taki dem jüngeren Rechte zu fehlen scheint. Termino-
logisch ist es außerordentlich bezeichnend, daß das Wort tylpt
allmählich verschwindet und der tylptareper dem tolfmanna eper
weicht. Dieser Wandel zeigt sich schon in den westgötischen
Quellen. So findet sich z. B. die Wendung msep tolf manna epe
ausschließlich in Vg. II und III, die tylpt aber in Vg. II und III
fast nur in Stellen, die eine Parallele in Vg. I haben, aus denen der
Terminus übernommen wurde. In den jüngeren Rechten aber
verschwindet tylpt überhaupt, in Ög. und Upl. ist es nicht sehr
häufig. Hinsichtlich der Eidesleistung selbst aber löst sich der
ursprüngliche Gesamtakt in Teilakte auf. Jeder Eidhelfer leistet
den Eid für sich, nicht mit gesamtem Munde mit den übrigen.
Schon im jüngeren westgötischen Rechte tritt die Regel auf:
svcßri hvar vceti sins lestum1.
Die Auflösung des Eidesaktes hatte aber auch eine Folge für
den Eid des istapamaper selbst. Aus dem bandenartigen Zusammen-
wirken mit dem Beweisführer losgelöst, mußte dieser zu einem
ausgesprochenen Eidesthema kommen. In älterer Zeit mochte,
soweit nicht verwandtschaftliche Pflicht zur Teilnahme am Eide
1 Vg. II Pjb. 1; Add. 11 §§ 13-15.