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Ernst Fabricius:
wird auch in dieser Beziehung Ordnung und Sicherheit für die
kleinen Grundbesitzer geschaffen worden sein. Aber die Haupt-
bedeutung des Gesetzes für die Inhaber von Ackerlosen und von
den gleichfalls seit dem Jahre 111 Privateigentum gewordenen An-
teilen am früheren Ager publicus von nicht über 30 Jugera ist in
anderer Richtung zu suchen, in der Frage nach der territorialen
Zugehörigkeit dieses ihres Landbesitzes. Und im Zusammen-
hänge damit erhebt sich die weitere Frage, zu welchen Verwal-
tungs- und Jurisdiktionsbezirken denn eigentlich die aus den
Possessionen hervorgegangenen Latifundien gerechnet wurden.
Die Frage beantwortet sich sehr einfach bei den regelrecht
deduzierten Bürgerkolonien. Hier gehörten die verlosten Anteile
zum ager colonicus und unter die Jurisdiktion der betreffenden kolo-
nialen Magistrate, soweit die kommunale Rechtsprechung über-
haupt reichte. Dasselbe war vermutlich bei den Oppida der Fall,
die nach Lex agraria v. 21 ff. zwischen den Jahren 133 und 111 ge-
gründet worden waren. Denn diese werden von vornherein ihr
eigenes Territorium erhalten haben und den Munizipien besseren
Rechtes in jeder Beziehung gleichgestellt gewesen sein. Das zur
Bildung oder Abrundung solcher Territorien erforderliche Land
hatten die graccliischen Triumvirn von den Possessionen der alten
Possessoren genommen und diese durch anderen Ager publicus ent-
schädigt (Lex agrar, au 21 ff.). Aber die Zahl dieser neu gegründeten
Gemeinden war vermutlich klein. In manchen Fällen, insbesondere
bei der Anlage römischer Staatsstraßen waren ferner schon immer
an geeigneten Stellen römische Bürger angesiedelt worden, deren
Gebiet von den benachbarten Gemeinden abgetrennt und mit
einem neuen Vorort versehen worden war. Diese Vororte, die fast
immer zusammen genannten Fora und Conciliabula, Avaren indes
nur Sitze einer beschränkten Selbstverwaltung und keineswegs den
Vollbürgergemeinden, Kolonien oder Munizipien, gleichgestellt.
Inwieweit etAva bei den graccliischen Ansiedlungen Neugründungen
auch dieser Art stattgefunden hatten oder den bestehenden Fora
und Conciliabula weitere Ansiedlungen zugeteilt Avorden waren,
ist unbekannt. Ein Forum Sempronium lag an der Via Flaminia,
und C. Gracchus hat große Straßenbauten ausgeführt. Die Assig-
nation von Ager publicus durch die Triumvirn an viasii vicani, qui
in terra Italia sunt, wird in der Lex agraria au 11 erwähnt. Lati-
fundien hat es aber in allen diesen Bezirken kaum gegeben.
Die Latifundien, soweit sie aus den den alten Possessoren A^er-
Ernst Fabricius:
wird auch in dieser Beziehung Ordnung und Sicherheit für die
kleinen Grundbesitzer geschaffen worden sein. Aber die Haupt-
bedeutung des Gesetzes für die Inhaber von Ackerlosen und von
den gleichfalls seit dem Jahre 111 Privateigentum gewordenen An-
teilen am früheren Ager publicus von nicht über 30 Jugera ist in
anderer Richtung zu suchen, in der Frage nach der territorialen
Zugehörigkeit dieses ihres Landbesitzes. Und im Zusammen-
hänge damit erhebt sich die weitere Frage, zu welchen Verwal-
tungs- und Jurisdiktionsbezirken denn eigentlich die aus den
Possessionen hervorgegangenen Latifundien gerechnet wurden.
Die Frage beantwortet sich sehr einfach bei den regelrecht
deduzierten Bürgerkolonien. Hier gehörten die verlosten Anteile
zum ager colonicus und unter die Jurisdiktion der betreffenden kolo-
nialen Magistrate, soweit die kommunale Rechtsprechung über-
haupt reichte. Dasselbe war vermutlich bei den Oppida der Fall,
die nach Lex agraria v. 21 ff. zwischen den Jahren 133 und 111 ge-
gründet worden waren. Denn diese werden von vornherein ihr
eigenes Territorium erhalten haben und den Munizipien besseren
Rechtes in jeder Beziehung gleichgestellt gewesen sein. Das zur
Bildung oder Abrundung solcher Territorien erforderliche Land
hatten die graccliischen Triumvirn von den Possessionen der alten
Possessoren genommen und diese durch anderen Ager publicus ent-
schädigt (Lex agrar, au 21 ff.). Aber die Zahl dieser neu gegründeten
Gemeinden war vermutlich klein. In manchen Fällen, insbesondere
bei der Anlage römischer Staatsstraßen waren ferner schon immer
an geeigneten Stellen römische Bürger angesiedelt worden, deren
Gebiet von den benachbarten Gemeinden abgetrennt und mit
einem neuen Vorort versehen worden war. Diese Vororte, die fast
immer zusammen genannten Fora und Conciliabula, Avaren indes
nur Sitze einer beschränkten Selbstverwaltung und keineswegs den
Vollbürgergemeinden, Kolonien oder Munizipien, gleichgestellt.
Inwieweit etAva bei den graccliischen Ansiedlungen Neugründungen
auch dieser Art stattgefunden hatten oder den bestehenden Fora
und Conciliabula weitere Ansiedlungen zugeteilt Avorden waren,
ist unbekannt. Ein Forum Sempronium lag an der Via Flaminia,
und C. Gracchus hat große Straßenbauten ausgeführt. Die Assig-
nation von Ager publicus durch die Triumvirn an viasii vicani, qui
in terra Italia sunt, wird in der Lex agraria au 11 erwähnt. Lati-
fundien hat es aber in allen diesen Bezirken kaum gegeben.
Die Latifundien, soweit sie aus den den alten Possessoren A^er-