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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0024
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16

Ernst Fabriciüs:

Auch die Lex agraria des P. Servilius Rullus war nicht von diesem
allein, sondern von mehreren Volkstribunen zusammen einge-
bracht worden, deren Namen in der Überschrift des Gesetzes genannt
waren1. Gleichwohl wendet sich Cicero in seinen Reden nur gegen
Rullus als den Haupturheber.
So werden wir auf die alte Ansicht zurückgeführt, die Cicho-
rius kürzlich wieder zur Geltung gebracht hat, daß der aus der
Geschichte des jugurthinischen Krieges bekannte Volkstribun des
Jahres 109 C. Mamilius Limetanus der Urheber der Lex Mamilia
gewesen ist, nur mit dem sehr wesentlichen Unterschied, daß wir
darunter nicht bloß das von Cicero angeführte Gesetz, sondern das
fünfnamige Plebiszit verstehen2. Einem so frühen Zeitansatze
scheint allerdings die sprachliche Form des im Corpus agrimen-
sorum erhaltenen Textes zu widersprechen. Hier ist indes die
Orthographie, vielleicht auch sonst geändert, wenn anders die
Bemerkung bei Agennius über den sermo antiquus des mami-
lischen Gesetzes einen Sinn hat (s. o. S. 10). Im übrigen ent-
halten die Bruchstücke sachlich nichts, was nicht aus der Zeit um
109 v. Chr. stammen könnte. Wenn man den curator, der nach
c. 55 in bestimmten Fällen die Jurisdiktion ausübt, allerdings als
Einzelkurator auffaßt3, so würde das ein Zeichen des Verfalls der
gut republikanischen Gewohnheit sein, die in solchen Geschäften
nur Kollegien kennt. Bereits oben (S. 8) wurde jedoch bemerkt,
daß eine solche Auffassung unberechtigt ist. Cicero sagt i. J. 63
de lege agraria II 17: totiens legibus agrariis curatores constituti
sunt, III viri, V viri, X viri. Vielleicht ist in c. 55 die allgemeinere
Amtsbezeichnung gerade deshalb gewählt, weil in den generellen
Bestimmungen des Gesetzes wie in der Lex Julia agraria v. J. 59
Ackerkommissionen von verschiedener Stärke vorgesehen waren.
War nun C. Mamilius Limetanus, der Volkstribun vom Jahre
409, Haupturheber unseres Gesetzes, so müssen die vier weiteren
Antragsteller als ascriptores zu seinen Amtsgenossen gehören. Ein
1 Cicero de lege agr. II 22 quis legem tulit? Rullus . . . . conlegas suos
ascriptores legis agrariae non repudiabil, a quibus ei locus primus in indice et
in praescriptione legis concessus est.
2 Zu den von Cichorius herangezogenen Analogien (s. o. S. 6) kann
man den Beinamen des M. Livius Salmator hinzufügen, des einen der beiden
Censoren des Jahres 204, von denen Livius 29, 37, 4 berichtet: vectigal novum
ex salaria annona statuerunt .... inde Salinator Livio inditum cognomen.
3 Z. B. bei Leonhard, Cura, Realencyclop. der Altertumswissensch.
IV 1764.
 
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