Metadaten

Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0017
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

9

stimmten Fall, in der Lex Mamilia diese Regel selbst, die mindestens
für eine größere Zahl von Fällen, für ganze Kategorien von Kolo-
nien, Munizipien usw. erlassen wird.
Die drei erhaltenen Kapitel unseres Gesetzes werden wohl
gerade deshalb Aufnahme in die Sammlung von Feldmesserschriften
gefunden haben, weil sie sich speziell auf Flurwege und Grenz-
steine bezogen haben. Aber sie stellen doch höchstens den acht-
zehnten Teil des ganzen Gesetzes dar, drei von mindestens 55 Ka-
piteln. Wenn also der Inhalt der verlorenen Teile dem entsprach,
was sich aus dem Erhaltenen erschließen läßt, so muß es sich in
dem Gesetz um eine umfassende Behandlung großer Gebiete des
römischen Agrarwesens, keineswegs nur um technisches Detail,
gehandelt haben.
Wie stellen sich nun hierzu die Anführungen aus der Lex
Mamilia bei Cicero und den Agrimensoren ?
Cicero vergleicht de legibus I 55 als Teilnehmer an dem
Dialog die Abweichung in der Ethik des Stoikers Ariston von der
Lehre der alten Akademie mit einer Controversia de finibus: in
qua, quoniam usus capionem duodecim tabulae intra quinque pedes
esse noluerunt, depasci veterem possessionem Academiae ab hoc acuto
homine non sinemus, nec Mamilia lege singuli, sed e XII tres arbitri
(nämlich die drei Teilnehmer an dem Dialog) fines regemus, und
auf die Frage seines Bruders Quintus: quamnam igitur sententiam
dicimus ? antwortet Cicero: requiri placere termihos, quos Socrates
pegerit. Hiernach enthielt das von Cicero erwähnte mamilische
Gesetz die Bestimmung, daß bei der Actio finium regundorum die
Zuziehung eines einzelnen Arbiters genügt, während in den Zwölf
Tafeln deren drei gefordert waren. Eine solche Bestimmung paßt
vollkommen zu dem Charakter der Lex Mamilia Roscia Peducaea
Alliena Fabia, wie wir ihn oben festgestellt haben. Die Frage, ob
die Vorschrift der Zwölf Tafeln durch das Gesetz allgemein oder
nur für bestimmte Fälle abgeändert war, kann dabei offen bleiben.
Im weiteren Gespräch sagt Quintus, daß Cicero vortrefflich die
verba civilis iuris et legum gebrauche, und daß er von ihm darüber
weitere Darlegungen erwarte, indes — § 57 —• keine Lykurg-
Gesetze usw. nec nostras duodecim tabulas nec plebiscita, sondern
eigene Vorschläge Ciceros hodierno sermone. Wie hier wieder auf
die Lex XII tabularum zurückgewiesen wird, so scheint mit der
Erwähnung der plebiscita auf die Lex Mamilia angespielt zu
werden.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften