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Spiegelberg, Wilhelm; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1923, 6. Abhandlung): Ägyptische Verpfründungsverträge mit Vermögensabtretungen — Heidelberg, 1923

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https://doi.org/10.11588/diglit.38047#0008
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Wilhelm Spiegelberg:

§ 8.1 Und ich reinige sie dir von jeder Schrift, jeder Rechts-Ent-
scheidung und jedem Worte der Welt zu jeder Zeit.
§ 9. Dir gehören ihre Schriften (und) ihre Rechts-Entscheidungen
an jedem Platze, an dem sie sind.
§ 10. Jede Schrift, die inbezug auf sie gemacht worden ist, und
alle Schriften, durch die ich in ihrem Namen gesichert bin,
dir gehören sie mit ihrem Recht, dir gehört das, wodurch
ich in ihrem Namen gesichert bin.
§ 11. Der Eid (und) der Reweis, den man hinter dich in dem Ge-
richtshause gibt, im Namen des Rechts der obigen Schrift,
welche ich dir gemacht habe, daß ich sie leiste, die werde ich
leisten.
§12. Du bist hinter mir mit dem Recht der Schriften, welche ich
dir vor dem heutigen Tage gemacht habe, um dir ihr Recht
zu jeder Zeit zu tun.
§ 13. Du sorgst für mich (II), wenn ich tot bin, du sorgst für mich,
wenn ich lebe. Nicht soll irgendein Mensch für meine Mumie
(III) und mein Regräbnis (III) Sorge tragen außer dir, ohne
daß man irgendeine Rechts-Entscheidung oder irgendein
Wort der Welt mit dir spricht.“
§ 12 und 13 lauten in der Abstands-Schrift:
,,Du bist hinter mir mit dem Recht der Schrift für Silber,
welche ich dir darüber gemacht habe im Jahre 13 im Athyr
des ewig lebenden Königs, deren Recht ich dir tue zu jeder
Zeit außer der obigen Abstands-Schrift, im ganzen 2 Schriften.
Ich mache dir ihr Recht zu jeder Zeit und die übrigen Schrif-
ten, die ich dir von dem heutigen Tage an gemacht habe. Du
sorgst für mich, wenn ich tot bin. Du sorgst für mich, wenn
ich lebe. Nicht soll irgendein Mensch der Welt2 für meine
Leiche und mein Begräbnis Sorge tragen können unbedingt,
unverzüglich, ohne jeden Vorbehalt.“
Philologischer Kommentar.
Die vorstehende Übersetzung bedarf zunächst • in einigen
Punkten der philologischen Begründung, die ich in den folgenden
Nummern gebe:
1 § 8—11 fehlen in der Abstands-Schrift (b).
2 In beiden Urkunden (a und b) steht irrtümlich ’w bn V<= i) rh.
 
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