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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0025
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Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

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L. Roscius und ein C. Fabius erscheinen nach den freilich sehr stark
abgekürzten Aufschriften auf Denaren als Münzmeister in dieser
Zeit1. Ein Angehöriger der Familie der Allieni ist aus dem Ende
des 2. Jahrhunderts sonst nicht bekannt. Der dritte Antragsteller
kann dagegen niemand anders sein als der neben Mamilius Lime-
tanus bekannteste Führer der Popularpartei dieser Zeit Sex. Pedu-
caeus, der Großvater von Ciceros Freund, dem Cäsarianer aus der
Zeit des Bürgerkrieges. Er gilt allerdings als Volkstribun des
Jahres 113, aber dieser Ansatz ist aller Wahrscheinlichkeit nach
falsch.
Sex. Peducaeus hat als Volkstribun in einer berühmten rogatio
de incestu den Pontifex maximus L. Caecilius Metellus und das
ganze Pontifikalkollegium beschuldigt, über einen Incest dreier
Vestalinnen ungerecht abgeurteilt zu haben, weil sie nur eine von
ihnen, Aemilia, verurteilt, die beiden andern, Marcia und Licinia,
dagegen freigesprochen hatten2. Der Prozeß der Vestalinnen hatte
im Dezember 114 stattgefunden, am 16. die Verurteilung der Aemi-
lia, am 18. die Freisprechung der Licinia, die von dem damals
27 jährigen L. Licinius Crassus verteidigt worden war3. Diese Daten
geben lediglich den Terminus post quem für die Rogatio Peducaea
und die gesuchte Zeit seines Tribunals ab. Auf Antrag des Tribunen
Peducaeus wurde nämlich ein zweites Verfahren eingeleitet, eine
quaestio extraordinaria de iisdem virginibus, und zu dessen Vor-
sitzenden vom Volke der als Richter gefürchtete Konsular L. Cassius
Longinus gewählt4. In diesem zweiten Prozeß, der mehrere Jahre
nach dem ersten stattgefunden haben kann, war der nachmals so
berühmte Redner M. Antonius als Mitschuldiger angeklagt und die
Klage gegen ihn von Longinus angenommen worden. Als ihn die
Nachricht davon erreichte, befand sich Antonius als Quästor auf
der Reise nach Asien in Brundusium. Obwohl es ihm frei gestanden
hätte, beneficio legis Memmise, quae eorum, qui rei publicae causa
1 Babelon, Monnaies de la republ. Rom. I 485 Nr. 12 u. 13, Grueber
Coins of the Roman Republ. II 256 (124—-103 v. Chr.). Die Aufschriften der
Denare lauten Q. MAR. (oder Q. M) C.F.L.R., die Auflösung auf C. Fabius
und L. Roscius wird indes allgemein angenommen.
2 Asconius in Milonianam § 32 p. 40, 14 ed. Kiessling-Schöll.
3 Livius Periode 63, Fenestella Fragm. 11 bei Macrobius Saturn. I 10,5;
Cicero Brutus 160 f., wo das Alter und das Geburtsjahr des Crassus Q. Caepione
et C. Laelio cos. (140 v. Chr.) angegeben sind.
4 Münzer, Realencyclop. der Altertumswissensch. III 1742 Nr. 72;
vgl. über den ganzen Prozeß auch Münzer, Röm. Adelsparteien 243ff.

Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1924. l.Abh.

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