Zum sog. Gnomon des Idios Logos. 19
diesen Gesetzen wesentlich erweitern. Dieser erste Bericht erregt
freilich Zweifel.
Die lex Papia behandelt, wie wir aus Ulp. reg. 16 wissen,
als heiratspfiichtig Männer vom 25. bis 60., Frauen vom 20. bis
50. Lebensjahr und bestimmt hiernach den Begriff des von ihr
bekämpften Zölibats. Bei der Festsetzung der oberen Grenze war
der Gedanke maßgebend, daß von einem Mann über 60 und von
einer Frau über 50 Jahren kaum mehr Kinder zu erwarten seien;
denn das Gesetz wollte nicht nur Ehen überhaupt, sondern Ehen,
die Kinder versprechen. Daraus mußte sich nun eigentlich die
Konsequenz ergeben, daß die Nachteile des Zölibats nicht dadurch
vermieden werden konnten, daß ein Untersechzigjähriger eine Über-
fünfzigjährige oder eine Unterfünfzigjährige einen Übersechzig-
jährigen heiratete. Diese Konsequenz hat aber die lex Papia selbst
nicht gezogen; erst spätere Senatuskonsulte haben sich mit der
Frage beschäftigt, sie aber für die beiden Fälle verschieden be-
antwortet. Ulp. 16, 3. 4 berichtet:
Qui intra sexagesimum annum vel quae intra quinqua-
gesimum annum neutri legi paruerit, licet ipsis legibus
post hanc aetatem liberatus esset, perpetuis tarnen poenis
tenebitur ex senatus consulto Perniciano. sed Claudiano
senatus consulto maior sexagenario. si minorem quinqua-
genaria duxerit, perinde habebitur, ac si minor sexaginta
annorum duxisset uxorem. quod si maior quinquagenaria
minori sexagenario nupserit, impar matrimonium appel-
latur, et senatus consulto Calvisiano iubetur non proficere
ad capiendas hereditates et legata et dotes. itaque
mortua muliere dos caduca erit.
Die ungleiche Behandlung der beiden Fälle beruhte auf der
Erwägung, daß Männer über 60 Jahren sehr häufig noch zeugungs-
fähig sind, Frauen über 50 aber sehr selten noch empfängnisfähig1,
vgl. Sueton. Claud. c. 23:
Capiti Papiae Poppaeae legis a Tiberio Caesare, quasi
sexagenarii generare non possent, addito obrogavit.
Unser Bericht ist nun dadurch merkwürdig, daß er die Be-
stimmung des Senatusconsultum Calvisianum (v. 61 n. Cbr.) ge-
treulich referiert: die dos, die die Überfünfzigjährige dem Unter-
sechzigjährigen gegeben hat, wird nach c. 24 nach ihrem Tode
1 Iustinian. C. 6, 58, 12.
2*
diesen Gesetzen wesentlich erweitern. Dieser erste Bericht erregt
freilich Zweifel.
Die lex Papia behandelt, wie wir aus Ulp. reg. 16 wissen,
als heiratspfiichtig Männer vom 25. bis 60., Frauen vom 20. bis
50. Lebensjahr und bestimmt hiernach den Begriff des von ihr
bekämpften Zölibats. Bei der Festsetzung der oberen Grenze war
der Gedanke maßgebend, daß von einem Mann über 60 und von
einer Frau über 50 Jahren kaum mehr Kinder zu erwarten seien;
denn das Gesetz wollte nicht nur Ehen überhaupt, sondern Ehen,
die Kinder versprechen. Daraus mußte sich nun eigentlich die
Konsequenz ergeben, daß die Nachteile des Zölibats nicht dadurch
vermieden werden konnten, daß ein Untersechzigjähriger eine Über-
fünfzigjährige oder eine Unterfünfzigjährige einen Übersechzig-
jährigen heiratete. Diese Konsequenz hat aber die lex Papia selbst
nicht gezogen; erst spätere Senatuskonsulte haben sich mit der
Frage beschäftigt, sie aber für die beiden Fälle verschieden be-
antwortet. Ulp. 16, 3. 4 berichtet:
Qui intra sexagesimum annum vel quae intra quinqua-
gesimum annum neutri legi paruerit, licet ipsis legibus
post hanc aetatem liberatus esset, perpetuis tarnen poenis
tenebitur ex senatus consulto Perniciano. sed Claudiano
senatus consulto maior sexagenario. si minorem quinqua-
genaria duxerit, perinde habebitur, ac si minor sexaginta
annorum duxisset uxorem. quod si maior quinquagenaria
minori sexagenario nupserit, impar matrimonium appel-
latur, et senatus consulto Calvisiano iubetur non proficere
ad capiendas hereditates et legata et dotes. itaque
mortua muliere dos caduca erit.
Die ungleiche Behandlung der beiden Fälle beruhte auf der
Erwägung, daß Männer über 60 Jahren sehr häufig noch zeugungs-
fähig sind, Frauen über 50 aber sehr selten noch empfängnisfähig1,
vgl. Sueton. Claud. c. 23:
Capiti Papiae Poppaeae legis a Tiberio Caesare, quasi
sexagenarii generare non possent, addito obrogavit.
Unser Bericht ist nun dadurch merkwürdig, daß er die Be-
stimmung des Senatusconsultum Calvisianum (v. 61 n. Cbr.) ge-
treulich referiert: die dos, die die Überfünfzigjährige dem Unter-
sechzigjährigen gegeben hat, wird nach c. 24 nach ihrem Tode
1 Iustinian. C. 6, 58, 12.
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