Zur altschwedischen Eidhilfe.
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zwang, diese auf' der Überzeugung von der Zuverlässigkeit des
Beweisführers oder auf der Überzeugung von der Richtigkeit der
von diesem aufgestellten Behauptung beruhen. Erklärt zu werden
brauchte von den bloßen istapamaen im Gegensatz zu den vitnismeen
weder die eine noch die andere. Es war der Eid des Beweisführers,
an dem sich die istapamaen beteiligten, nicht ihr Eid1. Jetzt,
wo die Trennung des Eidaktes so weit geht, daß Haupteid und
Helfereid sogar in verschiedenen Terminen geschworen werden
können2, wird es ihr Eid. Dessen Thema aber entbehrt durchaus
der gleichmäßigen Ausgestaltung. Während das ostgötische Recht
die Zwölft mit der Formel at hinir (pe tue) svoru sant ok lagh3,
in der Regel nur zu einer Bekräftigung des Eides der forepismsen
kennt, gelangt das ältere westmännische Recht zwar zu einer
Bekräftigung des Haupteides in der singulären Bestimmung von
I pgb. 15 pr., aber auf Grund von Tatsachenüberzeugung, nicht
auf Grund eines Glaubens an die Wahrhaftigkeit des Beweisführers.
Die einzige Stelle, in der sich die schwedische Eidhilfe der kontinen-
talen Eidhilfe nähert, indem die Eidhelfer den Haupteid als wahr
erklären, ist Ög. ES. 8. Inwieweit etwa die isolierte Lage dieser
Stelle nur eine Folge des Schweigens der Quellen über den Inhalt
des Zwölfereides ist, mag dahingestellt bleiben4. Wesentlich ist
für die Geschichte der schwedischen nicht nur, sondern der ger-
manischen Eidhilfe überhaupt, daß der schwedische Zwölfereid
erst langsam und allmählich zu einem Eide über die Wahrheit
eines vorangegangenen Eides geworden ist. Dies hatte aber dann
die weitere Folge, daß der Zwölfereid die Vorleistung eines anderen
Eides voraussetzte und nun zum Folgeeid im wahren Wortsinn
wurde.
1 Diese Auffassung scheint auch in Hels. Kb. 19pr. zu herrschen, wenn
dort mit Cod. B. edhwiti zu lesen ist und demnach bei Meineid primär über-
haupt nur der howzman und nur subsidiär die Eidhelfer büßen.
2 Vgl. Ög. Vap. 6 § 2.
3 Die Stellen s.(o. S. 8 Anm. 4.
4 Wahrscheinlich ist aber, daß sie in der Tat singulär ist und den Be-
schlüssen von Gloholmber entstammt. Ist sie doch auch die einzige Stelle,
die den Beweisführer in die Zwölft einrechnet.
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zwang, diese auf' der Überzeugung von der Zuverlässigkeit des
Beweisführers oder auf der Überzeugung von der Richtigkeit der
von diesem aufgestellten Behauptung beruhen. Erklärt zu werden
brauchte von den bloßen istapamaen im Gegensatz zu den vitnismeen
weder die eine noch die andere. Es war der Eid des Beweisführers,
an dem sich die istapamaen beteiligten, nicht ihr Eid1. Jetzt,
wo die Trennung des Eidaktes so weit geht, daß Haupteid und
Helfereid sogar in verschiedenen Terminen geschworen werden
können2, wird es ihr Eid. Dessen Thema aber entbehrt durchaus
der gleichmäßigen Ausgestaltung. Während das ostgötische Recht
die Zwölft mit der Formel at hinir (pe tue) svoru sant ok lagh3,
in der Regel nur zu einer Bekräftigung des Eides der forepismsen
kennt, gelangt das ältere westmännische Recht zwar zu einer
Bekräftigung des Haupteides in der singulären Bestimmung von
I pgb. 15 pr., aber auf Grund von Tatsachenüberzeugung, nicht
auf Grund eines Glaubens an die Wahrhaftigkeit des Beweisführers.
Die einzige Stelle, in der sich die schwedische Eidhilfe der kontinen-
talen Eidhilfe nähert, indem die Eidhelfer den Haupteid als wahr
erklären, ist Ög. ES. 8. Inwieweit etwa die isolierte Lage dieser
Stelle nur eine Folge des Schweigens der Quellen über den Inhalt
des Zwölfereides ist, mag dahingestellt bleiben4. Wesentlich ist
für die Geschichte der schwedischen nicht nur, sondern der ger-
manischen Eidhilfe überhaupt, daß der schwedische Zwölfereid
erst langsam und allmählich zu einem Eide über die Wahrheit
eines vorangegangenen Eides geworden ist. Dies hatte aber dann
die weitere Folge, daß der Zwölfereid die Vorleistung eines anderen
Eides voraussetzte und nun zum Folgeeid im wahren Wortsinn
wurde.
1 Diese Auffassung scheint auch in Hels. Kb. 19pr. zu herrschen, wenn
dort mit Cod. B. edhwiti zu lesen ist und demnach bei Meineid primär über-
haupt nur der howzman und nur subsidiär die Eidhelfer büßen.
2 Vgl. Ög. Vap. 6 § 2.
3 Die Stellen s.(o. S. 8 Anm. 4.
4 Wahrscheinlich ist aber, daß sie in der Tat singulär ist und den Be-
schlüssen von Gloholmber entstammt. Ist sie doch auch die einzige Stelle,
die den Beweisführer in die Zwölft einrechnet.