Griechische Papyri.
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auch folgendermaßen formulieren: der Schuldner-Verpächter schuldet
(abgesehen vom Fall des βασιλικόν κώλυμα) lediglich έτη καρπεία.1
Die Amortisation ist in unserem Kontrakt in bestimmter Weise
limitiert: nur der das έκφόριον bildende Teil des Fruchtertrags
soll zum Zweck der Schuldtilgung Verwendung finden. Der Über-
schuß fällt dem Gläubiger-Pächter zu, dessen Nutzungsrecht sich
demnach als eine Kombination von Zinssatzung und Totsatzung,
mortgage und vifgage, charakterisieren läßt.2
Aus dem demotischen Material, auf dessen Bedeutung für die
Erkenntnis der griechisch-ägyptischen Antichrese Partsch3 nach-
drück] ichst hingewiesen hat, können vielleicht außer den von
Revilloüt, Precis du droit egypt., Bd. II, p. 1254 ff. (cf. auch Bd. I,
p. 363, 378 ff., 455 ff.) besprochenen Urkunden noch P. dem. Cairo
30613 und P. dem. Ryl. Nr. 41 als Parallelen angeführt werden.
Im Kreis der griechischen Urkunden steht unser Text am nächsten
einer schon seit Jahren vorliegenden μίσθωσις, die merkwürdiger-
weise in der einschlägigen Literatur bisher kaum Beachtung ge-
funden zu haben scheint.4
Teb. I 105 v. J. 103 a. Ghr., ein Pachtvertrag, der auf 5 Jahre
geschlossen wird, enthält in 1. 48 die in Pachtkontrakten häufig
begegnende Bestimmung, daß der Pächter, falls er für den Verpächter
Zahlungen εις τό βασιλικόν hat leisten müssen, den verauslagten
Betrag von dem Pachtzins in Abzug bringen darf. Sollte dieser
das έκφόριον übersteigen, so ist die Differenz vom Verpächter zu
zahlen. Kommt der Verpächter dieser Verpflichtung nicht nach,
1 cf. BGU I 101, wo aber eine καρπεία αντί τόκων in Frage steht.
2 Ein Beispiel einer ähnlichen Kombination aus dem älteren französischen
Recht gibt Köhler, Pfandrechtliche Forschungen, p. 149: „Nach der tres-ancienne
coustume de Bretagne pflegte bei Bestellung eines Nufzpfandes nur die Hälfte
der Früchte dem Gläubiger zur Anrechnung zu kommen, die andere Hälfte war
sein Gewinn, sein freier Zeitgenuß: also eine Kombination von mort-gage und
vif-gage zu halb und halb“; cf. auch daselbst p. 164 f. — Einen eigenartigen Fall
einer Kombination beider Satzungsinstitute aus der Urkundenpraxis der Normandie
-des 13. Jahrhunderts zitiert Genestal, Röle des monasteres comme etablissements
de credit etudie en Normandie (These Paris 1906), p. 16 n. 3: es wird zugunsten
eines Klosters ein mortgage bestellt, das sich nach Ablauf von 20 Jahren in ein
vifgage verwandelt. — Eine weitere Parallele bietet das sizilische Recht, cf. Pertile,
Storia del dir. italiano, Bd. 4 (1892), p. 519, Anm. loh.
:i Archiv f P. F, Bd. V, p. 513.
4 Ich finde einen Hinweis auf Teb. I 105 im Zusammenhang der Antichrese-
Papyri nur bei Rabel, Verfügungsbeschränkungen, p. 39 n. 4.
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auch folgendermaßen formulieren: der Schuldner-Verpächter schuldet
(abgesehen vom Fall des βασιλικόν κώλυμα) lediglich έτη καρπεία.1
Die Amortisation ist in unserem Kontrakt in bestimmter Weise
limitiert: nur der das έκφόριον bildende Teil des Fruchtertrags
soll zum Zweck der Schuldtilgung Verwendung finden. Der Über-
schuß fällt dem Gläubiger-Pächter zu, dessen Nutzungsrecht sich
demnach als eine Kombination von Zinssatzung und Totsatzung,
mortgage und vifgage, charakterisieren läßt.2
Aus dem demotischen Material, auf dessen Bedeutung für die
Erkenntnis der griechisch-ägyptischen Antichrese Partsch3 nach-
drück] ichst hingewiesen hat, können vielleicht außer den von
Revilloüt, Precis du droit egypt., Bd. II, p. 1254 ff. (cf. auch Bd. I,
p. 363, 378 ff., 455 ff.) besprochenen Urkunden noch P. dem. Cairo
30613 und P. dem. Ryl. Nr. 41 als Parallelen angeführt werden.
Im Kreis der griechischen Urkunden steht unser Text am nächsten
einer schon seit Jahren vorliegenden μίσθωσις, die merkwürdiger-
weise in der einschlägigen Literatur bisher kaum Beachtung ge-
funden zu haben scheint.4
Teb. I 105 v. J. 103 a. Ghr., ein Pachtvertrag, der auf 5 Jahre
geschlossen wird, enthält in 1. 48 die in Pachtkontrakten häufig
begegnende Bestimmung, daß der Pächter, falls er für den Verpächter
Zahlungen εις τό βασιλικόν hat leisten müssen, den verauslagten
Betrag von dem Pachtzins in Abzug bringen darf. Sollte dieser
das έκφόριον übersteigen, so ist die Differenz vom Verpächter zu
zahlen. Kommt der Verpächter dieser Verpflichtung nicht nach,
1 cf. BGU I 101, wo aber eine καρπεία αντί τόκων in Frage steht.
2 Ein Beispiel einer ähnlichen Kombination aus dem älteren französischen
Recht gibt Köhler, Pfandrechtliche Forschungen, p. 149: „Nach der tres-ancienne
coustume de Bretagne pflegte bei Bestellung eines Nufzpfandes nur die Hälfte
der Früchte dem Gläubiger zur Anrechnung zu kommen, die andere Hälfte war
sein Gewinn, sein freier Zeitgenuß: also eine Kombination von mort-gage und
vif-gage zu halb und halb“; cf. auch daselbst p. 164 f. — Einen eigenartigen Fall
einer Kombination beider Satzungsinstitute aus der Urkundenpraxis der Normandie
-des 13. Jahrhunderts zitiert Genestal, Röle des monasteres comme etablissements
de credit etudie en Normandie (These Paris 1906), p. 16 n. 3: es wird zugunsten
eines Klosters ein mortgage bestellt, das sich nach Ablauf von 20 Jahren in ein
vifgage verwandelt. — Eine weitere Parallele bietet das sizilische Recht, cf. Pertile,
Storia del dir. italiano, Bd. 4 (1892), p. 519, Anm. loh.
:i Archiv f P. F, Bd. V, p. 513.
4 Ich finde einen Hinweis auf Teb. I 105 im Zusammenhang der Antichrese-
Papyri nur bei Rabel, Verfügungsbeschränkungen, p. 39 n. 4.