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Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1924/25, 1. Abhandlung): Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia — Heidelberg, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.38943#0035
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Über die Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia.

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der mit Ackeranteilen bedachten armen Bürger schwerlich über-
schätzen. Gegen zwei Millionen Jugera, eine halbe Million Hektar
Land, wären hiernach bei den Assignationen verteilt worden. Ihre
Ausbreitung über ganz Italien wird zudem durch die in verschiede-
nen Gegenden gefundenen Termini mit den Namen gracchischer
Triumvirn und durch die Angaben in den Libri coloniarum über
Assignationen lege Sempronia bezeugt* 1. Ohne vorherige Vermessung
und Einteilung des Bodens war auch die Ausführung von Viritan-
assignationen unmöglich. Regelrechte Limitationen und Anlage von
Grundbüchern haben indes schwerlich überall zu diesem Zweck
stattgefunden2. Die Verdrängungen der neuen Besitzer durch ihre
reichen Nachbarn nach dem ersten Abbaugesetz, die Appian be-
zeugt3, wären sonst kaum möglich gewesen. Durch die Lex Mamilia
Mommsens Ansicht eingetreten unter ausdrücklicher Zustimmung zu den Aus-
führungen Herzogs. Das besitzlose großstädtische Proletariat hinaus auf das
Land zu schaffen und hier mit kleinen Bauerngütern zu versorgen, war doch
das Ziel der gracchischen Agrarreform. Der Ansicht, die man oft bei Neueren
findet, daß die Reform der Gracchen völlig gescheitert sei, könnte man das
Zeugnis Ciceros de leg. agr. II 10 entgegenhalten Tiberium et Gaium Gracchos
plebem in agris publicis constituisse, qui agri a privatis antea possidebantur,
wenn sie nicht so wie so ganz unbegründet wäre.
1 Von den Termini Gracchani CIL I2 p. 513 u. 531 stammen Nr. 639 u.
642 aus Lucanien, 640 u. 641 aus der Nähe von Capua, 643—645 aus dem süd-
lichen Samnium und 719, ein i. J. 82/81 wiederhergestellter gracchischer
Terminus, aus dem Ager Gallicus. Die Zeugnisse aus den Libri colon. s.
Schriften der röm. Feldm. II 500 s. v. lex Sempronia; sie stammen aus einer
Re he von Städten im nördlichen Apulien, aus Ferentinum, Tarquinii, Corfi-
nium, Atella, Suessa Aurunca (s. u. Anm. 2) und Velitrae. Über die von
Mommsen zu gering geschätzte Glaubwürdigkeit dieser Angaben s. Pais,
Memorie dei Lincei 1920, 55 ff. Noch zahlreicher sind die Zeugnisse über Assig-
nationen limitibus Gracchanis in derselben Quelle, aber auch Augustus hat nach
solchen assigniert (209, 16); vgl. Mommsen, Schriften der röm. Feldm. I 188,
55 = Ges. Schriften Y 178, 1.
2 Die gracchischen Termini 639 und 640 standen auf limitiertem Boden,
643—645 wahrscheinlich auf einer Grenze zwischen Ager publicus und irgend-
welchem Ager privatus (Mommsen CIL I2 p. 512), auf 641, 642 und 719
stehen nur die Namen der Triumvirn von 132/131. —- Vgl. auch Lex agrar,
v. 6f.: quod quoieique . . . agri locei aedijiciei .... III vir dedit adsignavit
reliquit inve jormas tabulasve retulit rejerive iusit; nur das letztere setzt limi-
tiertes Land oder städtische Grundstücke voraus. Suessa Aurunca, das Lib.
col. I p. 237 lege Sempronia deducta heißt, galt als Hauptbeispiel des ager per
proximos possessionum rigores adsignatus, d. h. des nichtlimitierten, sondern
per strigas et per scamna eingeteilten und assignierten Bodens (Frontin p. 3
La., p. 1 Th.). 3 Appian b. c. I 27. Ygl. auch die Angaben der Lex
agraria v. 18 über die vi eiecti.
 
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