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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0028
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20

Ernst Fabricius:

die Ackerstücke wieder ab oder erzwangen von ihnen deren Ab-
tretung unter allen möglichen Vorwänden. Nach diesem ersten
folgte wahrscheinlich im Jahre 118 als zweites Abbaugesetz die
Lex Thoria. Durch sie wurde die weitere Verteilung von Ager
publicus überhaupt abgestellt und das Land den Possessoren be-
lassen. Sie sollten dafür ein Vectigal entrichten, das zur Bestreitung
von Largitionen vermutlich in Form von Getreidespenden be-
stimmt war. Schließlich wurde bald darauf das Vectigal wieder
abgeschafft und das im Besitz der Possessoren befindliche frühere
Staatsland zu Privateigentum erklärt. Dieses dritte Ackergesetz
liegt noch größtenteils in der Lex agraria vom Jahre 111 vor1.
Hiernach kann man sich die Ausdehnung und den Zustand
der beiden Hauptkategorien des früheren Ager publicus einiger-
maßen Amrstellen2.
Die erste bestand zum größten Teil aus dem ager a vetere
possessore intra legitimuni modum occupatus eique a III viro causa
cognita relictus (vgl. Lex agr. v. lf. u. 13L, vgl. mit v. 17). Dieses
Land muß über ganz Italien ausgebreitet gewesen sein, weil es
aus ehemaligem ager ab hostibus captus bestand, insbesondere aus
den Ländereien, die nach dem zweiten punischen Krieg den zu
Hannibal übergetretenen Gemeinden abgenommen worden waren.
Über den Zustand dieser Ländereien enthält die vortreffliche Dar-
stellung bei Appian (b. c. I 7ff.) wertvolle Angaben. Es waren
7:s&bc gaxpa, Latifundien, die zusammen mit dem den betreffenden
Possessoren etwa von alters gehörigen Eigentum sowie mit hin-
zugekauften oder durch Erbschaft, Mitgift oder auf andere Weise
hinzu erworbenen Stücken von Sklaven bebaut oder als Weideland
1 Hardy, Journal of Philolog’y XXXI 1910, 268ff. bestreitet den von
Appian b. c. I 27 behaupteten und' für die Lex Thoria auch von Cicero
Brut. 136 bezeugten reaktionären Charakter der drei Abbaugesetze. Seine von
( sehr subjektiven Anschauungen ausgehenden Darlegungen sind jedoch nicht
überzeugend. Auch Cardinali, Studi Graccani, Atti d. Univ. di Genova XX
1913, 312ff. betont zu stark, daß durch das Gesetz v. J. 111 die gracchische
Beschränkung der Possessionen erneut festgelegt worden sei. Allein schon die
Bestimmung der Lex agraria v. 33ff. über die dem Konsul und dem Prätor
vorbehaltene Jurisdiktion in allen Prozessen um den aus ehemaligem Ager
publicus hervorgegangenen Ager privatus zeigt deutlich, daß die Interessen
der Nobilität ausschlaggebend gewesen sind. Cardinali erklärt dann auch
mit Recht, daß das Gesetz, wenn es schon — nach seiner Meinung —• nicht
reaktionär war, erst recht nicht populär gewesen sei.
2 Zum folgenden ist insbesondere Mommsen, Ges. Schriften I 96ff. zu
vergleichen.
 
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