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Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0044
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H. Lewald:

prozeß des 3. .Jahrhunderts wissen, wurde schon von v. Druffel
(Krit. V. J., Bel. 50, p. 530 f.) hervorgehoben und ist neuestens
wieder durch die Cairener Zenon-Papyri Nr. 33—35, über die
Wilcken (Archiv f. P. F., Bd. VI, p. 451 f.) referiert, deutlich
geworden. Für die Frage der Prozeßeinleitung insbesondere
scheint mir der Frankfurter Text die Skepsis von Mitteis,
Grundzüge, p. 15 (insbes. Anm. 5) vollauf zu rechtfertigen. Bei
Zugrundelegung der WiLGKENSchen Bekonstruktion kann der
Antrag καθίσαι μοι χρηματιστάς kaum in einer εντευΕις enthalten
gewesen sein, die etwa P. Fay. 11 u. 12 (2. sec.) entspräche.
Wir müssen m. E. vielmehr annehmen, daß die erste e. (die
sich aus 1. 17 ergibt) ebenfalls das Petit enthielt, die Eingabe
an den Απολλώνιος zu übersenden, daß also auch sie direkt
an den König gegangen ist.
Lin. 19. Vor ω der Längsstrich eines Buchstabens, der m. E. nur
zu einem φ oder ψ paßt.

Kol. II.
Lin. 7. Form von διεγγύησις oder, m. E. wahrscheinlicher, von διεγ-
γυάν. Zu diesem Begriff: Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht,
p. 113.
Lin. 10. Etwa: τη[ρεΐν καθαρόν από διεγ-] | γυημάτων?
Lin. 10. 11. Zu διεγγυημα cf. die bei Preisigke, Fachwörterbuch s. v.
zitierte Literatur. Darüber, daß διεγγυημα in ptolemäischer Zeit
sowohl die Sachhaftung des Pfandes wie die persönliche Haftung
des Bürgen bezeichnen kann, cf. insbesondere Partsch 1. c.,
p. 62, Anm. 3. — Es liegt nahe, 1. 10. 11 mit dem κατόχιμον
ποιήσαι des Verso 1. 9 in Zusammenhang zu bringen und an eine
Beschlagnahme des κλήρος zu denken, die die Folge der εγ-
κλήματα des Dorimachos gewesen ist. διεγγυάν könnte dann
hier im Sinne von κατεγγυάν gebraucht sein, wie in P. Hib. 48,
1. 3. 4 (διεγγυημένοι κλήροι; hierzu Partsch 1. c., p. 63 Anm.,
p. 124 Anm. 7, p. 309 Anm. 2). cf. auch P. Teb. I 53, 1. 25 ff.
Lin. 11 —13. cf. die Vorbemerkung.
Lin. 14. Ich las ε . τ . [ und glaubte ευτυχεί ergänzen zu können.
Die Lesung ist indessen sehr unsicher, auch wird die den
Abschluß der εντευΒς bildende Grußformel noch in 1. 13 ge-
standen haben.
 
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