Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.
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haben, weil im Liber coloniarum I p. 235j 12 Minturnae als colonia
deducta a Gaio Caesare bezeichnet ist und weil ebenda p. 242, 15
in der Übersicht über die verschiedenen Formen der Grenzsteine
nächst denen des Divus Julius und des Augustus die lapides Gai
Caesaris nach Form, Material und Größe verzeichnet werden.
Somit bleiben als Argument für die Entstehung des Gesetzes
in Casars Zeit nur die Namen seiner Antragsteller und die Be-
ziehungen des Inhalts zur cäsarischen Ackergesetzgebung. Der
Haupturheber, ein Mamilius, ist indes in cäsarischer Zeit überhaupt
nicht nachweisbar. Außer C. Mamilius Limetanus, dem Volks-
tribunen des Jahres 109, kennt man nur noch den gleichnamigen
Münzmeister aus den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts,
weiß aber sonst nichts von ihm1. Angehörige der vier anderen Ge-
schlechter erscheinen unter den bekannten Cäsarianern. Für die
Parteistellung der betreffenden Familien ist das nicht unwichtig,
beweist aber natürlich nicht, daß die Urheber des Gesetzes mit
ihnen identisch sind. Sie mit Willems ohne irgend ein anderes
Zeugnis als die Überschrift über unserem Gesetz für Volkstribunen
des Jahres 55 zu erklären, wäre selbst dann bedenklich, wenn die
Entstehung des Gesetzes in dieser Zeit feststände. C. Fabius z. B.,
der vom Jahre 54 ab als Caesars Legat tätig war, hat bereits im Jahre
57/56 die Statthalterschaft der Provinz Asien innegehabt2. Um
seine Hypothese zu retten, muß Willems zwei verschiedene Per-
sönlichkeiten annehmen. Noch weniger geht es an, mit Cary in
ihnen fünf Prätoren des Jahres 49 zu erblicken. Sex. Peducaeus,
der Freund Ciceros, der in dessen Briefen aus den ersten Monaten
des Jahres 49 so oft erwähnt wird, kann damals unmöglich Prätor
gewesen sein. Da er nach der Räumung Roms am 18. Januar 49
in der Stadt geblieben ist, müßte er sich schon damals offiziell von
den Konsuln und der Mehrheit des Senates getrennt haben, was
ganz und gar nicht zu der Haltung paßt, die er nach Ciceros
Äußerungen in jenen Monaten einnimmt3. Die Annahme eines
1 Mommsen, Röm. Münzwesen 602 Nr. 230 (zwischen 87 u. 81 v. Chr.),
Babeion, Monnaies de la republ. Rom. 1 170ff. (ca. 84), Grueber, Coins of
the Rom. Republic I 335ff. (ca. 83 v. Chr.).
2 Münzer, Realencyclopädie d. Altertumswiss. IV 1744 Nr. 17. Wil-
lems kommt auf das Jahr 55, weil in den vorhergehenden Jahren, seit 59, die
Tribunenlisten soweit bekannt sind, daß die fünf Namen keinen Platz mehr
finden.
3 Wie hätte Cicero z. B. am 23. Januar ad Attic. VII 13, 3 mit Rück-
sicht auf die Bedenklichkeit der Anwesenheit seiner Damen in Rom in communi
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haben, weil im Liber coloniarum I p. 235j 12 Minturnae als colonia
deducta a Gaio Caesare bezeichnet ist und weil ebenda p. 242, 15
in der Übersicht über die verschiedenen Formen der Grenzsteine
nächst denen des Divus Julius und des Augustus die lapides Gai
Caesaris nach Form, Material und Größe verzeichnet werden.
Somit bleiben als Argument für die Entstehung des Gesetzes
in Casars Zeit nur die Namen seiner Antragsteller und die Be-
ziehungen des Inhalts zur cäsarischen Ackergesetzgebung. Der
Haupturheber, ein Mamilius, ist indes in cäsarischer Zeit überhaupt
nicht nachweisbar. Außer C. Mamilius Limetanus, dem Volks-
tribunen des Jahres 109, kennt man nur noch den gleichnamigen
Münzmeister aus den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts,
weiß aber sonst nichts von ihm1. Angehörige der vier anderen Ge-
schlechter erscheinen unter den bekannten Cäsarianern. Für die
Parteistellung der betreffenden Familien ist das nicht unwichtig,
beweist aber natürlich nicht, daß die Urheber des Gesetzes mit
ihnen identisch sind. Sie mit Willems ohne irgend ein anderes
Zeugnis als die Überschrift über unserem Gesetz für Volkstribunen
des Jahres 55 zu erklären, wäre selbst dann bedenklich, wenn die
Entstehung des Gesetzes in dieser Zeit feststände. C. Fabius z. B.,
der vom Jahre 54 ab als Caesars Legat tätig war, hat bereits im Jahre
57/56 die Statthalterschaft der Provinz Asien innegehabt2. Um
seine Hypothese zu retten, muß Willems zwei verschiedene Per-
sönlichkeiten annehmen. Noch weniger geht es an, mit Cary in
ihnen fünf Prätoren des Jahres 49 zu erblicken. Sex. Peducaeus,
der Freund Ciceros, der in dessen Briefen aus den ersten Monaten
des Jahres 49 so oft erwähnt wird, kann damals unmöglich Prätor
gewesen sein. Da er nach der Räumung Roms am 18. Januar 49
in der Stadt geblieben ist, müßte er sich schon damals offiziell von
den Konsuln und der Mehrheit des Senates getrennt haben, was
ganz und gar nicht zu der Haltung paßt, die er nach Ciceros
Äußerungen in jenen Monaten einnimmt3. Die Annahme eines
1 Mommsen, Röm. Münzwesen 602 Nr. 230 (zwischen 87 u. 81 v. Chr.),
Babeion, Monnaies de la republ. Rom. 1 170ff. (ca. 84), Grueber, Coins of
the Rom. Republic I 335ff. (ca. 83 v. Chr.).
2 Münzer, Realencyclopädie d. Altertumswiss. IV 1744 Nr. 17. Wil-
lems kommt auf das Jahr 55, weil in den vorhergehenden Jahren, seit 59, die
Tribunenlisten soweit bekannt sind, daß die fünf Namen keinen Platz mehr
finden.
3 Wie hätte Cicero z. B. am 23. Januar ad Attic. VII 13, 3 mit Rück-
sicht auf die Bedenklichkeit der Anwesenheit seiner Damen in Rom in communi