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Ernst Fabricius:
abessent, recipi nomina velabat, sich nicht zu stellen, kehrte Antonius
im Gefühle seiner Unschuld dennoch nach Rom zurück1. Das
hierbei erwähnte Gesetz wird doch wohl von dem Volkstribunen
des Jahres 111 C. Memmius herrühren, der die Überführung des
Jugurtha nach Rom zu dem Prozeß der bestochenen römischen
Adeligen beantragt hat2, sei es, daß die oben angeführte Bestim-
mung, was sehr wohl möglich ist, in diesem den Jugurtha betreffen-
den Gesetze selbst, sei es in einem anderen Plebiszit enthalten war.
Der zweite Vestalinnenprozeß fällt hiernach frühestens in das Jahr
111. Sex. Peducaeus, der ihn veranlaßt hat, kann also nicht be-
reits im Jahre 113 Volkstribun gewesen sein. Es hindert nichts,
sein Tribunat bis 109 herabzurücken und ihn als Amtsgenossen
des C. Mamilins anzusehen. Die beiden großen Prozesse gegen
Angehörige der Nobilität, die von Mamilius beantragte quaestio
coniurationis Jugurthinae und die quaestio de incestu rogatione
Peducaea, die Cicero de deorum nat. III 74 nebeneinander nennt,
setzen den Umschwung in der politischen Lage voraus, der über-
haupt erst in dem Jahre 111 eingetreten sein kann. Denn nicht
allein der jugurthinische Handel, sondern auch die Annahme der
größtenteils erhaltenen Lex agraria zeigt die Optimatenpartei im
Anfänge dieses Jahres3 noch im Vollbesitz ihrer Herrschaft.
Wenn also die Lex Mamilia von den Volkstribunen des Jahres
109 beantragt worden ist, so müssen wie C. Mamilius und Sex.
Peducaeus auch die drei anderen Antragssteller zur Popularpartei
gehört haben. Damit steht es nur in Einklang, daß spätere Träger
ihrer Namen unter den Cäsarianern erscheinen. Und das Gesetz
selbst, das begreiflicherweise nur von einem Teil der Tribunen,
eben denen der Popularpartei, ausging, muß dann von ganz be-
sonderer politischer Bedeutung gewesen sein. Mit technischen
Einzelheiten des Vermessungswesens haben sich Männer wie
C C. Mamilius und Sex. Peducaeus schwerlich abgegeben. Ist das
Ergebnis der bisherigen Untersuchung richtig, so muß sich diese
Bedeutung des Gesetzes aus der Entwicklung der Agrarverhält-
nisse seit der Gracchenzeit und aus dem Zustande des Ager Ro-
manus vor dem Jahre 109 noch erkennen lassen. Das ergäbe dann
die Probe auf die Richtigkeit unserer Aufstellungen.
1 Valerius Maxim. III 7, 9 und VI 8, 1.
2 Sallust Jugurtha 32; Livius Periocha 64.
3 Über die Abfassungszeit der Lex Agraria vom Jahre 111 vgl. Mommsen
CIL I p. 76. = Ges. Schriften I 68. Vgl. CIL I2 n. 585, Bruns, Fontes7 73ff.
Ernst Fabricius:
abessent, recipi nomina velabat, sich nicht zu stellen, kehrte Antonius
im Gefühle seiner Unschuld dennoch nach Rom zurück1. Das
hierbei erwähnte Gesetz wird doch wohl von dem Volkstribunen
des Jahres 111 C. Memmius herrühren, der die Überführung des
Jugurtha nach Rom zu dem Prozeß der bestochenen römischen
Adeligen beantragt hat2, sei es, daß die oben angeführte Bestim-
mung, was sehr wohl möglich ist, in diesem den Jugurtha betreffen-
den Gesetze selbst, sei es in einem anderen Plebiszit enthalten war.
Der zweite Vestalinnenprozeß fällt hiernach frühestens in das Jahr
111. Sex. Peducaeus, der ihn veranlaßt hat, kann also nicht be-
reits im Jahre 113 Volkstribun gewesen sein. Es hindert nichts,
sein Tribunat bis 109 herabzurücken und ihn als Amtsgenossen
des C. Mamilins anzusehen. Die beiden großen Prozesse gegen
Angehörige der Nobilität, die von Mamilius beantragte quaestio
coniurationis Jugurthinae und die quaestio de incestu rogatione
Peducaea, die Cicero de deorum nat. III 74 nebeneinander nennt,
setzen den Umschwung in der politischen Lage voraus, der über-
haupt erst in dem Jahre 111 eingetreten sein kann. Denn nicht
allein der jugurthinische Handel, sondern auch die Annahme der
größtenteils erhaltenen Lex agraria zeigt die Optimatenpartei im
Anfänge dieses Jahres3 noch im Vollbesitz ihrer Herrschaft.
Wenn also die Lex Mamilia von den Volkstribunen des Jahres
109 beantragt worden ist, so müssen wie C. Mamilius und Sex.
Peducaeus auch die drei anderen Antragssteller zur Popularpartei
gehört haben. Damit steht es nur in Einklang, daß spätere Träger
ihrer Namen unter den Cäsarianern erscheinen. Und das Gesetz
selbst, das begreiflicherweise nur von einem Teil der Tribunen,
eben denen der Popularpartei, ausging, muß dann von ganz be-
sonderer politischer Bedeutung gewesen sein. Mit technischen
Einzelheiten des Vermessungswesens haben sich Männer wie
C C. Mamilius und Sex. Peducaeus schwerlich abgegeben. Ist das
Ergebnis der bisherigen Untersuchung richtig, so muß sich diese
Bedeutung des Gesetzes aus der Entwicklung der Agrarverhält-
nisse seit der Gracchenzeit und aus dem Zustande des Ager Ro-
manus vor dem Jahre 109 noch erkennen lassen. Das ergäbe dann
die Probe auf die Richtigkeit unserer Aufstellungen.
1 Valerius Maxim. III 7, 9 und VI 8, 1.
2 Sallust Jugurtha 32; Livius Periocha 64.
3 Über die Abfassungszeit der Lex Agraria vom Jahre 111 vgl. Mommsen
CIL I p. 76. = Ges. Schriften I 68. Vgl. CIL I2 n. 585, Bruns, Fontes7 73ff.